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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2017 - 2 KN 1/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,15229
OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2017 - 2 KN 1/16 (https://dejure.org/2017,15229)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15.05.2017 - 2 KN 1/16 (https://dejure.org/2017,15229)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. Mai 2017 - 2 KN 1/16 (https://dejure.org/2017,15229)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    Beginn des dreijährigen Ausgleichszeitraums des KAG SH 2005 § 6 Abs 2 S 9; Anforderungen an die Ermessenserwägungen zur Festsetzung des Anteils für das Allgemeininteresse bei Straßenreinigungsgebühren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhöhung der Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst; Gebührenpflicht des Eigentümers eines an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücks

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhöhung der Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst; Gebührenpflicht des Eigentümers eines an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Normenkontrolle gegen die Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck hatte Erfolg

  • datev.de (Kurzinformation)

    Normenkontrolle gegen die Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck hatte Erfolg

 
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Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (15)

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13

    Allgemeininteresse; Anliegerinteresse; Frontmetermaßstab; Gemeindeanteil; …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2017 - 2 KN 1/16
    Rn. 73 Die Ermessenserwägungen des Satzungsgebers, d.h. der Antragsgegnerin, müssen danach alle für die Bemessung der Höhe des Allgemeininteresses wesentlichen Aspekte berücksichtigen (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2016 - 9 KN 288/13 -, Juris Rn. 17, 25).

    Rn. 80 Es ist zwar rechtlich zulässig, aber nicht notwendig, dass der Gemeinde- bzw. Öffentlichkeitsanteil differenziert nach der Verkehrsbedeutung der jeweils gereinigten Straßen festgelegt wird (vgl. BVerwG…, Urteil vom 7. April 1989, a.a.O., Juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2016, a.a.O., Juris Rn. 17).

    Aus diesem Verhältnis der verschiedenen Gruppen zueinander und dem Ausmaß der einrichtungsfremden Nutzung innerhalb der Gruppen errechnet sich der einheitlich festgelegte Gemeindeanteil (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2016, a.a.O., Juris Rn. 17).

    Rn. 90 Da die öffentliche Einrichtung "Straßenreinigung" nicht nur einzelne Straßen, sondern alle nach dem Satzungsrecht zu reinigenden in der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen umfasst (vgl. § 1 der streitgegenständlichen Satzung), sind Anliegerinteresse und Allgemeininteresse abweichend vom Straßenausbaubeitragsrecht zu definieren (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2016, a.a.O., Juris Rn. 16).

    Außerdem kann die Gemeinde selbst zusätzlich ein eigenes Interesse an der Reinigung ihrer Straßen, Wege und sonstigen Anlagen innerhalb der satzungsmäßig definierten öffentlichen Einrichtung haben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2016, a.a.O., Juris Rn. 17).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1998 - 2 L 22/96

    Kostenüberschreitung bei Abfallgebühr

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2017 - 2 KN 1/16
    Rn. 51 Kosten, die nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, können nicht erstmals in folgenden Rechnungsperioden als "Unterdeckung" berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Senats vom 24. Juni 1998 - 2 L 22/96 -, Leitsatz 5, Juris).

    Es fehlt jeweils an einer durch das Rechnungsergebnis auszuweisenden Unterdeckung, die in die nächste Periode übertragen werden könnte; vielmehr würde in solchen Fällen an abgeschlossene Sachverhalte angeknüpft werden (Senatsurteil vom 24. Juni 1998, a.a.O., Juris Rn. 29).

    Ist der Gebührensatz für die Periode nach dem Grundsatz der Veranschlagungsmaxime ordnungsgemäß ermittelt worden, bleibt er rechtsgültig, auch wenn sich aufgrund der tatsächlichen Kostenentwicklung im weiteren Verlauf der Rechnungsperiode bei seiner Anwendung Abweichungen ergeben, solange der Gebührensatz sich nur im Rahmen des dem Normgeber der Gebührensatzung einzuräumenden Einschätzungsspielraums hält (Senatsurteil vom 24. Juni 1998, a.a.O., Juris Rn. 31;… so auch Thiem/Böttcher § 6 KAG , Rn. 171).

