Rechtsprechung
| VG Gera, 01.06.2011 - 2 K 486/09 Ge |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Thüringen
Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- VGH Bayern, 11.05.1998 - 23 B 96.4009
Auszug aus VG Gera, 01.06.2011 - 2 K 486/09
So stellt der BayVGH darauf ab, ob die vorhandene Bebauung noch Bestandsschutz genießt (Urteil vom 11. Mai 1998 - 23 B 96.4009 -, zitiert nach juris):.Rn. 25 "Das Grundstück Fl.Nr. ... kann auch nicht deswegen als unbebaut angesehen werden, weil im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht im März 2001 die darauf befindlichen Gebäude in ihrer Bausubstanz derart ruinös gewesen wären, dass eine Nutzung dieser Baulichkeiten unter keinem Gesichtspunkt mehr möglich gewesen und demzufolge ein baulicher Bestandsschutz entfallen wäre (vgl. BayVGH vom 11.05.1998 Az. 23 B 96.4009).".
- BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82
Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes; …
Auszug aus VG Gera, 01.06.2011 - 2 K 486/09
Rn. 28 Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bestandsschutz (Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80/82 -, zitiert nach juris;… vgl. auch Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB Kommentar, Bd. 2, Stand Sept. 2010, § 35 Rn. 179) ist davon auszugehen, dass notwendige Arbeiten am Gebäude den Umfange eines Neubaus erreichen würden, da auch die Standfestigkeit des Gebäudes berührt sein dürfte, die eine statische Nachberechnung erforderlich macht. - VG Weimar, 24.01.2007 - 6 K 387/06
Ausbaubeiträge; Begriff der "tatsächlichen Bebauung" i.S.v. § 7 Abs. 7 Satz 5 …
Auszug aus VG Gera, 01.06.2011 - 2 K 486/09
Rn. 19 "Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unbebaut" ist maßgeblich darauf abzustellen, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zum 1. Januar 2005 den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auf den Zeitpunkt verlagern wollte, zu dem die öffentliche Entwässerungseinrichtung tatsächlich in Anspruch genommen wird (…Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 8 Rn. 1475 b), und dass er "aus Gründen der Wahrung der Beitrags- und Belastungsgleichheit gegenüber den nicht privilegierten Beitragspflichtigen einen Zahlungsaufschub für solche Grundstücke bewirken (wollte), die aus dem Anschluss keinen aktuellen Vorteil ziehen, weil sie noch nicht bebaut sind" (VG Weimar, Urteil vom 24. Januar 2007, - 6 K 387/06 We -). - VGH Bayern, 24.07.2006 - 23 ZB 06.587
Auszug aus VG Gera, 01.06.2011 - 2 K 486/09
Rn. 24 Ebenso BayVGH, Urteil vom 24. Juli 2006 - 23 ZB 06.587 -:. - VG Gera, 12.11.2009 - 2 E 1074/09
Beiträge; Leistungsgebot; Privilegierung; übergroße Grundstücke; Grenzwert; …
Auszug aus VG Gera, 01.06.2011 - 2 K 486/09
Die Beitragspflicht entsteht somit nur bei einer abwassertechnisch bzw. beitragsrechtlich relevanten Nutzung (VG Gera, Beschluss vom 12. November 2009, - 2 E 1074/09 Ge - Blomenkamp, a.a.O., § 8 Rn. 1475 b).".
- OVG Thüringen, 11.03.2014 - 4 KO 1301/10
Begriff des unbebauten Grundstücks in KAG TH 2005 § 7 Abs 7 S 2 Nr 1
Das Erfordernis der anschlussbeitragsrechtlichen Relevanz der baulichen Anlagen wird auch in der Rechtsprechung der Thüringer Verwaltungsgerichte übereinstimmend hervorgehoben (vgl. das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen im vorliegenden Verfahren; Verwaltungsgericht Gera, Urteile vom 1. März 2010 - 2 K 947/08 Ge -, vom 27. April 2010 - 2 K 541/08 Ge - und auch vom 1. Juni 2011 - 2 K 486/09 Ge - Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 19. März 2012 - 5 K 437/10 Me - Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 20. November 2012 - 6 K 822/11 We - ebenso Petermann, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand: 49. Erg.-Lfg., September 2013, Rn. 1475b; Halter, ThürVBl. - OVG Thüringen, 08.03.2013 - 4 EO 369/11
Ermittlung der Höhe der Differenz zwischen tatsächlicher und zulässiger Bebauung …
Rn. 38 Die Frage, ob ein Grundstück nicht mehr "unbebaut" im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG , sondern ganz oder teilweise "bebaut" im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG ist, wenn sich dort (irgend-)eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 ThürBO bzw. ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 ThürBO befindet, wird von den Verwaltungsgerichten in der Weise beantwortet, dass ein Grundstück nur dann "bebaut" im Sinne der vorgenannten Bestimmung sei, wenn die vorhandene Bebauung bei bestimmungsgemäßer Nutzung mit der Produktion von Abwasser verbunden ist (Verwaltungsgericht Gera, Urteile vom 1. März 2010 - 2 K 947/08 Ge bzw. 4 KO 1292/10 -, vom 27. April 2010 - 2 K 541/98 bzw. 4 KO 1293/10 - und auch vom 1. Juni 2011 - 2 K 486/09 Ge - Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 8 K 23/09 Me bzw. 4 KO 1301/10 - und vom 19. März 2012 - 5 K 437/10 Me - Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 20. November 2012 - 6 K 822/11 We bzw. 4 ZKO 8/13 -).
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