Rechtsprechung
| FG München, 25.10.2011 - 2 K 1939/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Umsatzsteuerliche Zurechnung von Prostituiertenumsätzen - Hinzuschätzung bei fehlenden Aufzeichnungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umsatzsteuerliche Zurechnung von Prostituiertenumätzen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umsatzsteuerliche Zurechnung von Prostituiertenumätzen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (5)
- BFH, 29.01.2008 - V B 201/06
Zurechnung von Umsätzen in einem Bordellbetrieb - Rüge eines Verfahrensmangels - …
Auszug aus FG München, 25.10.2011 - 2 K 1939/08
24 Für die umsatzsteuerrechtliche Zurechnung ist unerheblich, ob die Prostituierten innerhalb der Betriebe als Arbeitnehmer oder Subunternehmer tätig geworden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827) und ob sie mit den Freiern selbständig verhandelt und die Bezahlung für ihre Leistungen von den Freiern unmittelbar eingenommen haben. - BFH, 31.03.2006 - V B 181/05
Prostituierte: Abgrenzung selbstständige - nichtselbstständige Tätigkeit
Auszug aus FG München, 25.10.2011 - 2 K 1939/08
21 Deshalb sind die Umsätze eines Bordellbetriebes, auch soweit sie nicht höchstpersönlich erbracht werden, demjenigen zuzurechnen, der sie im Außenverhältnis im eigenen Namen an die Leistungsempfänger erbringt (…vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 11/91, BFH/NV 1991, 844; BFH-Beschluss vom 31. März 2006 V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138). - BFH, 07.02.1991 - V R 53/85
Werklieferung eines schlüsselfertigen Ferienhauses durch einen Unternehmer, der …
Auszug aus FG München, 25.10.2011 - 2 K 1939/08
Unabhängig davon durch andere Personen ausgeführte Leistungen werden daher in die Beurteilung des von dem Unternehmer bewirkten Umsatzes nicht einbezogen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Februar 1991 V R 53/85, BStBl II 1991, 737). - BFH, 21.02.1991 - V R 11/91
Beurteilung einer Tätigkeit als Unternehmerisch - Rechtmäßigkeit der Schätzung …
Auszug aus FG München, 25.10.2011 - 2 K 1939/08
21 Deshalb sind die Umsätze eines Bordellbetriebes, auch soweit sie nicht höchstpersönlich erbracht werden, demjenigen zuzurechnen, der sie im Außenverhältnis im eigenen Namen an die Leistungsempfänger erbringt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 11/91, BFH/NV 1991, 844;… BFH-Beschluss vom 31. März 2006 V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138). - FG Köln, 13.02.2002 - 7 K 4601/99
Umsatzsteuerrechtliche Zurechnung der in einem Saunaclub betriebenen …
Auszug aus FG München, 25.10.2011 - 2 K 1939/08
31 c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Klägervertreter in Bezug genommenen ersten Leitsatz des Urteils des Finanzgerichts Köln vom 13. Februar 2002 - 7 K 4601/99.
- FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 81/13
Umsatzsteuerliche Zurechnung von Prostituiertenumsätzen beim Bordellbetreiber - …
Es ist ohne Belang, ob die Bewohnerinnen mit den Leistungsempfängern selbstständig verhandelten und die Bezahlung für ihre Leistungen unmittelbar einnahmen (Finanzgericht München Urteil vom 25. Oktober 2011 2 K 1939/08, juris).Auch der Leistungsempfänger musste, ohne die Organisation des Bordells vollständig zu kennen, bereits nach den äußeren Gegebenheiten wie Ausstattung des Gebäudes, Auftreten unter einem einheitlichen Namen, einheitlicher Eingang und Öffnungszeiten und dem Schaukasten im Eingangsbereich, von einer Verpflichtung der Klägerin als Bordellbetreiberin ausgehen, zumal auch ungewiss ist, ob der durchschnittliche Bordellbesucher diesen Hinweis zur Kenntnis nahm, verstand und damit einverstanden war (zu einer vergleichbaren Weisung siehe Finanzgericht München Urteil vom 25. Oktober 2011 2 K 1939/08, a.a.O.).
- FG Hamburg, 12.12.2012 - 2 K 88/11
Umsatzsteuer: Zurechnung von Prostitutionsleistungen
§ 1 Satz 2 ProstG regelt, dass das Gleiche gilt, wenn sich eine Person im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält (vgl. FG München, Urteil vom 25. Oktober 2011 2 K 1939/08, juris).Rn. 51 Deshalb sind die Umsätze eines Bordellbetriebes, auch soweit sie nicht höchstpersönlich erbracht werden, demjenigen zuzurechnen, der sie im Außenverhältnis im eigenen Namen an die Leistungsempfänger erbringt (…vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 11/91, BFH/NV 1991, 844;… BFH-Beschlüsse vom 31. März 2006 V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138;… vom 29. Januar 2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827;… vom 15. Dezember 2011 XI B 50/11, BFH/NV 2012, 810; FG Köln, Urteil vom 20. Januar 2005 13 K 12/02, EFG 2005, 986; FG München, Urteil vom 25. Oktober 2011 2 K 1939/08, juris).
- FG München, 11.05.2016 - 3 K 3267/13
Zurechnung von Prostitutionsumsätzen zum Betreiber eines sog. FKK-Clubs
Hieran hat sich durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG -) nichts geändert, weil dieses Gesetz zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Zurechnung sexueller Dienstleistungen keine Regelung trifft (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 25. Oktober 2011 2 K 1939/08, juris Rn. 20).
- FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 84/13
Inhaltsgleich mit Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 17.11.2015 4 K 81/13 - …
Es ist ohne Belang, ob die Bewohnerinnen mit den Leistungsempfängern selbstständig verhandelten und die Bezahlung für ihre Leistungen unmittelbar einnahmen (Finanzgericht München Urteil vom 25. Oktober 2011 2 K 1939/08, juris).Auch der Leistungsempfänger musste, ohne die Organisation des Bordells vollständig zu kennen, bereits nach den äußeren Gegebenheiten wie Ausstattung des Gebäudes, Auftreten unter einem einheitlichen Namen, einheitlicher Eingang und Öffnungszeiten und dem Schaukasten im Eingangsbereich, von einer Verpflichtung der Klägerin als Bordellbetreiberin ausgehen, zumal auch ungewiss ist, ob der durchschnittliche Bordellbesucher diesen Hinweis zur Kenntnis nahm, verstand und damit einverstanden war (zu einer vergleichbaren Weisung siehe Finanzgericht München Urteil vom 25. Oktober 2011 2 K 1939/08, a.a.O.).
- FG München, 29.06.2022 - 3 K 3128/18
Rechtmäßigkeit von Haftungsbescheiden für Steuerschulden und als Geschäftsführer …
Hieran hat sich durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten ( Prostitutionsgesetz - ProstG -) nichts geändert, weil das ProstG zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Zurechnung sexueller Dienstleistungen keine Regelung trifft (Urteil des Finanzgerichts M vom 25. Oktober 2011 2 K 1939/08, juris, Rz. 20). - FG Nürnberg, 28.12.2018 - 2 V 731/18
Arrest zur Sicherung der Vollstreckung von Umsatzsteuerschulden
Rn. 75 Wenn eine Prostituierte nicht deutlich aus dem organisatorischen Rahmen eines bordellartigen Betriebes individualisierbar hervortritt (z.B. durch eigene Kontaktmöglichkeiten) sowie tatsächlich und erkennbar für eigene Rechnung handelt (z.B. durch individuelle Werbung), werden auch die Prostitutionsumsätze durch den Bordellbetreiber erbracht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26.09.2017 XI B 65/17BFH/NV 2018, 240;… BFH-Beschluss vom 29.01.2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827; Urteil des FG München vom 11.05.2016 3 K 3267/13, EFG 2017, 11243; Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 17.11.2015 4 K 81/13, Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. November 2015 - 4 K 81/13 -, juris; K 3267/13; Urteil des FG München vom 25.10.2011 2 K 1939/08, juris; Urteil des FG Hamburg vom 12.12.2012 2 K 88/11, juris; auch Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017 2 K 134/17, juris). - FG Nürnberg, 28.12.2018 - 2 V 730/18
Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung von Haftungsschulden
Rn. 81 Wenn eine Prostituierte nicht deutlich aus dem organisatorischen Rahmen eines bordellartigen Betriebes individualisierbar hervortritt (z.B. durch eigene Kontaktmöglichkeiten) sowie tatsächlich und erkennbar für eigene Rechnung handelt (z.B. durch individuelle Werbung), werden auch die Prostitutionsumsätze durch den Bordellbetreiber erbracht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26.09.2017 XI B 65/17BFH/NV 2018, 240;… BFH-Beschluss vom 29.01.2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827; Urteil des FG München vom 11.05.2016 3 K 3267/13, EFG 2017, 11243; Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 17.11.2015 4 K 81/13, Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. November 2015 - 4 K 81/13 -, juris; K 3267/13; Urteil des FG München vom 25.10.2011 2 K 1939/08, juris; Urteil des FG Hamburg vom 12.12.2012 2 K 88/11, juris; auch Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017 2 K 134/17, juris). - FG Nürnberg, 28.12.2018 - 2 V 566/18
Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung einer …
Wenn eine Prostituierte nicht deutlich aus dem organisatorischen Rahmen eines bordellartigen Betriebes individualisierbar hervortritt (z.B. durch eigene Kontaktmöglichkeiten) sowie tatsächlich und erkennbar für eigene Rechnung handelt (z.B. durch individuelle Werbung), werden auch die Prostitutionsumsätze durch den Bordellbetreiber erbracht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26.09.2017 XI B 65/17BFH/NV 2018, 240;… BFH-Beschluss vom 29.01.2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827 ; Urteil des FG München vom 11.05.2016 3 K 3267/13, EFG 2017, 11243 ; Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 17.11.2015 4 K 81/13, Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. November 2015 - 4 K 81/13 -, juris; K 3267/13; Urteil des FG München vom 25.10.2011 2 K 1939/08, juris; Urteil des FG Hamburg vom 12.12.2012 2 K 88/11, juris; auch Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017 2 K 134/17, juris). - FG Nürnberg, 27.12.2018 - 2 V 566/18
Aussetzung der Vollziehung der Arrestanordnung
Rn. 78 Wenn eine Prostituierte nicht deutlich aus dem organisatorischen Rahmen eines bordellartigen Betriebes individualisierbar hervortritt (z.B. durch eigene Kontaktmöglichkeiten) sowie tatsächlich und erkennbar für eigene Rechnung handelt (z.B. durch individuelle Werbung), werden auch die Prostitutionsumsätze durch den Bordellbetreiber erbracht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26.09.2017 XI B 65/17BFH/NV 2018, 240;… BFH-Beschluss vom 29.01.2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827; Urteil des FG München vom 11.05.2016 3 K 3267/13, EFG 2017, 11243; Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 17.11.2015 4 K 81/13, Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. November 2015 - 4 K 81/13 -, juris; K 3267/13; Urteil des FG München vom 25.10.2011 2 K 1939/08, juris; Urteil des FG Hamburg vom 12.12.2012 2 K 88/11, juris; auch Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017 2 K 134/17, juris).
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