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Rechtsprechung
   FG Köln, 12.09.2018 - 2 K 814/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,51639
FG Köln, 12.09.2018 - 2 K 814/18 (https://dejure.org/2018,51639)
FG Köln, Entscheidung vom 12.09.2018 - 2 K 814/18 (https://dejure.org/2018,51639)
FG Köln, Entscheidung vom 12. September 2018 - 2 K 814/18 (https://dejure.org/2018,51639)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    EU-Amtshilfe bei koordinierter Eugrenzüberschreitender Konzern-Betriebsprüfung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Koordinierte grenzüberschreitende Betriebsprüfung mit Österreich

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    EU-Amtshilfe - EU-grenzüberschreitende Betriebsprüfung, gleichzeitige Betriebsprüfung, gemeinsame Betriebsprüfung, Informationsweitergabe, Steuergeheimnis, Unterlassungsanspruch, voraussichtliche Erheblichkeit für die Besteuerung

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (17)

  • FG Köln, 23.04.2018 - 2 V 2178/17

    EU-Amtshilfe: Kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Durchführung einer …

    Auszug aus FG Köln, 12.09.2018 - 2 K 814/18
    Der Antrag hatte keinen Erfolg und wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 23. April 2018 im Verfahren 2 V 2178/17 abgelehnt.

    Zur Begründung trägt die Klägerin - unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (2 V 2178/17) - im Wesentlichen vor: Sowohl mit der Teilnahme an einer mit Österreich koordinierten Prüfung und der vorgeschalteten Auswahlsitzung als auch mit dem damit zusammenhängenden Austausch von Informationen handele der Beklagte bzw. das Betriebsprüfungsfinanzamt rechtswidrig und verletze das Recht der Klägerin auf Wahrung des Steuergeheimnisses.

    Dieser Sachverhalt sei, da vom Beklagten auch im Verfahren 2 V 2178/17 nicht bestritten, unstreitig.

    Diesbezüglich habe der österreichische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 25. Mai 2016 (vgl. Bl. 52 der GA zu 2 V 2178/17) erhebliche Steuerfestsetzungen aufgehoben.

    Rn. 30 Zur Begründung verweist der Beklagte - ebenfalls im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Vortrag im Verfahren 2 V 2178/17 - darauf, dass sowohl die Steuerverwaltung Österreichs, wie in deren Schreiben vom 18. Oktober 2016 mit dem Vorschlag für eine gleichzeitige Prüfung dargelegt, als auch das für die Klägerin zuständige Finanzamt B aufgrund der besonderen Sachlage eine gleichzeitige Prüfung in beiden Mitgliedstaaten für zielführend hielten, vor allem um die Verrechnungskonten und die Bargeldgeschäfte innerhalb der A-Unternehmensgruppe prüfen zu können.

    Zwar führte die Klägerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (2 V 2178/17), worauf sie Bezug nimmt, aus, dass dies "so gut wie nicht" vorgekommen sei.

    Des Weiteren haben die Antragstellerinnen im Verfahren 2 V 2178/17 - und damit auch die Klägerin im hiesigen Verfahren - selbst vorgetragen, dass es zu Warenlieferungen zumindest einer deutschen Gesellschaft der Unternehmensgruppe an eine österreichische Gesellschaft gekommen ist.

    Hierzu hat die Klägerin weder im vorliegenden Verfahren noch im vorhergehenden Verfahren 2 V 2178/17 konkrete Angaben gemacht.

    Rn. 87 Das Erfordernis einer koordinierten Prüfung und die Erheblichkeit des beabsichtigten Informationsaustausches für die Besteuerung der Klägerin bzw. der österreichischen Gesellschaften folgt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht nur eine bloße Sichtung von Buchungskonten anhand von Kontenblättern, wie sie im Verfahren 2 V 2178/17 durch die Antragstellerinnen zumindest teilweise vorgelegt wurden, erfolgt, sondern typischerweise Einsicht in die den Buchungen zugrunde liegende Belege und ergänzende (Vertrags-) Unterlagen genommen, der Sachverhalt auf dieser Basis gewürdigt und auf die korrekte steuerrechtliche Erfassung hin geprüft wird.

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines …

    Auszug aus FG Köln, 12.09.2018 - 2 K 814/18
    Dies wiederum erfordert, dass die Finanzbehörde darlegt, aus welchen Gründen ein beabsichtigtes Auskunftsersuchen für die Besteuerung im ersuchenden Staat "voraussichtlich erheblich ist" (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

    Zugleich soll klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen ("Fishing Expeditions") zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind (…vgl. Begründung zum Entwurf des EU-Amtshilfegesetzes BT-Drucks. 17/12375, S. 27; FG Köln, Beschluss vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

    Rn. 58 Voraussichtliche Erheblichkeit setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Ersuchens und der Informationsweitergabe aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaates eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654; FG Köln, Beschluss vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769;… Hendricks in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 26 Rn. 29;… Czakert in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 26 Rn. 55).

