Rechtsprechung
| FG Thüringen, 27.02.2014 - 2 K 1024/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Thüringen
Keine Investitionszulage für die von der Besitzgesellschaft auf einem Gebäude der Betriebsgesellschaft betriebene Photovoltaikanlage
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Investitionszulage für den Erwerb einer Photovoltaikanlage durch den Besitzunternehmer auf einem Gebäude der Betriebsgesellschaft
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gewährung einer Investitionszulage für den Erwerb einer Photovoltaikanlage durch die Besitzgesellschaft auf einem Gebäude der Betriebsgesellschaft
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine Investitionszulage für den Erwerb einer Photovoltaikanlage durch den Besitzunternehmer auf einem Gebäude der Betriebsgesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2014, 956
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BFH, 20.05.2010 - III R 28/08
Zulagenrechtliche Einheitsbetrachtung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung
Auszug aus FG Thüringen, 27.02.2014 - 2 K 1024/12
Rn. 25 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z. B. BFH-Urteile vom 20.05.2010 III R 28/08, BFHE 229, 566, BFH/NV 2010, 1946, vom 20.03.2003 III R 50/96, BFHE 202, 181, BStBl II 2003, 613, vom 16.03.2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, BStBl II 2000, 700) gelten im Falle der Betriebsaufspaltung für die Zuordnung von Investitionsgütern besondere Regelungen.Rn. 27 Die dargestellten Grundsätze der einheitlichen Betrachtung von Besitz- und Betriebsunternehmen (Betriebsaufspaltung) kommen dann nicht zum Tragen, wenn das Besitzunternehmen sich neben der für die Betriebsaufspaltung typischen Verpachtung von Betriebsvermögen unmittelbar selbst gewerblich betätigt und die Investitionen, für die es die Zulage beantragt, diesen eigenen gewerblichen Betrieb betreffen (BFH-Urteile vom 20.03.2003 III R 50/96, BFHE 202, 181, BStBl II 2003, 613; vom 20.05.2010 III R 28/08, BFHE 229, 566, BFH/NV 2010, 1946).
- BFH, 16.03.2000 - III R 21/99
Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung
Auszug aus FG Thüringen, 27.02.2014 - 2 K 1024/12
Rn. 25 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z. B. BFH-Urteile vom 20.05.2010 III R 28/08, BFHE 229, 566, BFH/NV 2010, 1946, vom 20.03.2003 III R 50/96, BFHE 202, 181, BStBl II 2003, 613, vom 16.03.2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, BStBl II 2000, 700) gelten im Falle der Betriebsaufspaltung für die Zuordnung von Investitionsgütern besondere Regelungen.Der BFH räumt im Investitionszulagenrecht dem Prinzip der wirtschaftlichen Einheit der verflochtenen Unternehmen gegenüber der an sich gegebenen rechtlichen Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen den Vorrang ein (z. B. BFH-Urteile vom 10.12.1998 III R 50/95, BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607; vom 16.03.2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, BStBl II 2000, 700).
- BFH, 20.03.2003 - III R 50/96
Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage
Auszug aus FG Thüringen, 27.02.2014 - 2 K 1024/12
Rn. 25 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z. B. BFH-Urteile vom 20.05.2010 III R 28/08, BFHE 229, 566, BFH/NV 2010, 1946, vom 20.03.2003 III R 50/96, BFHE 202, 181, BStBl II 2003, 613, vom 16.03.2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, BStBl II 2000, 700) gelten im Falle der Betriebsaufspaltung für die Zuordnung von Investitionsgütern besondere Regelungen.Rn. 27 Die dargestellten Grundsätze der einheitlichen Betrachtung von Besitz- und Betriebsunternehmen (Betriebsaufspaltung) kommen dann nicht zum Tragen, wenn das Besitzunternehmen sich neben der für die Betriebsaufspaltung typischen Verpachtung von Betriebsvermögen unmittelbar selbst gewerblich betätigt und die Investitionen, für die es die Zulage beantragt, diesen eigenen gewerblichen Betrieb betreffen (BFH-Urteile vom 20.03.2003 III R 50/96, BFHE 202, 181, BStBl II 2003, 613;… vom 20.05.2010 III R 28/08, BFHE 229, 566, BFH/NV 2010, 1946).
- BFH, 16.09.2014 - X R 32/12
Photovoltaikanlage auf Dachfläche - Betriebsausgabenabzug
Auszug aus FG Thüringen, 27.02.2014 - 2 K 1024/12
Bei der Anlage handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, die nicht notwendiger Bestandteil des verpachteten Grundstücks ist (FG München, Urteil vom 02.08.2012 15 K 770/12, EFG 2012, 2279, Rev. X R 32/12). - FG München, 02.08.2012 - 15 K 770/12
Aufwendungen für die Dachsanierung vor Installation einer Photovoltaikanlage als …
Auszug aus FG Thüringen, 27.02.2014 - 2 K 1024/12
Bei der Anlage handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, die nicht notwendiger Bestandteil des verpachteten Grundstücks ist (FG München, Urteil vom 02.08.2012 15 K 770/12, EFG 2012, 2279, Rev. X R 32/12). - FG Sachsen, 21.12.2011 - 2 K 1721/11
Investitionszulage für Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Betriebs-GmbH …
Auszug aus FG Thüringen, 27.02.2014 - 2 K 1024/12
Der Beklagte verweist schließlich auf die Entscheidungen des Sächsischen Finanzgerichtes vom 21.12.2011 (2 K 1721/11, EFG 2012, 1304) und des Thüringer Finanzgerichtes vom 29.02.2012 (4 K 833/10). - BFH, 10.12.1998 - III R 50/95
Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung
Auszug aus FG Thüringen, 27.02.2014 - 2 K 1024/12
Der BFH räumt im Investitionszulagenrecht dem Prinzip der wirtschaftlichen Einheit der verflochtenen Unternehmen gegenüber der an sich gegebenen rechtlichen Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen den Vorrang ein (z. B. BFH-Urteile vom 10.12.1998 III R 50/95, BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607; vom 16.03.2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, BStBl II 2000, 700).
- FG Thüringen, 25.02.2015 - 3 K 111/14
Investitionszulage für Photovoltaikanlage bei Betriebsaufspaltung - Einheitliche …
Rn. 41 3. In dem - hier nicht vorliegenden Fall- , in dem es sich bei dem Besitzunternehmen um ein Einzelunternehmen handelt, welches sich neben der für die Betriebsaufspaltung typischen Verpachtung von Betriebsvermögen unmittelbar selbst gewerblich betätigt, sollen die dargestellten Grundsätze der einheitlichen Betrachtung von Besitz- und Betriebsunternehmen (Betriebsaufspaltung) dann nicht zum Tragen kommen, wenn die Investitionen, für die das Besitzunternehmen die Zulage beantragt, diesen eigenen gewerblichen Betrieb betreffen (…vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2003 III R 50/96, a.a.O.; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Dezember 2011 2 K 1721/11, EFG 2012, 1304; Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 27. Februar 2014 2 K 1024/12 , EFG 2014, 956 ).
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