Rechtsprechung
| VG Meiningen, 11.03.2003 - 2 K 438/01.Me |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kommune; Mietvertrag; Genehmigung; Genehmigungspflicht
Verfahrensgang
- VG Meiningen, 11.03.2003 - 2 K 438/01.M
- OVG Thüringen, 16.12.2003 - 2 KO 411/03
- BVerwG, 12.07.2004 - 8 B 52.04
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.12.2002 - III ZR 201/01
Amtshaftung der Kommunalaufsicht gegenüber Gemeinde wegen begünstigender Maßnahme
Auszug aus VG Meiningen, 11.03.2003 - 2 K 438/01
Nichts anderes ergibt sich auch aus dem vom Beklagten unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung noch zitierten Urteil des BGH vom 12.12.2002 (Az.: III ZR 201/01), da sich. - OLG Jena, 16.01.2001 - 3 U 655/00
Mietverträge als Rechtsgeschäfte i.S. von § 64 ThürKO; zur Haftung einer Gemeinde …
Auszug aus VG Meiningen, 11.03.2003 - 2 K 438/01
Die Kammer schließt sich der hierzu ergangenen Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts (Urteil vom 16.1.2001, Az.: 3 U 655/00, ThürVBl 2001, 253) an.
- OVG Thüringen, 16.12.2003 - 2 KO 411/03
Kommunalrecht; Kommunalaufsichtliche Genehmigungsbedürftigkeit von Mietverträgen; …
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 11. März 2003 - 2 K 438/01.Me - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.Das Verwaltungsgericht Meiningen hat mit Urteil vom 11. März 2003 - 2 K 438/01.Me - festgestellt, dass eine rechtsaufsichtliche Genehmigung für den streitgegenständlichen Mietvertrag nicht erforderlich sei, und die Berufung zugelassen.
das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 11. März 2003 - 2 K 438/01.Me - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die demgegenüber teilweise vertretene engere Lesart (ThürOLG, Urteil vom 16. Januar 2001, - 3 U 655/00 -, ThürVBl. 2001, 253, 254 f. und ihm folgend VG Meiningen, Urteil vom 11. März 2002, - 2 K 438/01.Me - vgl. auch Masson/Samper, Bayerische Kommunalgesetze, 1961, BayGO Art. 72 Anm. 4 zu Art. 72 Abs. 2 BayGO), die "ähnliche Rechtsgeschäfte" allein formalrechtlich qualifiziert, ohne die wirtschaftlichen Auswirkungen einzubeziehen, vermag jedenfalls für § 64 Abs. 2 ThürKO nicht zu überzeugen.
Gründe des Verkehrsschutzes und der Rechtssicherheit (…so aber ThürOLG, a. a. O., ThürVBl. 2001, 253, 255; VG Meiningen, a. a. O., - 2 K 438/01.Me -, S. 6 f. des Umdrucks) vermögen eine generelle Einschränkung des Anwendungsbereichs auf lediglich rechtlich ähnliche Rechtsgeschäfte nicht zu rechtfertigen.
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