Rechtsprechung
| VG Saarlouis, 29.01.2021 - 2 K 482/19 |
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 29.01.2021 - 2 K 482/19
- VG Saarlouis, 29.01.2021 - 2 C 482/19
- OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 D 73/21
- OVG Saarland, 16.07.2021 - 2 D 73/21
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 D 73/21
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung; Art und Weise der …
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.1.2021 - 2 K 482/19 -, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.Rn. 6 Mit Beschluss vom 29.1.2021 - 2 K 482/19 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Rn. 8 Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.1.2021 - 2 K 482/19 - hat keinen Erfolg.
- OVG Saarland, 31.10.2022 - 2 A 275/21
Anforderungen an das in VwGO § 124a Abs 4 S 4, Abs 5 S 2 geforderte …
Rn. 6 Mit Beschluss vom 29.1.2021 - 2 K 482/19 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.Die wiederholte Behauptung des Klägers, eine Terminvereinbarung müsse zwingend über eine ID-Nr. erfolgen und die Frage, um wessen ID-Nr. es sich insoweit handeln könne, ebenso wie der Hinweis des Klägers, seine Eltern wollten insoweit nicht mitwirken, waren bereits Gegenstand der bisherigen gerichtlichen Verfahren.[vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.1.2021 - 2 K 482/19 - (ablehnende PKH-Entscheidung); Beschluss des Senats vom 15.7.2021 - 2 D 73/21 - (PKH-Beschwerde)][vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.1.2021 - 2 K 482/19 - (ablehnende PKH-Entscheidung); Beschluss des Senats vom 15.7.2021 - 2 D 73/21 - (PKH-Beschwerde)] Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, er kenne niemanden, der ihm eine ID-Nr. zur Verfügung stellen würde, ist zu bemerken, dass bereits im Beschluss des Senats vom 15.7.2021 - 2 D 73/21 - dieses Vorbringen aufgegriffen und dem entgegengehalten wurde, dass der volljährige Kläger die Kontaktaufnahme mit dem türkischen Konsulat auch ohne seine Eltern bewerkstelligen könnte und die erforderlichen Erklärungen im eigenen Namen abgeben kann.
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