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Weitere Entscheidung unten: VG Trier, 26.06.2002

Rechtsprechung
   VG Trier, 28.05.2002 - 2 K 1223/01.TR   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,30587
VG Trier, 28.05.2002 - 2 K 1223/01.TR (https://dejure.org/2002,30587)
VG Trier, Entscheidung vom 28.05.2002 - 2 K 1223/01.TR (https://dejure.org/2002,30587)
VG Trier, Entscheidung vom 28. Mai 2002 - 2 K 1223/01.TR (https://dejure.org/2002,30587)
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Volltextveröffentlichung

  • RA Kotz

    Friedhofsgebühren: Erhebung im voraus und Höhe rechtmäßig?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00

    Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren

    Auszug aus VG Trier, 28.05.2002 - 2 K 1223/01
    Zur Beantwortung der Frage, inwieweit die Entstehung einer Gebühr., tatbestandlich festgelegt werden kann, die erst eine zukünftig zu erbringende Leistung abgelten soll, muss einerseits dem Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Gebühr anlass- und kostenorientiert erhoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2001 - 6 C 13/00 - DVB1.2002, 479), andererseits sind die spezifischen Gegebenheiten der konkreten Einrichtung zu berücksichtigen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.10.2002 - 12 A 11270/02

    Erhebung einer Gebühr für den Abbau und die Entsorgung eines Grabmals durch die …

    Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier - 2 K 1223/01.TR - wird der Bescheid der Beklagten vom 5. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15 August 2001 aufgehoben, soweit in ihm eine Gebühr in Höhe von insgesamt 99.70 EUR (195.00 DM) für den Abbau und die Entsorgung des auf dem Wahlgrab aufgestellten Grabmals sowie der Einfassung nach Ablauf der Nutzungszeit festgesetzt worden ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2002 - 12 A 11279/02

    Unverhältnismäßigkeit von Friedhofsgebührenzwang für Grababbau

    Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier - 2 K 1223/01.TR - wird der Bescheid der Beklagten vom 5. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2001 aufgehoben, soweit in ihm eine Gebühr in Höhe von insgesamt 99, 70 EUR (195,00 DM) für den Abbau und die Entsorgung des auf dem Wahlgrab aufgestellten Grabmals sowie der Einfassung nach Ablauf der Nutzungszeit festgesetzt worden ist.
  • VG Gießen, 06.05.2010 - 8 K 2477/08

    Friedhofsgebühr

    Das Verwaltungsgericht Trier (Urt. v. 28.05.2002 - 2 K 1223/01 -) habe ebenso wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 16.09.2004 - 5 N 1597/03 -) entschieden, dass die Erhebung der Gebühr bereits zum Zeitpunkt der Bestattung bzw. vor Erbringung der vollständigen Leistung zulässig sei.
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Rechtsprechung
   VG Trier, 26.06.2002 - 2 K 1223/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,35190
VG Trier, 26.06.2002 - 2 K 1223/01 (https://dejure.org/2002,35190)
VG Trier, Entscheidung vom 26.06.2002 - 2 K 1223/01 (https://dejure.org/2002,35190)
VG Trier, Entscheidung vom 26. Juni 2002 - 2 K 1223/01 (https://dejure.org/2002,35190)
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