Rechtsprechung
| FG Nürnberg, 02.07.2013 - 2 K 360/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG §14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6; UStG §15
Umsatzsteuer: Angabe des Leistungszeitpunkts neben dem Rechnungsdatum - Übereinstimmung des Rechnungsdatums mit dem Lieferdatum
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderung an den Zusammenhang zur umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit vor dem Hintergrund des Vorsteuerabzugs
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umsatzsteuer: Angabe des Leistungszeitpunkts neben dem Rechnungsdatum - Übereinstimmung des Rechnungsdatums mit dem Lieferdatum
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2013, 1531
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BFH, 17.12.2008 - XI R 62/07
Zwingende Angabe des Lieferzeitpunkts in einer Rechnung
Auszug aus FG Nürnberg, 02.07.2013 - 2 K 360/11
Eine derartige Lesart der Vorschrift könnte den Erfordernissen des sofortigen Vorsteuerabzuges gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG widersprechen (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2008 XI R 62/07, BStBl II 2009, 432). - BFH, 10.03.2006 - V B 81/05
Vorsteuer - grundsätzliche Bedeutung
Auszug aus FG Nürnberg, 02.07.2013 - 2 K 360/11
Er muss in Zweifelsfällen darlegen, dass die bezogene Leistung seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit hat fördern sollen (…vgl. Wagner in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 15 Rz. 259; BFH-Beschluss vom 10.03.2006 V B 81/05, BFH/NV 2006, 1364 m.w.N. der Rspr.).
- FG Hamburg, 30.09.2015 - 5 K 85/12
Voraussetzung des Vorsteuerabzugs - Vertrauensschutz im Billigkeitsverfahren
Auch die Richtlinie beziehe die Ausnahmeregelung in dem letzten Halbsatz der Norm ("sofern ...") nur auf die Alternative der An- bzw. Vorauszahlung, anderenfalls hätte die Formulierung lauten müssen "sofern diese Daten feststehen ..." (a. a. O. Tz. 16 Juris; zweifelnd, im Ergebnis aber offen lassend FG Nürnberg Urteil vom 02.07.2013 2 K 360/11, EFG 2013, 1531; die Rspr. des BFH abl. - FG Hamburg, 25.11.2014 - 3 K 85/14
Kein Vorsteuerabzug bei sog. Abdeckrechnung
Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt und die der Gesetzgeber auch ausdrücklich in den Wortlaut der Norm aufgenommen hat (oben II.1.c)cc)aaa)), bezieht sich der letzte Halbsatz ("sofern dieses Datum...") ausschließlich auf die Vorauszahlungen (BFH-Urteil vom 17.12.2008 XI R 62/07, BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432, zweifelnd FG Nürnberg, Urteil vom 02.07.2013 2 K 360/11 EFG 2013, 1531).
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