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Weitere Entscheidung unten: VG Karlsruhe, 28.06.2005

Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 15.08.2005 - 2 K 236/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,45045
VG Karlsruhe, 15.08.2005 - 2 K 236/05 (https://dejure.org/2005,45045)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.08.2005 - 2 K 236/05 (https://dejure.org/2005,45045)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. August 2005 - 2 K 236/05 (https://dejure.org/2005,45045)
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Wird zitiert von ...

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2005 - 9 S 1821/05

    Beiladung und Aufnahme in den Krankenhausplan

    Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. August 2005 - 2 K 236/05 - werden zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 28.06.2005 - 2 K 236/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,29073
VG Karlsruhe, 28.06.2005 - 2 K 236/05 (https://dejure.org/2005,29073)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2005 - 2 K 236/05 (https://dejure.org/2005,29073)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. Juni 2005 - 2 K 236/05 (https://dejure.org/2005,29073)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Karlsruhe, 18.07.2006 - 2 K 72/06

    Anfechtung einer Aufnahme in den Krankenhausplan durch Dritte

    In diesem Verfahren - 2 K 236/05 - sowie in einem Parallelverfahren 2 K 974/05 einigten sich die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts (siehe Beschluss vom 28.06.2005) im Vergleichswege dahingehend, dass sich das beklagte Land verpflichtete, festzustellen, dass die geplante Klinik mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung "Orthopädie und Unfallchirurgie") in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist.

    Der im Klageverfahren 2 K 236/05 zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten abgeschlossene Vergleich könne ihnen gegenüber nicht als Rechtsgrundlage für den Feststellungsbescheid herangezogen werden, denn dieser greife in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte ein und sei deshalb, da sie dem Vergleich nicht zugestimmt hätten, gem. § 58 Abs. 1 LVwVfG unwirksam.

    Im Übrigen sei der angefochtene Feststellungsbescheid schon deshalb rechtmäßig, weil sein Inhalt dem im Klageverfahren 2 K 236/05 geschlossenen rechtswirksamen Vergleich entspreche.

    Rn. 18 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten (9 Bände) und die Gerichtsakten in den Verfahren 2 K 2871/02, 2 K 236/05, 2 K 974/05, 2 K 72/06 und 2 K 257/06 verwiesen.

    Rn. 23 Entgegen der Ansicht der Beigeladenen steht der Klagebefugnis der Kläger nicht entgegen, dass deren Rechtsstellung durch den der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid nicht unmittelbar verändert wird; zur Vermeidung der dadurch etwa entstehenden Überkapazität bedarf es z. B. erst noch einer weiteren Umsetzung (siehe VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2005 - 9 S 1821/05 -, mit dem die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung ihrer Beiladung zum Klageverfahren 2 K 236/05 zurückgewiesen worden ist).

    Aufgrund dieses Vergleichs war zwar das Land zum Erlass des Feststellungsbescheides verpflichtet, da die Kläger aber an den Verfahren 2 K 236/05 und 2 K 974/05 nicht beteiligt waren, entfaltet der Vergleich ihnen gegenüber keine Rechtswirkungen.

    Rn. 33 Das beklagte Land hat diese Auswahlentscheidung nicht in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 getroffen, sondern bereits vor Zustimmung zu dem vom Gericht in den Verfahren 2 K 236/05 und 2 K 974/05 vorgeschlagenen Vergleich, denn das Land konnte erst nach Betätigung seines Auswahlermessens im Vergleichswege die Verpflichtung zum Erlass eines positiven Feststellungsbescheides gegenüber der Beigeladenen eingehen.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2007 - 9 S 2240/06

    Klagebefugnis eines Krankenhausträgers gegen die Aufnahme von Betten eines …

    Nachdem die Beigeladene am 31.01.2005 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits Untätigkeitsklage erhoben hatte (AZ: 2 K 236/05), lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 27.04.2005, gegen den die Beigeladene ebenfalls Klage erhob (AZ: 2 K 974/05), erneut ab.

    Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts (2 K 2871/02, 2 K 236/05, 2 K 974/05, 2 K 3138/05 und 2 K 257/06) und des Beklagten (neun Bände) sowie die Senatsakten 9 S 2182/06 vor.

  • LSG Baden-Württemberg, 03.05.2011 - L 11 KR 337/10

    Krankenversicherung - Anspruch eines Krankenhausträgers auf Abschluss eines …

    Denn in einem gerichtlichen Vergleich vor dem VG Karlsruhe (in den Verfahren 2 K 236/05 und 2 K 974/05) habe sich das Land verpflichtet, sich bei den Beklagten dafür einzusetzen, dass diese mit ihr einen Versorgungsvertrag für weitere 20 Betten abschließen.

    Irrelevant sei ferner der von der Klägerin mit dem Beigeladenen (in den Verfahren 2 K 236/05 und 2 K 974/05) vor dem VG Karlsruhe geschlossene Vergleich, wonach sich das der Beigeladene bei den Beklagten dafür einsetzen soll, dass diese mit der Klägerin einen Versorgungsvertrag für weitere 20 Betten abschließen.

  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2014 - L 11 KR 4432/12
    Im dem nach der Zurückverweisung wieder eröffneten Berufungsverfahren hat die Klägerin vorgetragen, die A. Klinik sei die "Kassenklinik" im Neubau; sie verdanke ihr Zustandekommen dem gerichtlichen Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gemäß dem Beschluss vom 28.06.2005 im Verfahren 2 K 236/05.
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