Rechtsprechung
| FG Thüringen, 15.07.2010 - 2 K 982/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Thüringen
§ 51 Abs 1 Nr 2 EnergieStG, Art 2 Abs 4 Buchst b EGRL 96/2003
Keine Steuerentlastung für in Feuerbestattungsanlagen verbrauchtes Erdgas - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Energiesteuerentlastung für in Feuerbestattungsanlagen verbrauchtes Erdgas
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gewährung einer Steuerentlastung für das in Feuerbestattungsanlagen verbrauchte Erdgas
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine Energiesteuerentlastung für in Feuerbestattungsanlagen verbrauchtes Erdgas
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Thüringen, 15.07.2010 - 2 K 982/07
- BFH - VII R 56/10 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BFH, 28.10.2008 - VII R 6/08
Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d …
Auszug aus FG Thüringen, 15.07.2010 - 2 K 982/07
Rn. 18 Diesem Begriffsverständnis hat sich der Bundesfinanzhof auch für das EnergieStG im Urteil vom 28.10.2008 VII R 6/08 (…Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2009, 291) ausdrücklich angeschlossen.Insoweit wird das Erdgas nicht, wie nach der Richtlinie erforderlich, als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff zum Bestandteil eines Verfahrens, bei dem die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt (so ausdrücklich: BFH-Urteil vom 28.10.2008 VII R 6/08, a.a.O).
- BFH, 21.10.2008 - X R 15/08
Abzug von Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats als Sonderausgabe …
Auszug aus FG Thüringen, 15.07.2010 - 2 K 982/07
Rn. 19 Unter Beachtung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21.10.2008 X R 15/08, BFH/NV 2009, 559 m. w. N.) besteht bei richtlinienkonformer Auslegung für die in § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG geregelte thermische Abfall- und Abluftbehandlung, bei der zur Reaktion und Reaktionserhaltung Wärme eingesetzt wird, die durch Verheizen von Energieerzeugnissen, - hier Erdgas - gewonnen wird, kein Entlastungsanspruch. - EuGH, 29.04.2004 - C-240/01
Kommission / Deutschland
Auszug aus FG Thüringen, 15.07.2010 - 2 K 982/07
Rn. 17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu dem ebenfalls in der der Energiesteuerrichtlinie vorangehenden Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19.10.1992 (Mineralölsteuerstrukturrichtlinie) benutzten Begriff "Verbrauch als Heizstoff", ist dieser, abweichend von der bis zum Ergehen des Urteils ausgeübten nationalen Auslegung, so zu verstehen, dass er sich "auf alle die Fälle bezieht, in denen Mineralöle verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den diese thermische Energie bei einem chemischen oder industriellen Prozess übertragen wird" (EuGH-Urteil vom 29.04.2004 C-240/01, Sammlung der Entscheidungen -Slg.- 2004, I-4733).
- FG Hamburg, 20.03.2019 - 4 K 227/15
Keine Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung
Unter Berücksichtigung der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die, wie ausgeführt, in der thermischen Abluftbehandlung keinen zweiten Verwendungszweck neben der Verwendung des verbrannten Energieerzeugnisses als Heizstoff erkennt, bleibt aber festzuhalten, dass, wenn sich die konkrete Verwendung des Energieerzeugnisses allein in der Nutzung der erzeugten Wärme erschöpft, es allein bei dem einen Verwendungszweck des Verheizens verbleibt, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zweck die erzeugte Wärme genutzt wird (so im Ergebnis auch die bisher zur thermischen Abluft- bzw. Abfallbehandlung ergangene instanzgerichtliche Rechtsprechung, vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2018, 4 K 1943/17 VE zur Trocknung von Lebensmittelresten und Backwaren zwecks Herstellung eines Rohstoffs für Futtermittel, und Urteil vom 18.05.2005, 4 K 3995/03 VM zum Betrieb von Stützbrennern in den Feuerräumen einer Müllverbrennungsanlage zum An- und Abfahren sowie für Testläufe bei gleichzeitigem Beseitigen von Abluft des Mülls und gasförmigen Schadstoffen; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2015, 1 K 1322/13 zur Verbrennung von Kaffeesatz bei gleichzeitiger Erzeugung von Wasserdampf in einem Betrieb zur Produktion von löslichem Kaffee; Thüringer FG, Urteil vom 15.07.2010, 2 K 982/07 zur Abgasbehandlung bei gleichzeitiger Vorbereitung und Aufrechterhaltung der Kremierung in einer Feuerbestattungsanlage, jeweils in: juris). - FG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 131/12
Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung
Rn. 32 a) Nach dieser eher restriktiven Rechtsprechung kommt eine Energiesteuerentlastung für Energieerzeugnisse im Hinblick auf ihre (gleichzeitige) Verwendung zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff wegen der Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie nur dann in Betracht, wenn bei der Verwendung des Energieerzeugnisses die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird (grundlegend BFH, Urteil vom 28.10.2008, VII R 6/08, BFHE 223, 280; bestätigend BFH, Urteile vom 23.02.2010, VII R 34/09, BFHE 229, 477, und vom 26.10.2010, VII R 50/09, so auch FG Thüringen, Urteil vom 15.07.2010, 2 K 982/07).
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