    Allerdings ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeitsvoraussetzung im Zusammenhang mit der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen auf die Prüfung beschränkt, ob diese Erheblichkeit offenkundig fehlt (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

    Insoweit obliegt jedoch den deutschen Behörden, d.h. dem Beklagten, lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654) und steht den inländischen Behörden keine Kompetenz zu, die Ermittlungen bzw. ggf. noch mögliche Maßnahmen der ausländischen Behörden zu überprüfen.

    Rn. 88 (3) Bedeutsam ist zudem, dass in dem um Informationsaustausch ersuchten Mitgliedstaat nur geprüft werden muss, ob ein hinreichend begründetes Ersuchen der ausländischen Behörde vorliegt und ob den erbetenen Informationen die voraussichtliche Erheblichkeit für die von der ersuchenden Behörde geführte Ermittlung nicht offenkundig völlig zu fehlen scheint (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

  • FG Köln, 23.05.2017 - 2 V 2498/16

    Abgabenordnung: Bilaterale Betriebsprüfung zur Überprüfung von …

    Auszug aus FG Köln, 12.09.2018 - 2 K 814/18
    Die maßgebliche Schwelle der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen, die im Rahmen einer gleichzeitigen Prüfung ausgetauscht werden sollen, ist insoweit ähnlich niedrig wie nach den Vorschriften der Abgabenordnung bezüglich der Durchführung einer Außenprüfung (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322).

    Ausreichend ist bereits, wenn es der Betriebsprüfung darum geht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668, 1673).

    Rn. 89 (4) Ohnehin kann das Erfordernis des Ausschöpfens inländischer Ermittlungsmöglichkeiten im Falle einer gleichzeitigen Betriebsprüfung eingeschränkt sein, insbesondere da es auch zu den Aufgaben einer Betriebsprüfung gehört, den Vortrag eines Steuerpflichtigen zu verifizieren, Tatsachenbehauptungen zu prüfen und hierzu Unterlagen anzufordern bzw. einzusehen, um eine entsprechende Verifikation vorzunehmen (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351).

  • FG Köln, 20.10.2017 - 2 V 1055/17

    Internationaler Auskunftsverkehr: Zulässigkeit einer Prüferentsendung

    Auszug aus FG Köln, 12.09.2018 - 2 K 814/18
    Trotz der unterschiedlichen Terminologie sind die Tatbestandsmerkmale "Erforderlichkeit" und "voraussichtliche Erheblichkeit" einheitlich zu verstehen (vgl. bereits FG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351).

    Ausreichend ist bereits, wenn es der Betriebsprüfung darum geht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668, 1673).

    Rn. 89 (4) Ohnehin kann das Erfordernis des Ausschöpfens inländischer Ermittlungsmöglichkeiten im Falle einer gleichzeitigen Betriebsprüfung eingeschränkt sein, insbesondere da es auch zu den Aufgaben einer Betriebsprüfung gehört, den Vortrag eines Steuerpflichtigen zu verifizieren, Tatsachenbehauptungen zu prüfen und hierzu Unterlagen anzufordern bzw. einzusehen, um eine entsprechende Verifikation vorzunehmen (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351).

  • FG Köln, 07.09.2015 - 2 V 1375/15

    Untersagung des Auskunftsaustauschs zur Untersuchung der Ursachen für die …

    Auszug aus FG Köln, 12.09.2018 - 2 K 814/18
    Zugleich soll klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen ("Fishing Expeditions") zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind (…vgl. Begründung zum Entwurf des EU-Amtshilfegesetzes BT-Drucks. 17/12375, S. 27; FG Köln, Beschluss vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

    Rn. 58 Voraussichtliche Erheblichkeit setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Ersuchens und der Informationsweitergabe aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaates eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654; FG Köln, Beschluss vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769;… Hendricks in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 26 Rn. 29;… Czakert in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 26 Rn. 55).

