Rechtsprechung
| VG Leipzig, 08.07.2004 - 2 K 1369/03 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 08.07.2004 - 2 K 1369/03
- OVG Sachsen, 21.12.2006 - 5 B 904/04
Wird zitiert von ... (3)
- VG Ansbach, 15.07.2010 - AN 14 K 10.00133
Rechtsanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erfordert zwar einen Antrag, aber der …
Rechtsanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erfordert zwar einen Antrag, aber der Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung, sondern stellt lediglich ein formelles Erfordernis dar (VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03 - bestätigt durch das Sächsische OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 - VG Oldenburg vom 15.11.2005 - 13 A 1853/05 - a. A. OVG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2006 - OVG 6 M 6.06).Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Rechtsanspruch auf Übernahme des festgesetzten Kostenbeitrags (516,00 EUR) auch für die Zeit vor der Antragstellung, d. h. für den streitigen Zeitraum vom 1. März 2009 bis 31. Juli 2009, aus § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII i. V. m. §§ 82 ff. SGB XII zu (vgl. VG Leipzig vom 8.7.2004, a. a. O.); allerdings nicht - wie mit Hauptantrag 2. der Klage geltend gemacht - in voller Höhe, sondern nur abzüglich eines von der Klägerin für den genannten Zeitraum zu tragenden Eigenanteils in Höhe von monatlich 65, 00 EUR.
Rn. 29 Ein Rechtsanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erfordert somit zwar einen Antrag, aber der Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist - entgegen der von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde vertretenen Ansicht - keine materiell-rechtliche Voraussetzung, sondern stellt lediglich ein formelles Erfordernis dar (VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03 - bestätigt durch das Sächsische OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 - VG Oldenburg vom 15.11.2005 - 13 A 1853/05 - a. A. OVG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2006 - OVG 6 M 6.06).
Vielmehr hat er in dieser Konstellation regelmäßig die Eltern von den Beiträgen zu entlasten (VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03).
Er lässt vielmehr auch ein Verständnis dieses Erfordernisses als "bloße" formelle Leistungsvoraussetzung zu (Sächsisches OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 - VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03).
Rn. 36 Für die hier in Streit stehende Übernahme der Elternbeiträge nach § 90 Abs. 3 SGB VIII kommen die allgemeinen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts für ein materiell-rechtliches Antragserfordernis deswegen nicht zum Tragen, sie "passen" für den Anspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII nicht (VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03 - VG Oldenburg vom 15.11.2005 - 13 A 1853/05).
Die Frage der Rechtzeitigkeit eines Antrags bestimmt sich somit maßgeblich nach den Besonderheiten des jeweiligen Sozialleistungsrechts (BVerwG vom 28.9.2000 BVerwGE 112, 98 ff.; Sächsisches OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 - VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03).
Rn. 39 5. Dem Jugendhilfeträger kann, wie bereits erwähnt, nach der Soll-Vorschrift des § 90 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich kein Ermessen zukommen (VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03).
- OVG Sachsen, 21.12.2006 - 5 B 904/04
Kindergartenbeitrag; Übernahme; Antrag
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Juli 2004 - 2 K 1369/03 - wird zurückgewiesen.das Urteil des Verwaltungsgericht Leipzig vom 8. Juli 2004 - 2 K 1369/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Beklagten (eine Heftung) sowie die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (2 K 1369/03) vor.
- VG Oldenburg, 15.11.2005 - 13 A 1853/05
Gewährung von Kindergartenbeiträgen beim Wiederholungsantrag
Zu Recht weist das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 8. Juli 2004 (- 2 K 1369/03 -, V.n.b.) aber darauf hin, dass diese allgemeinen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts für den Anspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII nicht "passen":.
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