    Unzulässig ist lediglich die Saldierung vergessener Kosten mit überhöhten Kostenansätzen in der Kalkulation, ohne dass sich das für die Gebührenbemessung zuständige Gremium dies zu eigen gemacht hat, und die Einstellung von in früheren Rechnungsperiode vergessenen Kosten - unter Verstoß gegen den Grundsatz der Periodengerechtigkeit - in nachfolgenden Kalkulationen für spätere Rechnungsperioden (Urteil des Senats vom 22. Oktober 2003 - 2 LB 148/02 unter Hinweis auf Urteil vom 24. Juni 1998 - 2 L 22/96 -).

    Diese Rechtsprechung hat er mit Urteil vom 24. Juni 1998 (2 L 22/96, NordÖR 1998, 351) dahingehend modifiziert, dass Kosten, die nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt wurden, nicht erstmals in folgenden Rechnungsperioden als Unterdeckung berücksichtigt werden können.

    Rn. 64 Dieser zeitliche Ablauf klärt, warum der Senat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 13. Dezember 1993 (…a.a.O.) im Urteil vom 24. Juni 1998 (a.a.O.) unter Verwendung auch des Plurals ausgeführt hat, ungewollte Über- und Unterdeckungen seien - auch ohne dahingehende landesrechtliche Regelung - in die folgende(n) Rechnungsperiode(n) einzubeziehen.

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 90.87

    Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren - Berücksichtigung des …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2017 - 2 KN 1/16
    Das ist dann der Fall, wenn die Straßenreinigung in einer Gemeinde nicht allein für Anliegerstraßen und damit ausschließlich im besonderen Interesse der Anlieger, sondern auch für Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen (z.B. Straßen mit innerörtlichem oder überörtlichem Durchgangsverkehr) und damit zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer und insoweit im Allgemeininteresse durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 -, Juris Rn. 16).

    Bei Festlegung der Höhe des Kostenanteils für das Allgemeininteresse hat der Ortsgesetzgeber eine weitgehende Einschätzungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989, a.a.O., Juris Rn. 19).

    Ob die Ermessensentscheidung des Satzungsgebers diesen Maßstäben entspricht, bedarf tatsächlicher Feststellungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989, a.a.O., Juris Rn. 20).

    Rn. 80 Es ist zwar rechtlich zulässig, aber nicht notwendig, dass der Gemeinde- bzw. Öffentlichkeitsanteil differenziert nach der Verkehrsbedeutung der jeweils gereinigten Straßen festgelegt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989, a.a.O., Juris Rn. 18; OVG Lüneburg…, Urteil vom 16. Februar 2016, a.a.O., Juris Rn. 17).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.06.1994 - 2 L 241/93
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2017 - 2 KN 1/16
    Nach dieser Rechtsprechung sind 15 % das Minimum, was als Allgemeininteresse an sauberen Straßen zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juni 1994 - 2 L 241/93 - Juris Rn. 38).

    Rn. 83 Die ermittelten Anteile sind jedoch gemessen an den örtlichen Gegebenheiten widersprüchlich und schwerlich mit der Senatsrechtsprechung in Einklang zu bringen, nach der selbst in einer Konstellation, in der überwiegend Anliegerstraßen existierten, von einem Öffentlichkeitsanteil von 15 % ausgegangen werden müsste (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juni 1994 - 2 L 241/93 -, Juris Rn. 38:"Minimum").

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2001 - 2 L 29/00

    Abwassergebühr, Gebührenbescheid, erlassene Behörde, Kalkulation, …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2017 - 2 KN 1/16
    Zur Frage, wann eine festgestellte Unterdeckung berücksichtigt werden kann, und zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für eine mehrperiodische Verrechnung von Gewinnen und Verlusten heißt es im Urteil des Senats vom 24. Oktober 2001 - 2 L 29/00 - (…Juris Rn. 51):.

