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Rechtsprechung
   VG Arnsberg, 27.09.2016 - 2 K 1287/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,77875
VG Arnsberg, 27.09.2016 - 2 K 1287/15 (https://dejure.org/2016,77875)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 27.09.2016 - 2 K 1287/15 (https://dejure.org/2016,77875)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 27. September 2016 - 2 K 1287/15 (https://dejure.org/2016,77875)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (27)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2016 - 1 E 397/16

    Rehabilitierungsinteresse eines (früheren) Beamten oder Richters nach Beendigung …

    Auszug aus VG Arnsberg, 27.09.2016 - 2 K 1287/15
    Unabhängig davon steht dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung auch aus den Gründen zu, die in dieser Hinsicht in dem gegenüber den Beteiligten ergangenen Beschluss des OVG NRW vom 7. Juni 2016 - 1 E 397/16 - (S. 4 f. d. amtl. Umdr.) dargelegt sind; insbesondere ist er mit Blick auf seinen weiteren beruflichen Werdegang rechtsschutzbedürftig.

    Rn. 121 vgl. zum Beurteilungszeitraum des Beurteilungsbeitrages von OStA S. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2016- 1 E 397/16 -, S. 5 d. amtl.

    Rn. 134 vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2016- 1 E 397/16 -, S. 5 d. amtl.

    Rn. 148 vgl. zu Letzterem auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2016- 1 E 397/16 -, S. 5 d. amtl.

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie; …

    Auszug aus VG Arnsberg, 27.09.2016 - 2 K 1287/15
    Rn. 97 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 14, vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356, vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, NVwZ-RR 2000, 621, und vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, ZBR 1981, 195; Beschluss vom 18. Juni 2009 - 2 B 64.08 -, ZBR 2009, 341 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, ZBR 2011, 311, und vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 - 6 A 1180/11 -, juris Rn. 4, und vom 10. Juli 2013 - 1 B 44/13 -, juris Rn. 10.

    Rn. 99 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 14, vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, juris Rn. 17, und vom 2. April 1980 - 2 C 13.80 -, ZBR 1981, 315; Beschluss vom 18. Juni 2009 - 2 B 64.08 -, ZBR 2009, 341; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 - 6 A 1180/11 -, juris Rn. 4, und vom 27. Dezember 2007 - 6 A 1603/05 -, DÖD 2008, 208.

    Rn. 111 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2015 - 6 B 649/15 -, juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 -, juris Rn. 27.

    Rn. 153 vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 15.

  • BVerwG, 18.06.2009 - 2 B 64.08

    Dienstliche Beurteilung; Abschaffung des Widerspruchsverfahrens; unmittelbare …

    Auszug aus VG Arnsberg, 27.09.2016 - 2 K 1287/15
    Rn. 97 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 14, vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356, vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, NVwZ-RR 2000, 621, und vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, ZBR 1981, 195; Beschluss vom 18. Juni 2009 - 2 B 64.08 -, ZBR 2009, 341 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, ZBR 2011, 311, und vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 - 6 A 1180/11 -, juris Rn. 4, und vom 10. Juli 2013 - 1 B 44/13 -, juris Rn. 10.

    Rn. 99 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 14, vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, juris Rn. 17, und vom 2. April 1980 - 2 C 13.80 -, ZBR 1981, 315; Beschluss vom 18. Juni 2009 - 2 B 64.08 -, ZBR 2009, 341; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 - 6 A 1180/11 -, juris Rn. 4, und vom 27. Dezember 2007 - 6 A 1603/05 -, DÖD 2008, 208.

  • VG Arnsberg, 17.12.2018 - 2 K 8715/17
    Nach der Verweisung an das örtlich zuständige VG Arnsberg erhielt die Klage dort das Aktenzeichen 2 K 1287/15.

    Rn. 30 Der Kläger begründete die Klage 2 K 1287/15 im Einzelnen.

    Wegen der diesbezüglichen Ausführungen des Klägers und des beklagten Landes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 2 K 1287/15 verwiesen.

    Rn. 31 Nach Vernehmung von LOStAin C. als Zeugin zum Zustandekommen und zum Inhalt der über den Kläger erstellten dienstlichen Beurteilung vom 21. November 2014 verurteilte die erkennende Kammer das beklagte Land mit Urteil vom 27. September 2016 - 2 K 1287/15 -, die über den Kläger gefertigte Personal- und Befähigungsnachweisung vom 21. November 2014 aufzuheben und über ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen.

    Rn. 32 Hinsichtlich des Urteils vom 27. September 2016 - 2 K 1287/15 - stellten der Kläger und das beklagte Land jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung.

    Rn. 34 Mit Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 A 2292/16 - lehnte das OVG NRW die das Urteil vom 27. September 2016 - 2 K 1287/15 - betreffenden Anträge auf Zulassung der Berufung ab.

    Rn. 55 Die streitbefangene Beurteilung missachte ferner den im Urteil des VG Arnsberg vom 27. September 2016 - 2 K 1287/15 - festgesetzten Beurteilungszeitraum.

    Rn. 90 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Akte 2 K 1287/15 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

    Diese Darlegungen hat die Beurteilerin im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vom 27. September 2016, in der sie auf ihre vorgenannte Stellungnahme verwiesen hat, bekräftigt (vgl. S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2016 - 2 K 1287/15 - ).

