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| FG Saarland, 27.09.1990 - 2 K 14/86 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1991, 293
- EFG 1991, 294
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 01.08.2000 - VII R 110/99
GmbH-Geschäftsführer: Haftung für Verspätungszuschlag
Diese zur Haftung nicht entrichteter Umsatzsteuer entwickelten Grundsätze gelten auch für die übrigen Steuern --mit Ausnahme der Lohnsteuer-- und grundsätzlich auch für Nebenleistungen (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1989 VII R 34/87, BFHE 159, 106, BStBl II 1990, 201;… vom 12. Mai 1992 VII R 52/91, BFH/NV 1992, 785, zur Haftung für Körperschaftsteuer, und in BFHE 144, 329, BStBl II 1985, 702, betreffend die Haftung für Umsatzsteuer und inzident auch für Säumniszuschläge; s. auch FG des Saarlandes, Urteil vom 27. September 1990 2 K 14/86, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1991, 294, für Säumniszuschläge; Prugger, GmbH-Geschäftsführerhaftung im Stichtagsprinzip, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1988, 539; Spriegl/ Jokisch, Die steuerliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers und der Grundsatz der anteiligen Tilgung, DStR 1990, 433). - FG Münster, 06.02.2017 - 7 V 3973/16
Rechtmäßige Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH als Haftungsschuldner …
Rn. 39 Verfügte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Steuerfälligkeit oder danach nicht über ausreichende Finanzmittel, um sämtliche Gesellschaftsverbindlichkeiten einschließlich der Steuerschulden tilgen zu können, so handelt der Geschäftsführer grob fahrlässig im Sinne der Haftungsnorm des § 69 Satz 1 AO, wenn er die vorhandenen Mittel nicht zu einer in etwa gleichmäßigen Befriedigung der (Umsatz-)Steuerschulden und der sonstigen Gesellschaftsverbindlichkeiten einsetzt, sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung (BFH…, Urt. vom 26.03.1985 - VII R 139/81, BStBl II 1985, 539; FG Saarland, Urt. vom 27.09.1990 - 2 K 14/86, EFG 1991, 293). - FG Münster, 15.10.2021 - 9 V 2341/21
Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides wegen verdeckter …
Rn. 54 Verfügte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Steuerfälligkeit oder danach nicht über ausreichende Finanzmittel, um sämtliche Gesellschaftsverbindlichkeiten einschließlich der Steuerschulden tilgen zu können, so handelt der Geschäftsführer grob fahrlässig im Sinne der Haftungsnorm des § 69 Satz 1 AO, wenn er die vorhandenen Mittel nicht zu einer in etwa gleichmäßigen Befriedigung der Steuerschulden und der sonstigen Gesellschaftsverbindlichkeiten einsetzt, sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung (FG Saarland, Urt. vom 27.09.1990 - 2 K 14/86, EFG 1991, 293).
- FG Hamburg, 11.02.2025 - 6 K 155/23
Zur Wirksamkeit einer Einspruchsrücknahme
Einmaliges Handeln führt nicht zur Anscheinsvollmacht (FG Saarland, Urteil vom 27. September 1990, 2 K 185/88, EFG 1991, 294). - FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 94/00
1. Haftungsverschulden des Geschäftsführers einer GmbH, wenn er die steuerlichen …
- FG Münster, 16.07.2019 - 5 K 2887/16
Klageweise Anfechtung eines Haftungsbescheides; Haftung für Ansprüche aus dem …
Rn. 39 Verfügte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Steuerfälligkeit oder danach nicht über ausreichende Finanzmittel, um sämtliche Gesellschaftsverbindlichkeiten einschließlich der Steuerschulden tilgen zu können, so handelt der Geschäftsführer grob fahrlässig im Sinne der Haftungsnorm des § 69 Satz 1 AO, wenn er die vorhandenen Mittel nicht zu einer in etwa gleichmäßigen Befriedigung der (Umsatz-)Steuerschulden und der sonstigen Gesellschaftsverbindlichkeiten einsetzt, sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung (FG Saarland, Urt. vom 27.09.1990 - 2 K 14/86, EFG 1991, 293).
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