Rechtsprechung
| FG Köln, 25.04.2001 - 2 K 2176/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 25.04.2001 - 2 K 2176/00
- BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01
Papierfundstellen
- EFG 2001, 1031
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (6)
- FG Köln, 26.06.2000 - 10 K 965/00
Häusliches Arbeitszimmer eines Versicherungsmaklers nicht Mittelpunkt seiner …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG München, 08.11.2000 - 1 K 1066/98
Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines Servic-Technikers im häuslichen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG München, 08.11.2000 - 1 K 3227/99
Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines selbständigen Herstellers von …
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- FG Baden-Württemberg, 26.01.1999 - 1 K 169/97
Arbeitszimmer eines angestellten Versicherungsvertreters
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG München, 17.06.1998 - 11 K 3220/97
Abzugsfähigkeit von anteiliger Miete zzgl. Nebenkosten für ein häusliches Büro …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Köln, 11.11.1998 - 10 K 3377/98
Häusliches Arbeitszimmer bei Außendiensttätigkeit
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- BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01
Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern
Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1031 veröffentlichten Gründen ab. - FG Baden-Württemberg, 30.01.2002 - 5 K 112/01
Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten …
Während im unmittelbaren zeitlichen Umfeld der gesetzlichen Neuregelung zum 1. Januar 1996 sowohl eine rein zeitlich quantitative als auch eine ausschließlich qualitative Auslegung des Begriffs "Mittelpunkt" erwogen wurde (…Nachweise bei Kirchhoff/Söhn, Kommentar zum EStG , § 4 Rn. Lb 187) wird inzwischen ganz überwiegend eine qualitativ quantitative Auslegung des Begriffs vertreten (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. April 2001 2 K 2176/00, EFG 2001, 1031 mit ausführlichen Hinweisen auf das steuerrechtliche Schrifttum).Der Senat kann dabei offen lassen, wann genau in zeitlicher Hinsicht die "Grenzlinie" unterschritten wird, ab der von keiner hinreichend intensiven Nutzung mehr gesprochen werden kann (vgl. z. B. Urteil des FG Köln vom 25. April 2001, 2 K 2176/00, a.a.O., das hierbei von einer 50%-Grenze ausgeht).
- FG Hamburg, 23.05.2002 - II 298/01
Häusliches Arbeitszimmer:
Während teilweise nur ein begrenzter Abzug gewährt wird (z.B. FG München - Urteil vom 26. April 2001 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; FG Köln - Urteil vom 25. April 2001, 2 K 2176/00, EFG 2001, 1031; FG Münster - Urteil vom 10. Mai 2001, 7 K 3440/98 EFG 2001, 1183), gehen andere Gerichte von der Möglichkeit eines vollen Betriebsausgabenabzugs aus (FG München - Urteil vom 13. Dezember 2000, 1 K 4898/99, EFG 2001, 487; FG Köln - Urteil vom 18. Dezember 2000 3 K 1309/99, EFG 2001, 488; FG Nürnberg - Urteil vom 23. Mai 2001 III 177/00, EFG 2001, 1182).