    Diese Sachdarstellung hat OStA Dr. T. in seiner in dem Schriftsatz des beklagten Landes vom 4. August 2016 - 2 K 1287/15 - wiedergegebenen schriftlichen Mitteilung bestätigt.

    Dieser hat in seiner in dem Verfahren 2 K 1287/15 vorgelegten Verfassungsbeschwerdeschrift vom 14. Oktober 2015 im vorliegend interessierenden Zusammenhang Folgendes ausgeführt: Er habe im Jahre 2010 in der ULB N Frau I1.

    Rn. 149 Im vorliegenden Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass selbst in der Berufungszulassungsschrift vom 12. November 2016 - 2 K 1287/15, vgl. dort S. 10 - ausgeführt worden ist, dem Kläger seien "keine direkten Mitteilungen" von Frau I1.

    Denn in der in dem Verfahren 2 K 1287/15 vorgelegten Verfassungsbeschwerdeschrift vom 14. Oktober 2015 hatte der Kläger den Sachverhalt noch anders dargestellt.

    Rn. 254 vgl. dazu Urteil der Kammer vom 27. September 2016 - 2 K 1287/15 -.

    Vor diesem Hintergrund greift auch das Vorbringen des Klägers nicht durch, das beklagte Land habe mit der angefochtenen Beurteilung das Urteil des VG Arnsberg vom 27. September 2016 - 2 K 1287/15 - vorsätzlich missachtet.

    Denn die Beurteilerin hat ersichtlich von denjenigen Einschätzungen und Bewertungen, die dazu geführt haben, dass die damalige Beurteilung durch das Urteil vom 27. September 2016 - 2 K 1287/15 - aufgehoben worden ist, und die als Ansatzpunkt für die Annahme von Voreingenommenheit in Betracht kamen, insbesondere der Einstufung des Klägers als Dezernent mit erheblich eingeschränktem Denkvermögen, Abstand genommen.

    Hinzu tritt, dass die Beurteilerin in der in dem Verfahren 2 K 1287/15 durchgeführten mündlichen Verhandlung auch etwa von sich aus erklärt hat, den Satz: "Durch entsprechende Schilderung seines täglichen Lebens im Kollegenkreis ist es ihm gelungen, die mitleidige Anteilnahme seiner Kolleginnen und Kollegen zu erregen" würde sie in dieser Form nicht mehr in eine Beurteilung hineinschreiben.

    Rn. 279 Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum ein volles Dezernat bearbeitet hat (Bearbeitung von Akten der Abteilung V), die Aktenkontrolle der Staatsanwaltschaft I. durch einen unabhängigen Sachverständigen auswerten zu lassen und insoweit den klaren Beweis zu führen, dass die "Beurteilerin" bei Angabe des Umfangs des Dezernats gelogen und ein Dienstvergehen begangen hat (vgl. auch Ausführungen der Beklagten im Verfahren 2 K 1287/15).".

    In der in dem Verfahren 2 K 1287/15 vorgelegten Verfassungsbeschwerdeschrift vom 14. Oktober 2015 hatte der Kläger nämlich eingeräumt, gegenüber LOStAin I4.

  • DGH Nordrhein-Westfalen, 26.02.2018 - 1 DGH 9/16
    Diese Beurteilung, der der Generalstaatsanwalt im Rahmen der sog. Überbeurteilung nicht entgegen getreten war, hielt einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand: Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.09.2016 - 2 K 1287/15 - wurde das beklagte Land verurteilt, die angefochtene Beurteilung aufzuheben und den Antragsteller neu zu beurteilen.

    Rn. 94 Der Antragsgegner konnte sich zur Begründung der Eignungszweifel auf in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers durch die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen vom 21.11.2014 aufgeführte Umstände stützen, obwohl die Beurteilung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.09.2016 - Az. 2 K 1287/15 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 27.06.2017 - Az. 1 A 2292/16 - über die Nichtzulassung der Berufungen, aufgehoben worden ist.

  • VG Gera, 31.08.2022 - 1 K 1192/21

    Dienstliche Beurteilung eines Proberichters als für die Ausübung des Berufs des …

    Es lässt sich ausschließen, dass der Kläger eine bessere Beurteilung erhalten hätte, wenn die Nichtteilnahme an den genannten teambildenden Maßnahmen überhaupt keine Rolle gespielt hätte (vgl. insoweit Verwaltungsgericht Arnsberg…, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 K 3934/08 -, juris Rn. 42; vgl. auch Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 27. September 2016 - 2 K 1287/15 -, juris Rn. 146 m. w. N.).
  • DGH für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm, 26.02.2018 - 1 DGH 9/16
    Diese Beurteilung, der der Generalstaatsanwalt im Rahmen der sog. Überbeurteilung nicht entgegen getreten war, hielt einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand: Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.09.2016 - 2 K 1287/15 - wurde das beklagte Land verurteilt, die angefochtene Beurteilung aufzuheben und den Antragsteller neu zu beurteilen.

    Der Antragsgegner konnte sich zur Begründung der Eignungszweifel auf in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers durch die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen vom 21.11.2014 aufgeführte Umstände stützen, obwohl die Beurteilung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.09.2016 - Az. 2 K 1287/15 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 27.06.2017 - Az. 1 A 2292/16 - über die Nichtzulassung der Berufungen, aufgehoben worden ist.

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