    Rn. 66 War es nach der bisherigen Senatsrechtsprechung möglich, ungewollte Über- und Unterdeckungen der abgelaufenen Rechnungsperiode in die Kalkulation des Gebührensatzes der folgenden Periode (übernächste Periode) einzubeziehen (vgl. auch Leitsatz 1 zum Urteil vom 24. Oktober 2001 a.a.O.), hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Ausgleichszeitraums nicht auf die der Feststellung der Über- oder Unterdeckung folgende (übernächsten) Kalkulationsperiode abgestellt.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2003 - 2 LB 148/02

    Voraussetzungen für die Rechtswidrigkeit von Abfallgebührenbescheiden; Bemessung …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2017 - 2 KN 1/16
    Unzulässig ist lediglich die Saldierung vergessener Kosten mit überhöhten Kostenansätzen in der Kalkulation, ohne dass sich das für die Gebührenbemessung zuständige Gremium dies zu eigen gemacht hat, und die Einstellung von in früheren Rechnungsperiode vergessenen Kosten - unter Verstoß gegen den Grundsatz der Periodengerechtigkeit - in nachfolgenden Kalkulationen für spätere Rechnungsperioden (Urteil des Senats vom 22. Oktober 2003 - 2 LB 148/02 unter Hinweis auf Urteil vom 24. Juni 1998 - 2 L 22/96 -).

    Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 22. Oktober 2003 (- 2 LB 148/02 -); denn dieses befasst sich mit einer "Nachkalkulation" im Sinne einer nach Abschluss der Rechnungsperiode aufgrund sogenannter harter Zahlen neu vorzunehmenden Kalkulation und nicht mit dem Abbruch einer Rechnungsperiode.

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.06.2006 - 2 KN 5/05
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2017 - 2 KN 1/16
    Ist das Verfahren in dieser Weise zulässig angestrengt worden, muss das Gericht die Norm umfassend prüfen (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juni 2006 - 2 KN 5/05 -, Juris Rn. 52).

    Das hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normenteile erfasst, die schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juni 2006 - 2 KN 5/05 -, Juris Rn. 52 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.1993 - 2 K 9/91

    Auwendungen; Abfallzwischenlager; Kosten; Rechnungsperiode; Kostenunterdeckung; …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2017 - 2 KN 1/16
    Rn. 63 "Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 1993 (2 K 9/91, Die Gemeinde 1994, 134) ausgeführt, dass nach den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung in § 76 GO und der Kostendeckung sowohl Gebührenüberdeckungen als auch Unterdeckungen bei der nächsten Gebührenkalkulation nach Entdeckung solcher Abweichungen zu berücksichtigen sind.

    Rn. 64 Dieser zeitliche Ablauf klärt, warum der Senat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 13. Dezember 1993 (a.a.O.) im Urteil vom 24. Juni 1998 (…a.a.O.) unter Verwendung auch des Plurals ausgeführt hat, ungewollte Über- und Unterdeckungen seien - auch ohne dahingehende landesrechtliche Regelung - in die folgende(n) Rechnungsperiode(n) einzubeziehen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - 2 KN 7/05
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2017 - 2 KN 1/16
    Diese im Straßenausbaubeitragsrecht geltende Umschreibung, die besagt, dass in Anliegerstraßen vorwiegend Verkehr von und zu den Grundstücken stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 26.04.2006 - 2 KN 7/05 -, Juris Rn. 145), ist auf das Straßenreinigungsgebührenrecht nicht übertragbar.
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.06.1998 - 2 L 88/97

    Straßenreinigungsgebühren für Winterdienst

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2017 - 2 KN 1/16
    Rn. 70 Unabhängig davon ist aber die Ausweisung getrennter Gebühren für Winterdienst und Straßenreinigung zulässig und ermöglicht es, bei der Gebührenbemessung die erforderlichen Differenzierungen je nach "Leistungsprofil" vornehmen zu können (vgl. zum Erfordernis der differenzierten Gebührenstruktur bei unterschiedlichem "Leistungsprofil" der Winterdienstarbeiten: Urteil des Senats vom 17. Juni 1998 - 2 L 88/97 -, Juris Rn. 37 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.09.1996 - 2 K 8/94

    Abwassergebühren für Sammelgruben und Hauskläranlagen

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.12.2000 - 2 L 105/00
  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren; …

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.06.2011 - 2 KN 3/10
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.03.2000 - 2 M 59/99
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.03.2018 - 2 LB 97/17

