Rechtsprechung
| VG Trier, 28.05.2002 - 2 K 1223/01.TR |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,30587) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- RA Kotz
Friedhofsgebühren: Erhebung im voraus und Höhe rechtmäßig?
Verfahrensgang
- VG Trier, 28.05.2002 - 2 K 1223/01.TR
- VG Trier, 26.06.2002 - 2 K 1223/01
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2002 - 12 A 11279/02
- OVG Rheinland-Pfalz, 31.10.2002 - 12 A 11270/02
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00
Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren
Auszug aus VG Trier, 28.05.2002 - 2 K 1223/01
Zur Beantwortung der Frage, inwieweit die Entstehung einer Gebühr., tatbestandlich festgelegt werden kann, die erst eine zukünftig zu erbringende Leistung abgelten soll, muss einerseits dem Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Gebühr anlass- und kostenorientiert erhoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2001 - 6 C 13/00 - DVB1.2002, 479), andererseits sind die spezifischen Gegebenheiten der konkreten Einrichtung zu berücksichtigen.
- OVG Rheinland-Pfalz, 31.10.2002 - 12 A 11270/02
Erhebung einer Gebühr für den Abbau und die Entsorgung eines Grabmals durch die …
Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier - 2 K 1223/01.TR - wird der Bescheid der Beklagten vom 5. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15 August 2001 aufgehoben, soweit in ihm eine Gebühr in Höhe von insgesamt 99.70 EUR (195.00 DM) für den Abbau und die Entsorgung des auf dem Wahlgrab aufgestellten Grabmals sowie der Einfassung nach Ablauf der Nutzungszeit festgesetzt worden ist. - OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2002 - 12 A 11279/02
Unverhältnismäßigkeit von Friedhofsgebührenzwang für Grababbau
Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier - 2 K 1223/01.TR - wird der Bescheid der Beklagten vom 5. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2001 aufgehoben, soweit in ihm eine Gebühr in Höhe von insgesamt 99, 70 EUR (195,00 DM) für den Abbau und die Entsorgung des auf dem Wahlgrab aufgestellten Grabmals sowie der Einfassung nach Ablauf der Nutzungszeit festgesetzt worden ist. - VG Gießen, 06.05.2010 - 8 K 2477/08
Friedhofsgebühr
Das Verwaltungsgericht Trier (Urt. v. 28.05.2002 - 2 K 1223/01 -) habe ebenso wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 16.09.2004 - 5 N 1597/03 -) entschieden, dass die Erhebung der Gebühr bereits zum Zeitpunkt der Bestattung bzw. vor Erbringung der vollständigen Leistung zulässig sei.
dejure.org
Übersicht VG Trier
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.
Rechtsprechung
| VG Trier, 26.06.2002 - 2 K 1223/01 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,35190) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- VG Trier, 28.05.2002 - 2 K 1223/01
- VG Trier, 26.06.2002 - 2 K 1223/01
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2002 - 12 A 11279/02
- OVG Rheinland-Pfalz, 31.10.2002 - 12 A 11270/02
dejure.org
Übersicht VG Trier
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.