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Rechtsprechung
   VG Gera, 11.06.2008 - 2 K 2/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,94961
VG Gera, 11.06.2008 - 2 K 2/06 (https://dejure.org/2008,94961)
VG Gera, Entscheidung vom 11.06.2008 - 2 K 2/06 (https://dejure.org/2008,94961)
VG Gera, Entscheidung vom 11. Juni 2008 - 2 K 2/06 (https://dejure.org/2008,94961)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 29.11

    Beschlüsse über die Trennung und Verbindung von Verfahren sind unanfechtbar und …

    Rn. 5 2. Das Verwaltungsgericht hat seine Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es die Gerichtsakten aus den Verfahren 2 K 1470/96 Ge (sieben Bände), die hier zugehörigen Behördenvorgänge (zwölf Bände), die Gerichtsakten zum Verfahren 2 K 1577/01 Ge (zwei Bände) und eine Beiakte sowie die Gerichtsakten aus dem Verfahren 2 K 2/06 Ge (zwei Bände) ohne förmlichen Beiziehungsbeschluss im Termin vom 27. Oktober 2010 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ohne den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

    Ein entsprechender Hinweis ist in der Ladung vom 6. Oktober 2010 zum Termin am 27. Oktober 2010 erfolgt ( "Die Verfahren 2 K 1470/96 Ge, 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge werden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.").

    Im Erörterungstermin vom 28. August 2003 in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge und in den Verfahren 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge war die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte vertreten.

    Der Hinweis der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2010, sie verwahre sich dagegen, dass die Akten 2 K 1470/96 Ge, 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge mit den dazugehörigen Behördenvorgängen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht würden, verpflichtete das Verwaltungsgericht weder, den Termin zu verlegen, noch ihr eine Möglichkeit einzuräumen, schriftlich Stellung zu beziehen.

    Der Hinweis auf den Protest der Klägerin gegen die Verwertung des Inhalts der Akten 2 K 1470/96 Ge, 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge sowie der zugehörigen Behördenakten und Beiakten soweit dieser nach dem 22. Oktober 2001 angefallen ist (vgl. UA S. 14), macht keine fehlerhafte Wiedergabe dieses Akteninhalts geltend, sondern nur die Unzulässigkeit seiner Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren.

    Aus den Ausführungen im Urteil ergibt sich vielmehr, dass das Verwaltungsgericht den Prozessstoff, der in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge insgesamt bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu den Akten gelangt ist, sowie die in den weiteren Verfahren 2 K 2/06 Ge und 2 K 1577/01 Ge angefallenen Akten und Unterlagen im streitgegenständlichen Verfahren berücksichtigt hat.

  • BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 12.11

    Beschlüsse über die Trennung von Verfahren nach § 37 Abs. 2 VermG, § 146 Abs. 2 …

    Das Verwaltungsgericht hat seine Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es die Gerichtsakten aus den Verfahren 2 K 1470/96 Ge (sieben Bände), die hier zugehörigen Behördenvorgänge (zwölf Bände), die Gerichtsakten zum Verfahren 2 K 1577/01 Ge (zwei Bände) und eine Beiakte sowie die Gerichtsakten aus dem Verfahren 2 K 2/06 Ge (zwei Bände) ohne förmlichen Beiziehungsbeschluss im Termin vom 20. Oktober 2010 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ohne den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

    Im Erörterungstermin vom 28. August 2003 in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge und in den Verfahren 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge war die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte vertreten.

    Der Hinweis der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2010, sie verwahre sich dagegen dass die Akten 2 K 1470/96 Ge, 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge mit den dazugehörigen Behördenvorgängen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht würden, verpflichtete das Verwaltungsgericht weder, den Termin zu verlegen, noch ihr eine Möglichkeit einzuräumen, schriftlich Stellung zu beziehen.

    Der Hinweis auf den Protest der Klägerin gegen die Verwertung des Inhalts der Akten 2 K 1470/96 Ge, 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge sowie der zugehörigen Behördenakten und Beiakten, soweit dieser nach dem 22. Oktober 2001 angefallen ist (vgl. UA S. 14), macht keine fehlerhafte Wiedergabe dieses Akteninhalts geltend, sondern nur die Unzulässigkeit seiner Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren.

    Aus den Ausführungen im Urteil ergibt sich vielmehr, dass das Verwaltungsgericht den Prozessstoff, der in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge insgesamt bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu den Akten gelangt ist, sowie die in den weiteren Verfahren 2 K 2/06 Ge und 2 K 1577/01 Ge angefallenen Akten und Unterlagen im streitgegenständlichen Verfahren berücksichtigt hat.

  • BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 76.10

    Zustimmung der Parteien bei Urkundenbeweis

    Rn. 4 2. Das Verwaltungsgericht hat seine Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es die Gerichtsakten aus den Verfahren 2 K 1470/96 Ge (sieben Bände), die hier zugehörigen Behördenvorgänge (zwölf Bände), die Gerichtsakten zum Verfahren 2 K 1577/01 Ge (zwei Bände) und eine Beiakte sowie die Gerichtsakten aus dem Verfahren 2 K 2/06 Ge (zwei Bände) ohne förmlichen Beiziehungsbeschluss im Termin vom 9. Juni 2010 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ohne den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

    Im Erörterungstermin vom 28. August 2003 in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge und in den Verfahren 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge war die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte vertreten.

    Der Hinweis der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2010, sie verwahre sich dagegen, dass die Akten 2 K 1470/96 Ge, 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge mit den dazugehörigen Behördenvorgängen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht würden, verpflichtete das Verwaltungsgericht weder, den Termin zu verlegen, noch ihr eine Möglichkeit einzuräumen, schriftlich Stellung zu beziehen.

    Der Hinweis auf den Protest der Klägerin gegen die Verwertung des Inhalts der Akten 2 K 1470/96 Ge, 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge sowie der zugehörigen Behördenakten und Beiakten, soweit dieser nach dem 22. Oktober 2001 angefallen ist (vgl. UA S. 14), macht keine fehlerhafte Wiedergabe dieses Akteninhalts geltend, sondern nur die Unzulässigkeit seiner Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren.

    Aus den Ausführungen im Urteil ergibt sich vielmehr, dass das Verwaltungsgericht den Prozessstoff, der in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge insgesamt bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu den Akten gelangt ist, sowie die in den weiteren Verfahren 2 K 2/06 Ge und 2 K 1577/01 Ge angefallenen Akten und Unterlagen im streitgegenständlichen Verfahren berücksichtigt hat.

  • BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 8.11

    Beschlüsse über die Trennung und Verbindung von Verfahren sind unanfechtbar und …

    Das Verwaltungsgericht hat seine Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es die Gerichtsakten aus den Verfahren 2 K 1470/96 Ge (sieben Bände), die hier zugehörigen Behördenvorgänge (zwölf Bände), die Gerichtsakten zum Verfahren 2 K 1577/01 Ge (zwei Bände) und eine Beiakte sowie die Gerichtsakten aus dem Verfahren 2 K 2/06 Ge (zwei Bände) ohne förmlichen Beiziehungsbeschluss im Termin vom 20. Oktober 2010 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ohne den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

    Im Erörterungstermin vom 28. August 2003 in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge und in den Verfahren 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge war die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte vertreten.

    Der Hinweis der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2010, sie verwahre sich dagegen, dass die Akten 2 K 1470/96 Ge, 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge mit den dazugehörigen Behördenvorgängen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht würden, verpflichtete das Verwaltungsgericht weder, den Termin zu verlegen, noch ihr eine Möglichkeit einzuräumen, schriftlich Stellung zu beziehen.

    Der Hinweis auf den Protest der Klägerin gegen die Verwertung des Inhalts der Akten 2 K 1470/96 Ge, 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge sowie der zugehörigen Behördenakten und Beiakten, soweit dieser nach dem 22. Oktober 2001 angefallen ist (vgl. UA S. 14), macht keine fehlerhafte Wiedergabe dieses Akteninhalts geltend, sondern nur die Unzulässigkeit seiner Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren.

    Aus den Ausführungen im Urteil ergibt sich vielmehr, dass das Verwaltungsgericht den Prozessstoff, der in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge insgesamt bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu den Akten gelangt ist, sowie die in den weiteren Verfahren 2 K 2/06 Ge und 2 K 1577/01 Ge angefallenen Akten und Unterlagen im streitgegenständlichen Verfahren berücksichtigt hat.

  • BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 66.10

    Beschluss über die Trennung des Ausgangsverfahrens in insgesamt 63 Vermögenswerte …

    Rn. 4 2. Das Verwaltungsgericht hat seine Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es die Gerichtsakten aus den Verfahren 2 K 1470/96 Ge (sieben Bände), die hier zugehörigen Behördenvorgänge (zwölf Bände), die Gerichtsakten zum Verfahren 2 K 1577/01 Ge (zwei Bände) und eine Beiakte sowie die Gerichtsakten aus dem Verfahren 2 K 2/06 Ge (zwei Bände) ohne förmlichen Beiziehungsbeschluss im Termin vom 28. April 2010 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ohne den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

    Im Erörterungstermin vom 28. August 2003 in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge und in den Verfahren 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge war die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte vertreten.

    Der Hinweis der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2010, sie verwahre sich dagegen, dass die Akten 2 K 1470/96 Ge, 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge mit den dazugehörigen Behördenvorgängen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht würden, verpflichtete das Verwaltungsgericht weder, den Termin zu verlegen, noch ihr eine Möglichkeit einzuräumen, schriftlich Stellung zu beziehen.

    Der Hinweis auf den Protest der Klägerin gegen die Verwertung des Inhalts der Akten 2 K 1470/96 Ge, 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge sowie der zugehörigen Behördenakten und Beiakten, soweit dieser nach dem 22. Oktober 2001 angefallen ist (vgl. UA S. 14), macht keine fehlerhafte Wiedergabe dieses Akteninhalts geltend, sondern nur die Unzulässigkeit seiner Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren.

    Aus den Ausführungen im Urteil ergibt sich vielmehr, dass das Verwaltungsgericht den Prozessstoff, der in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge insgesamt bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu den Akten gelangt ist, sowie die in den weiteren Verfahren 2 K 2/06 Ge und 2 K 1577/01 Ge angefallenen Akten und Unterlagen im streitgegenständlichen Verfahren berücksichtigt hat.

  • BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 87.10

    Aktenwidrigkeit liegt bei offensichtlichem Widerspruch zwischen den in der …

    Rn. 4 2. Das Verwaltungsgericht hat seine Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es die Gerichtsakten aus den Verfahren 2 K 1470/96 Ge (sieben Bände), die hier zugehörigen Behördenvorgänge (zwölf Bände), die Gerichtsakten zum Verfahren 2 K 1577/01 Ge (zwei Bände) und eine Beiakte sowie die Gerichtsakten aus dem Verfahren 2 K 2/06 Ge (zwei Bände) ohne förmlichen Beiziehungsbeschluss im Termin vom 5. August 2010 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ohne den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

    Im Erörterungstermin vom 28. August 2003 in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge und in den Verfahren 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge war die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte vertreten.

    Der Hinweis auf den Protest der Klägerin gegen die Verwertung des Inhalts der Akten 2 K 1470/96 Ge, 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge sowie der zugehörigen Behördenakten und Beiakten, soweit dieser nach dem 22. Oktober 2001 angefallen ist (vgl. UA S. 14), macht keine fehlerhafte Wiedergabe dieses Akteninhalts geltend, sondern nur die Unzulässigkeit seiner Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren.

    Aus den Ausführungen im Urteil ergibt sich vielmehr, dass das Verwaltungsgericht den Prozessstoff, der in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge insgesamt bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu den Akten gelangt ist, sowie die in den weiteren Verfahren 2 K 2/06 Ge und 2 K 1577/01 Ge angefallenen Akten und Unterlagen im streitgegenständlichen Verfahren berücksichtigt hat.

  • BVerwG, 20.05.2011 - 8 B 64.10

    Formlosigkeit der Berichtigung eines bloßen Ausfertigungsmangels

    Im Erörterungstermin vom 28. August 2003 in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge und in den Verfahren 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge war die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte vertreten.

    Der Hinweis auf den Protest der Klägerin gegen die Verwertung des Inhalts der Akten 2 K 1470/96 Ge, 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge sowie der zugehörigen Behördenakten und Beiakten, soweit dieser nach dem 22. Oktober 2001 angefallen ist, macht keine fehlerhafte Wiedergabe des Akteninhalts geltend, sondern nur die Unzulässigkeit seiner Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren, und rügt darüber hinaus die Würdigung des Akteninhalts.

    Aus den Ausführungen im Urteil ergibt sich vielmehr, dass dieses den Prozessstoff, der in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge insgesamt bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu den Akten gelangt ist, sowie die in den weiteren Verfahren 2 K 2/06 Ge und 2 K 1577/01 Ge angefallenen Akten und Unterlagen im streitgegenständlichen Verfahren berücksichtigt hat.