  • BFH, 26.07.2007 - VI R 68/04

    Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei einem Einkunftsmillionär

    Auszug aus FG Köln, 12.09.2018 - 2 K 814/18
    Gleichfalls unzulässig sind Außenprüfungen, die sich als Ermittlungen "ins Blaue hinein" darstellen, d.h. wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche Steuerpflicht vorliegen (…vgl. Intemann in König, § 193 AO Rn. 35; dazu auch BFH-Urteile vom 26. Juli 2007 VI R 68/04, BStBl. II 2009, 338; vom 17. November 1992 VIII R 25/89, BStBl. II 1993, 146 jeweils zur Begründung von Prüfungsanordnungen nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO).
  • BFH, 02.10.1991 - X R 89/89

    Die Anordnung einer Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO 1977 muß grundsätzlich nur …

    Auszug aus FG Köln, 12.09.2018 - 2 K 814/18
    Rn. 91 Wie aus der gesetzlichen Formulierung in § 193 Abs. 1 AO folgt, ist eine Außenprüfung unter anderem bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten, ohne weitere Voraussetzungen zulässig (vgl. BFH-Urteile vom 7. Februar 2002 IV R 9/01, BStBl. II 2002, 269; vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BStBl. II 1992, 220;… Beschluss vom 27. Juli 2001 XI B 133/00, BFH/NV 2001, 1534).
  • BFH, 10.04.2003 - IV R 30/01

    Ablaufhemmung bei rechtswidriger Prüfungsanordnung

    Auszug aus FG Köln, 12.09.2018 - 2 K 814/18
    So ist eine Außenprüfung unzulässig, wenn die Prüfungsfeststellungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerlich verwertet werden können, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2003 IV R 30/01, BFH/NV 2003, 1234) oder fehlende Verwertungsmöglichkeiten aus sonstigen Gründen unzweifelhaft feststehen.
  • BFH, 17.11.1992 - VIII R 25/89

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei Anhaltspunkten für Besteuerungstatbestand

    Auszug aus FG Köln, 12.09.2018 - 2 K 814/18
    Gleichfalls unzulässig sind Außenprüfungen, die sich als Ermittlungen "ins Blaue hinein" darstellen, d.h. wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche Steuerpflicht vorliegen (…vgl. Intemann in König, § 193 AO Rn. 35; dazu auch BFH-Urteile vom 26. Juli 2007 VI R 68/04, BStBl. II 2009, 338; vom 17. November 1992 VIII R 25/89, BStBl. II 1993, 146 jeweils zur Begründung von Prüfungsanordnungen nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO).
  • BFH, 29.04.2008 - I R 79/07

    Inhalt einer zwischenstaatlichen Kontrollmitteilung aufgrund einer sog. kleinen …

    Auszug aus FG Köln, 12.09.2018 - 2 K 814/18
    Erforderlichkeit verlangt, dass ein Bezug zur Besteuerung im ersuchenden Staat besteht (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2008 I R 79/07, BFH/NV 2008, 1807).
  • BFH, 07.02.2002 - IV R 9/01

    Anschlußprüfung - Großbetrieb - Sachgerechte Ermessenserwägung - Einteilung in …

  • BFH, 10.02.1983 - IV R 104/79

    Erweiterung einer Außenprüfung - Prüfungszeitraum - Begründung der Erweiterung …

  • BFH, 10.05.2005 - I B 218/04

    Spontanauskunft an Steuerverwaltung der USA

  • BFH, 17.09.2007 - I B 30/07

    Zulässigkeit einer Spontanauskunft an die Steuerverwaltung der USA

  • BFH, 03.03.2006 - IV B 39/04

    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

  • BFH, 27.07.2001 - XI B 133/00

    Betreiben einer Imbissbude - Außenprüfung - Zuschätzung - Einnahmeaufzeichnungen …

  • BFH, 29.04.1992 - I B 12/92

    Spontanauskünfte an die USA

  • FG Düsseldorf, 28.05.2020 - 9 K 1904/18

    Anteilige Kürzung des Gewerbeertrages wegen ausländischer Betriebsstätte

    Es ist lediglich eine gemeinsame Außenprüfung der Finanzverwaltungen der teilnehmenden Staaten (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- 9.1.2017, - BStBl I 2017, 89; Haverkamp in Internationales Steuerrecht -IStR- 2020, 64; Finanzgericht -FG- Köln Urteil vom 12.9.2018 2 K 814/18, Deutsche Steuerrechskartei -DStRK- 2019, 175), bei der Vereinbarungen zwischen den Prüfungsdiensten keine Verbindlichkeit gegenüber den beteiligten Steuerpflichtigen beanspruchen können, wenn nicht -wie bei reinen Inlandsprüfungenz.B. tatsächliche Verständigungen getroffen werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-245/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene …

    {FN:27} Vgl. exemplarisch für die Bundesrepublik Deutschland die Urteile des Finanzgerichts Köln vom 12. September 2018 - 2 K 814/18-, vom 13. April 2018 - 2 V 174/18-, vom 23. Februar 2018 - 2 V 814/17- und vom 20. Oktober 2017 - 2 V 1055/17-.
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