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Rechtsprechung
   FG München, 29.09.2009 - 2 K 4141/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,24080
FG München, 29.09.2009 - 2 K 4141/06 (https://dejure.org/2009,24080)
FG München, Entscheidung vom 29.09.2009 - 2 K 4141/06 (https://dejure.org/2009,24080)
FG München, Entscheidung vom 29. September 2009 - 2 K 4141/06 (https://dejure.org/2009,24080)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gewinnschätzung durch die Finanzbehörde trotz fehlender Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 13a; ; EStG § 13a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft durch die Finanzbehörde nach § 162 AO trotz fehlender Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Gewinnschätzung nach dem Wegfall der Anforderungen an die Ermittlung der Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft durch die Finanzbehörde nach § 162 AO trotz fehlender Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 210
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.11.2001 - IV R 13/00

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    Auszug aus FG München, 29.09.2009 - 2 K 4141/06
    Weil sie ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nicht nachgekommen seien und sie insoweit pflichtwidrig gehandelt hätten, könnten sich die Kläger nicht auf die fehlende Wegfallmitteilung nach § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG berufen, da durch ihr treuwidriges Verhalten die Schutzwirkung dieser Regelung entfallen sei (unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhof - BFH - vom 29. November 2001 IV R 13/00, BFH/NV 2002, 433).

    Anders als in dem in Bezug genommenen Entscheidungsfall des BFH vom 29. November 2001 IV R 13/00 in BFH/NV 2002, 433, hätten die Kläger auch nicht durch unrichtige und unvollständige Angaben bewusst dafür gesorgt, dass ihnen die nicht mehr zustehende Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG entzogen werden könne.

    Klageerwidernd wird ausgeführt, dass das Finanzamt bezugnehmend auf das Urteil des BFH in BFH/NV 2002, 433, berechtigt gewesen sei, den Gewinn der Kläger ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 zu schätzen, da Gewinnermittlungen nicht vorgelegt worden seien und eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen wegen Überschreitung des gesetzlich festgelegten Umfangs der bewirtschafteten Flächen von nicht mehr als 20 Hektar nicht zulässig gewesen sei.

    Im übrigen wird der von den Klägern unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH in BFH/NV 2002, 433 in Anspruch genommene Schutzgedanke des § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG nicht berührt, da vorliegend nicht eine zu Unrecht vorgenommene Durchschnittssatzgewinnermittlung der Kläger mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird.

  • FG Niedersachsen, 02.03.2005 - 2 K 378/04

    Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bis zum Hinweis des Finanzamts auf den …

    Auszug aus FG München, 29.09.2009 - 2 K 4141/06
    Entsprechend zutreffend habe das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 02. März 2005 2 K 378/04, entschieden, dass die Finanzbehörden nicht berechtigt seien, auf das Er gehen einer Mitteilung zu verzichten, wenn die Steuerpflichtigen keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hätten oder abgeben hätten müssen.

    Daher sei der vorliegende Fall auch nicht mit der Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts mit Urteil vom 02. März 2005 2 K 378/04, zu vergleichen.

    Danach war auch vorliegend eine Wegfallmitteilung nach § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG gegenüber den Klägern nicht erforderlich; Werden jahrelang keine Steuererklärungen eingereicht, aus denen die Finanzbehörde das Vorliegen und ggf. den Wegfall der Voraussetzungen einer Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen erkennen könnte, bestimmt sich - vergleichbar mit der Sachlage einer Neugründung eines Betriebs - die Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen dann ausschließlich nach § 13 a Abs. 1 S. 1 EStG (a.A., die sich allerdings nicht aus dem Gesetz erschließen lässt, möglicherweise Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 02. März 2005 - 2 K 378/04).

  • BFH, 26.05.1994 - IV R 34/92

    Land und Forstwirtschaft - Gewinnermittlung - Teilwert - Buchwert - …

    Auszug aus FG München, 29.09.2009 - 2 K 4141/06
    Liegen diese oder eine dieser Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 S. 1 EStG nicht (mehr) vor und ist der Steuerpflichtige von der Finanzbehörde darauf hingewiesen worden (§ 13 a Abs. 1 S. 2 EStG) oder ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich, so hat er seinen Gewinn auf andere Weise zu ermitteln, nämlich durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG auf Grund freiwilliger Buchführung oder auf Grund Buchführungspflicht gemäß § 141 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AO (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 IV R 34/92, BStBl II 1994, 891 m.w.N.).

    Kommt danach eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht oder nicht mehr in Betracht, führt der Steuerpflichtige aber weder die nach § 4 Abs. 3 EStG erforderlichen Aufzeichnungen noch - freiwillig oder dazu verpflichtet - Bücher, so ist - wie im Streitfall - die Finanzbehörde zur Schätzung gemäß § 162 AO befugt (BFH in BStBl II 1994, 891).

  • BFH, 01.07.1997 - IV B 35/96

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Beurteilung der für die Gewinnermittlung …

    Auszug aus FG München, 29.09.2009 - 2 K 4141/06
    Allerdings bedarf es einer solchen Mitteilung nach § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 S. 1 EStG dann nicht, wenn diese Voraussetzungen von Anfang an tatsächlich nicht vorgelegen haben; denn dann können sie auch nicht weggefallen sein (vgl. BFH-Beschluss vom 01. Juli 1997 IV B 35/96, BHF/NV 1997, 856) und dann kann auch keine Mitteilung gemäß § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG darüber erfolgen.
  • BFH, 30.10.2014 - IV R 61/11

    Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land- und …

    Rn. 6 Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren unter dem Aktenzeichen 2 K 4141/06 erhobene Klage, mit der die Kläger geltend machten, dass der Gewinn auch für die Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/01 und 2001/02 gemäß § 13a EStG zu ermitteln sei, da das FA nicht rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres eine Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG erlassen habe, hat das Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen.
  • FG München, 29.11.2011 - 2 K 845/11

    Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermittlung des Gewinns …

    Rn. 9 Auf das sich daran anschließende Klageverfahren 2 K 4141/06 und den Rückverweisungsbeschluss des BFH vom 22. September 2010 IV B 120/09 sowie das im zweiten Rechtsgang anhängige und derzeit bis zum Abschluss des vorliegenden Streitverfahrens ausgesetzte Klageverfahren 2 K 3315/10 wegen Einkommensteuer 1999, 2000, 2001 (…) wird Bezug genommen.

    Rn. 14 Zur Begründung der Klage wird - Bezug nehmend auf das Klageverfahren 2 K 4141/06 - ausgeführt, dass die Gewinne aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin auch für die die Streitjahre betreffenden Wirtschaftsjahre nach § 13a EStG zu ermitteln seien, da das Finanzamt nicht rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsjahre eine Mitteilung nach § 13a Abs. 1 S. 2 EStG über den Wegfall der Durchschnittssatzgewinnermittlung erlassen habe.

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