  • BVerwG, 20.05.2011 - 8 B 73.10

    Beschluss über die Trennung des Ausgangsverfahrens in insgesamt 63 Vermögenswerte …

    Rn. 4 2. Das Verwaltungsgericht hat seine Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht verletzt, weil es die Gerichtsakten aus den Verfahren 2 K 1470/96 Ge (sieben Bände), die hierzu gehörigen Behördenvorgänge (zwölf Bände), die Gerichtsakten zum Verfahren 2 K 1577/01 Ge (zwei Bände) und eine Beiakte sowie die Gerichtsakten aus dem Verfahren 2 K 2/06 Ge (zwei Bände) ohne förmlichen Beiziehungsbeschluss im Termin vom 9. Juni 2010 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ohne den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

    Im Erörterungstermin vom 28. August 2003 in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge und in den Verfahren 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge war die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte vertreten.

    Der Hinweis auf den Protest der Klägerin gegen die Verwertung des Inhalts der Akten 2 K 1470/96 Ge, 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge sowie der zugehörigen Behördenakten und Beiakten soweit dieser nach dem 22. Oktober 2001 angefallen ist (vgl. UA S. 14), macht keine fehlerhafte Wiedergabe dieses Akteninhalts geltend, sondern nur die Unzulässigkeit seiner Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren.

    Aus den Ausführungen im Urteil ergibt sich vielmehr, dass das Verwaltungsgericht den Prozessstoff, der in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge insgesamt bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu den Akten gelangt ist, sowie die in den weiteren Verfahren 2 K 2/06 Ge und 2 K 1577/01 Ge angefallenen Akten und Unterlagen im streitgegenständlichen Verfahren berücksichtigt hat.

  • BVerwG, 20.05.2011 - 8 B 78.10

    Beschlüsse über die Trennung und Verbindung von Verfahren sind unanfechtbar und …

    Rn. 4 2. Das Verwaltungsgericht hat seine Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht verletzt, weil es die Gerichtsakten aus den Verfahren 2 K 1470/96 Ge (sieben Bände), die hierzu gehörigen Behördenvorgänge (zwölf Bände), die Gerichtsakten zum Verfahren 2 K 1577/01 Ge (zwei Bände) und eine Beiakte sowie die Gerichtsakten aus dem Verfahren 2 K 2/06 Ge (zwei Bände) ohne förmlichen Beiziehungsbeschluss im Termin vom 9. Juni 2010 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ohne den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

    Im Erörterungstermin vom 28. August 2003 in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge und in den Verfahren 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge war die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte vertreten.

    Der Hinweis auf den Protest der Klägerin gegen die Verwertung des Inhalts der Akten 2 K 1470/96 Ge, 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge sowie der zugehörigen Behördenakten und Beiakten soweit dieser nach dem 22. Oktober 2001 angefallen ist (vgl. UA S. 14), macht keine fehlerhafte Wiedergabe dieses Akteninhalts geltend, sondern nur die Unzulässigkeit seiner Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren.

    Aus den Ausführungen im Urteil ergibt sich vielmehr, dass das Verwaltungsgericht den Prozessstoff, der in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge insgesamt bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu den Akten gelangt ist, sowie die in den weiteren Verfahren 2 K 2/06 Ge und 2 K 1577/01 Ge angefallenen Akten und Unterlagen im streitgegenständlichen Verfahren berücksichtigt hat.

  • BVerwG, 14.03.2011 - 8 B 61.10

    Zulässigkeit des Richterwechsels; Unterrichtung des nachfolgenden Richters

    Im Erörterungstermin vom 28. August 2003 in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge und in den Verfahren 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge war die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte vertreten.

    Der Hinweis auf den Protest der Klägerin gegen die Verwertung des Inhalts der Akten 2 K 1470/96 Ge, 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge sowie der zugehörigen Behördenakten und Beiakten soweit dieser nach dem 22. Oktober 2001 angefallen ist, macht keine fehlerhafte Wiedergabe dieses Akteninhalts geltend, sondern nur die Unzulässigkeit seiner Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren.

    Aus den folgenden Ausführungen im Urteil ergibt sich vielmehr, dass diese Äußerung im Zusammenhang mit den bisher vorgenommenen Prozesshandlungen der Verwaltungsbeteiligten steht und dass das Verwaltungsgericht den Prozessstoff, der in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge insgesamt bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu den Akten gelangt ist, sowie die in den weiteren Verfahren 2 K 2/06 Ge und 2 K 1577/01 Ge angefallenen Akten und Unterlagen im streitgegenständlichen Verfahren berücksichtigt hat.

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