Rechtsprechung
| AG Karlsruhe, 12.11.2020 - 2 Gs 3/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Burhoff online
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- LG Hechingen, 20.05.2020 - 3 Qs 35/20
Anspruch auf rückwirkende Verteidigerbestellung
Auszug aus AG Karlsruhe, 12.11.2020 - 2 Gs 3/20
Dies etwa, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde (vgl. hierzu 1.), die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen (vgl. hierzu 2.) und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der (ehemalige) Beschuldigte keinen Einfluss hatte (vgl. hierzu 3.); (vgl. hierzu LG Hechingen, Beschluss vom 20.05.2020 - 3 Qs 35/20 - mit weiteren Nachweisen).Die bereits absehbare Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation folglich unerheblich, sodass die Staatsanwaltschaft gemäß § 142 Abs. 1 S. 2 StPO verpflichtet gewesen wäre, den Antrag im Ermittlungsverfahren unverzüglich dem zuständigen Gericht mit einer entsprechenden Stellungnahme vorzulegen (vgl. hierzu auch Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 20.05.2020 - 3 Qs 35/20 -).
- BGH, 20.07.2009 - 1 StR 344/08
Antrag auf nachträgliche Bestellung eines Verteidigers für die …
Auszug aus AG Karlsruhe, 12.11.2020 - 2 Gs 3/20
Zwar ist eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung nach Verfahrensabschluss grundsätzlich unzulässig; da die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Beschuldigten oder seines Verteidigers dient, sondern allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Beschuldigter in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. hierzu BGH, NStZ-RR 2009, 348).
- AG Stuttgart, 20.12.2023 - 36 Gs 11711/23
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit
Zwar bestehen grundsätzlich erhebliche Bedenken gegen eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung nach Verfahrensabschluss, da die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Beschuldigten oder seines Verteidigers dient, sondern allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Beschuldigter in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020 - 2 Ws 112/20 -;LG Regensburg…, Beschluss vom 30.12.2020 - 5 Qs 188/20 -, juris Rn. 11; AG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 Gs 3/20 -, juris Rn. 1 ff.; BGH, NStZ-RR 2009, 348).
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