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Rechtsprechung
   FG Sachsen, 22.11.2005 - 2 K 2853/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,20199
FG Sachsen, 22.11.2005 - 2 K 2853/03 (https://dejure.org/2005,20199)
FG Sachsen, Entscheidung vom 22.11.2005 - 2 K 2853/03 (https://dejure.org/2005,20199)
FG Sachsen, Entscheidung vom 22. November 2005 - 2 K 2853/03 (https://dejure.org/2005,20199)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewinn aus der Veräußerung von Rechten und Pflichten aus Anmietungs- und Vermietungsverträgen durch Grundstückshändler als laufender statt als Aufgabegewinn; Klagebefugnis einer vermögenslosen Personengesellschaft hinsichtlich des Gewinnfeststellungsbescheids und dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Veräußerung von Rechten und Pflichten aus Anmietungs- und Vermietungsverträgen durch Grundstückshändler

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 965
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (17)

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00

    Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der …

    Auszug aus FG Sachsen, 22.11.2005 - 2 K 2853/03
    Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, sind im Regelfall nicht tarifbegünstigt; der Bundesfinanzhof hat das aus dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung des § 16 Abs. 4 EStG hergeleitet (vgl. BFH, BStBl. II 2003, 467; BFH, BStBl. II 1994, 105, jeweils m.w.N.;… Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG , Stand Juli 2003, § 16 Rdnr. 340).

    Dementsprechend sind Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe als laufender Gewinn zu behandeln, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellen (vgl. BFH, BStBl. II 2003, 467; BFH, BStBl. II 2001, 809).

    Eine Personengesellschaft erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ) betreiben; dies ist der Fall, wenn ihre Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt und sich nach den Umständen des Einzelfalles nicht als private Vermögensverwaltung darstellt (vgl. BFH, BStBl. II 2003, 467; BStBl. II 1995, 617).

    Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. BFH, BStBl. II 2003, 467; BFH, BStBl. II 2002, 291).

  • BFH, 25.07.2001 - X R 55/97

    Der Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen unterliegt der Gewerbesteuer

    Auszug aus FG Sachsen, 22.11.2005 - 2 K 2853/03
    Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender den Entschluss gefasst hat, seine gewerbliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, sofern er alsdann in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überfuhrt (vgl. BFH BStBl. II 2001, 809).

    Dementsprechend sind Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe als laufender Gewinn zu behandeln, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellen (vgl. BFH, BStBl. II 2003, 467; BFH, BStBl. II 2001, 809).

    Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe sind demgegenüber als laufender Gewinn zu behandeln (vgl. BFH, BStBl. II 2001, 809; BFH, BStBl. II 1995, 388; BFH, BStBl. II 1994, 105; BFH, BStBl. II 1977, 71).

    Die Klägerin hat mit der Anmietung und Vermietung der Objekte jedenfalls marktgängige Produkte geschaffen, die sie bestimmungsgemäß abgesetzt hat (vgl. BFH, BStBl. II 2001, 809: Handel mit Beteiligungen).

  • BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92

    Zur Frage des steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns im Zusammenhang mit der …

    Auszug aus FG Sachsen, 22.11.2005 - 2 K 2853/03
    Dies macht eine Abgrenzung vom laufenden Gewinn erforderlich, der solche Begünstigungen nicht genießt (vgl. BFH, BStBl. II 1994, 105;… Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG , Stand Juli 2003, § 16 Rdnr. 340).

    Dabei beginnt die Betriebsaufgabe nicht bereits mit dem inneren Entschluss des Steuerpflichtigen, seinen Gewerbebetrieb demnächst aufzugeben, und auch nicht mit der Kundgabe eines solchen Beschlusses nach außen, sondern erst mit solchen Vorgängen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind, wie z.B. die Einstellung der werbenden Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (vgl. BFH, BStBl. II 1994, 105, m.w.N.).

    Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, sind im Regelfall nicht tarifbegünstigt; der Bundesfinanzhof hat das aus dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung des § 16 Abs. 4 EStG hergeleitet (vgl. BFH, BStBl. II 2003, 467; BFH, BStBl. II 1994, 105, jeweils m.w.N.;… Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG , Stand Juli 2003, § 16 Rdnr. 340).

    Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe sind demgegenüber als laufender Gewinn zu behandeln (vgl. BFH, BStBl. II 2001, 809; BFH, BStBl. II 1995, 388; BFH, BStBl. II 1994, 105; BFH, BStBl. II 1977, 71).

  • BFH, 08.10.1998 - VIII B 61/98

    Einspruchs- und Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheid

    Auszug aus FG Sachsen, 22.11.2005 - 2 K 2853/03
    Diese alleinige Befugnis der Personengesellschaft, im eigenen Namen fremde Rechte, nämlich die ihrer von dem Feststellungsbescheid materiell betroffenen Gesellschafter geltend zu machen, und für diese Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen (gesetzliche Prozessstandschaft), entfällt mit ihrer Vollbeendigung; sie geht auch nicht auf einen Rechtsnachfolger der Personengesellschaft über (vgl. BFH, BFH/NV 1999, 291 ; BFH, BStBl. II 1986, 520).

    Die Vollbeendigung der Personengesellschaft führt notwendig zum Wegfall der Vertretungsbefugnis ihrer geschäftsführenden Gesellschafter (vgl. BFH, BFH/NV 1999, 291 ).

    Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, die Klage als solche der ehemaligen Gesellschafter auszulegen (vgl. BFH, BFH/NV 1999, 291 ).

  • FG Sachsen, 15.04.2003 - 5 K 551/98

    Klagebefugnis im finanzgerichtlichen Verfahren; Beteiligtenfähigkeit des …

    Auszug aus FG Sachsen, 22.11.2005 - 2 K 2853/03
    Die Klagebefugnis der Klägerin ist mit der Vollbeendigung der Klägerin erloschen (vgl. Sächsisches Finanzgericht 5. Senat, Urteil vom 15. April 2003, Az: 5 K 551/98).

    Vollbeendet ist eine Personengesellschaft, wenn sie vermögenslos ist (BFH, BStBl. II 1996, 219; Sächsisches Finanzgericht 5. Senat, Urteil vom 15. April 2003, Az: 5 K 551/98).

    Im Prozess wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung ist die Klägerin nicht Träger materieller abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten, weil die einheitliche und gesonderte Feststellung nur für die Besteuerung der Feststellungsbeteiligten und nicht für die Besteuerung der Klägerin von Bedeutung ist (vgl. Sächsisches Finanzgericht 5. Senat, Urteil vom 15. April 2003, Az: 5 K 551/98).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Sachsen, 22.11.2005 - 2 K 2853/03
    Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. BFH, BStBl. II 2003, 467; BFH, BStBl. II 2002, 291).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Berücksichtigung der Grundstücksverkäufe einer GbR bei der Beurteilung der Frage, …

    Auszug aus FG Sachsen, 22.11.2005 - 2 K 2853/03
    Eine Personengesellschaft erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ) betreiben; dies ist der Fall, wenn ihre Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt und sich nach den Umständen des Einzelfalles nicht als private Vermögensverwaltung darstellt (vgl. BFH, BStBl. II 2003, 467; BStBl. II 1995, 617).
  • BFH, 25.01.1995 - X R 76/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn

    Auszug aus FG Sachsen, 22.11.2005 - 2 K 2853/03
    Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe sind demgegenüber als laufender Gewinn zu behandeln (vgl. BFH, BStBl. II 2001, 809; BFH, BStBl. II 1995, 388; BFH, BStBl. II 1994, 105; BFH, BStBl. II 1977, 71).
  • BFH, 23.08.1994 - VII R 93/93

    Haftung aufgrund von Umsatzsteuerschulden - Vorliegen wahrheitswidriger Angabe …

    Auszug aus FG Sachsen, 22.11.2005 - 2 K 2853/03
    Wie der Beklagte zutreffend ausführt, besteht bei der hier vorliegenden Änderung nach § 164 Abs. 2 AO kein Verwertungsverbot (vgl. BFH, BFH/NV 1995, 572).
  • BFH, 14.12.2004 - XI R 36/02

    Betriebsaufgabe - steuerbegünstigter Aufgabegewinn

    Auszug aus FG Sachsen, 22.11.2005 - 2 K 2853/03
    Begünstigt ist dagegen der Veräußerungsgewinn solcher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Rahmen der Aufgabe des Betriebs, das heißt nicht nur in zeitlichem, sondern auch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufgabe veräußert oder entnommen werden (vgl. BFH, BFH/NV 2005, 1985 ; Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG , Stand Juli 2003, § 16 Rdnr 340;… Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz , 2004, § 16 Rdnr. 340 ff. und 480 ff jeweils m.w.N.).
  • BFH, 29.09.1976 - I R 170/74

    Gewinn aus der Veräußerung von im Baupatenverfahren errichteten Kaufeigenheimen …

  • BFH, 12.12.1995 - VIII R 59/92

    1. Bei Verlustzuweisungsgesellschaften besteht die Vermutung, daß sie bei ihrer …

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 25/85

    Klagebefugnis - Personengesellschaft - Übergang auf Rechtsnachfolger - …

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 6/99

    Vollbeendete PersG; Beteiligtenfähigkeit im gerichtlichen Verfahren

  • BFH, 21.05.1992 - IV R 146/88

    Fortbestand einer handelsrechtlich voll beendeten Personengesellschaft im …

  • BFH, 08.10.1991 - VIII R 85/88

    Anfechtungsrecht von früheren Gesellschaftern gegen einen …

  • BFH, 11.07.1989 - VIII R 53/88

    Klagebefugnis einer voll beendeten GmbH & Co. KG

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 34/07

    Selbständigkeit der Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem …

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 965 veröffentlichten Gründen ab.
  • VG München, 13.01.2011 - M 10 K 10.731

    Fremdenverkehrsbeitragspflicht einer Immobilienwertsteigerung - Vorteilssatz

    Die in Frage stehende Rechtsbeziehung ist noch nicht abgewickelt, so dass die Gesellschaft insoweit noch als existent zu behandeln ist (BFH v. 21.5.1992 Az. IV R 146/88 RdNr. 13; v. 1.10.1992 Az. IV R 60/91 RdNr. 14; v. 5.3.2010 Az. V B 56/09 ; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht v. 7.11.2005 Az. 4 A 206/04 ; SächsFG v. 22.11.2005 Az. 2 K 2853/03 RdNr. 18).
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