- FG München, 23.10.2002 - 10 K 2741/01
Kein Werbungskostenabzug für Umbau eines erst im Folgejahr tatsächlich als …
Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass das bloße Überschreiten der 50 v. H.-Grenze, bezogen auf die Kerntätigkeit, allein nicht zur Annahme eines alleinigen Tätigkeitsschwerpunkts führt (ebenso FG Köln, Urteil vom 25.4.2001 2 K 2176/00, EFG 2001, 1031, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). - BFH, 27.08.2002 - XI B 209/01
Einkommensteuer - Häusliches Arbeitszimmer einer Dozentin - Erbringung der …
Die Urteile des FG Köln vom 25. April 2001 2 K 2176/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1031) und des FG München vom 26. April 2001 13 K 3200/99 (EFG 2001, 1114) betrafen zwar möglicherweise vergleichbare Sachverhalte. - FG Düsseldorf, 24.06.2002 - 3 K 7554/99
Arbeitszimmer; Nebenberufliche selbständige Tätigkeit; Mittelpunkt der gesamten …
Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum (Blümich, EStG § 4 Tz.285; Schmidt EStG § 19 Tz. 60, Stichwort Arbeitszimmer; Lademann/Söffing EStG § 4 Tz. 723; Hermann/Heuer/Raupach, EStG § 4 Tz. 1566;… Kichhof/SöhnEStG § 4 Rn. Lb 187), der sich auch die Finanzgerichte angeschlossen haben (Urteile des FG Köln vom 26.6.2000 10 K 965/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 1054 und vom 25.4.2001 2 K 2176/00 EFG 2001, 1031; Urteile des FG München vom 8.11.2000 1 K 1066/98 EFG 2001, 268 und vom 26.4.2001 13 K 3200/99 EFG 2001, 1114; Urteil des FG Rheinland-Pfalz 6 K 1095/99 Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2001, 676) beinhaltet der Begriff sowohl qualitative als auch quantitative Merkmale. - FG Köln, 21.06.2001 - 10 K 1408/99
Häusliches Arbeitszimmer
Der Senat definiert im Anschluß an das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. April 2001 2 K 2176/00 (noch nicht veröffentlicht; vgl. dieses Urteil auch zu den verschiedenen Meinungen in Rechtsprechung und Literatur) den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dahingehend, daß Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige dauerhaft, nachhaltig und kontinuierlich deutlich über 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung das häusliche Arbeitszimmer nutzt und bei Betätigungen, die auch außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers vorgenommen werden, der Schwerpunkt der Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt. - FG Köln, 25.01.2002 - 7 K 8000/00
Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
Rn. 28 Das Gericht schließt sich insoweit der vom Finanzgericht Köln (Urteil vom 25. April 2001, 2 K 2176/00, EFG 2001, 1031) herausgearbeiteten Definition des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung an. - FG Mecklenburg-Vorpommern, 30.04.2002 - 2 K 491/00
Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten …
Das Finanzgericht Köln (2. und 7. Senat, vgl. Urteil vom 25. April 2001 2 K 2176/00, EFG 2001, 1031; Urteil vom 25. Januar 2002 7 K 8000/00, EFG 2002, 527) und der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 26. Januar 1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329 ) modifizieren diese von der herrschenden Meinung vorgenommenen quantitativ qualitative Auslegung des Begriffs insoweit als das häusliche Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen dann den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, wenn der Steuerpflichtige dauerhaft, nachhaltig und kontinuierlich, also mehr als 50 vom Hundert seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, das Arbeitszimmer nutzt und bei Betätigungen, die auch außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers vorgenommen werden, der Schwerpunkt der Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt. - FG Baden-Württemberg, 24.02.2003 - 11 K 85/99
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung eines …
Zum Teil wird dieser rein qualitativ abgrenzenden Betrachtungsweise eine zeitlich-quantitative, aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG abgeleitete, weitere (negative) Voraussetzung hinzugefügt, wonach der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer dauerhaft, nachhaltig und kontinuierlich zu deutlich über 50 v. H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nutzen muss, um es zum Mittelpunkt seiner Betätigung zu machen; eine Nutzung von ca. 55 v. H. sei noch quantitativ unzureichend (vgl. z. B. Urteil des FG Köln vom 25. April 2001 2 K 2176/00, EFG 2001, 1031 m. w. N.). - FG Baden-Württemberg, 08.04.2003 - 11 K 104/99
Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters; Einkommensteuer 1996 und …
- FG Rheinland-Pfalz, 01.07.2002 - 5 K 1821/99
Häusliches Arbeitszimmer kann auch bei Außendienstmitarbeiter den Mittelpunkt der …
- FG Düsseldorf, 21.06.2002 - 3 K 7554/99
Steuerrechtliche Ausgestaltung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein …
- FG München, 18.06.2002 - 6 K 876/02
Häusliches Arbeitszimmer eines im Außendienst tätigen Verkaufsleiters; …
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