    Anforderungen an die Erhebung von Zweitwohnungssteuern für Mobilheime

    Es ergibt sich aus ihnen aber auch nicht, dass die Gemeindevertretung für den Fall der Bewertung von Mobilheimen als Gebäude auf fremdem Grund und Boden durch das Finanzamt Eigentümer von Mobilheimen zur Zweitwohnungssteuer heranziehen wollte - das Schreiben vom 10. Juli 1995 sah hierfür die Einholung eines Gutachtens als notwendig an - (…vgl. zur Notwendigkeit entsprechender Erwägungen bei einer Fremdenverkehrsabgabesatzung: Senatsurteil vom 14. September 2017 - 2 KN 3/15 -, juris, Rn. 68 ; und bei einer Straßenreinigungsgebührensatzung: Senatsurteil vom 15. Mai 2017 - 2 KN 1/16 - Rn. 78 ff., juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.09.2017 - 2 KN 3/15

    Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe/Tourismusabgabe

    Eine Unterlage der Verwaltung, die der Satzungsgeber nicht kennt, genügt nicht (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 15. Mai 2017 - 2 KN 1/16 - Rn 78 ff, LS 3).

    Ausreichend ist es in diesem Zusammenhang auch, dass die wesentlichen Unterlagen in einem vorbereitenden Ausschuss, zum Beispiel dem Finanzausschuss, vorgelegen haben und dort als Entscheidungsgrundlage diskutiert wurden (vgl. ebenso zur Straßenreinigungsgebührensatzung: Senatsurteil vom 15. Mai 2017 - 2 KN 1/16 - Rn. 78 ff, juris).

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2022 - 9 KN 15/17

    Abfallgebühr; Antragsbefugnis; Aufwendungen; Ausgleich; Ausser-Kraft-Treten; …

    Sinn und Zweck der gebührenrechtlichen Betriebsabrechnung ist es, die Prognoseabweichungen gegenüber der Gebührenvorauskalkulation festzustellen, und nicht eine "Gebührennachkalkulation" zu erstellen (vgl. OVG SH, Beschluss vom 15.5.2017 - 2 KN 1/16 - juris Rn. 49 ff. m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.03.2026 - 6 KN 6/24

    Straßenreinigungssatzung Wedel ist unwirksam

    Ob die Ermessensentscheidung des Satzungsgebers diesen Maßstäben entspricht, bedarf tatsächlicher Feststellungen ( OVG Schleswig, Urt. v. 15.05.2017 - 2 KN 1/16 -, juris Rn. 72 m.w.N.;… OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2016 - 9 KN 288/13 -, juris Rn. 17;… VGH Kassel, Urt. v. 11.05.2011 - 5 A 3081/09 -, juris Rn. 39).

    Es muss deutlich werden, dass sich der Ortsgesetzgeber bei seiner Entscheidung an den örtlichen Gegebenheiten orientiert hat (vgl. OVG Schleswig, 15.05.2017 - 2 KN 1/16 -, juris Rn. 73 ).

    Sich hierauf zu beziehen, stellt eine - für sich genommen - nicht ausreichende Erwägung der Antragsgegnerin dar (vgl. in ähnlicher Konstellation: OVG Schleswig, 15.05.2017 - 2 KN 1/16 -, juris Rn. 78 ;… OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2016 - 9 KN 288/13 -, juris Rn. 25).

  • VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 10/17

    Entstehungszeitpunkt von Straßenreinigungsgebühren

    Rn. 13 Mit Urteil vom 15.05.2017, Az.: 2 KN 1/16 , stellte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht fest, dass § 9 Abs. 7 und § 10 Abs. 3 der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der... vom 01.12.2014 unwirksam sind.

    Mit der 3. Änderungssatzung vom 13.12.2017 regelte die Beklagte neue Gebührensätze, da das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in der Sache 2 KN 1/16 die Regelungen zu den bisherigen Gebührensätzen für unwirksam erklärt hatte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15.05.2017, Az.: 2 KN 1/16 , juris).

    Rn. 55 Der Rechtsauffassung der Kammer steht nicht entgegen, dass das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in der Sache 2 KN 1/16 keine Ausführungen zum Entstehungszeitpunkt der Satzung bzw. der Wirksamkeit der Satzung insgesamt gemacht hat.

    Aufgrund des konkret gestellten Normenkontrollantrages war das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht auf die Überprüfung der §§ 9 Abs. 7 und 10 Abs. 3 der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung vom 01.12.2014 beschränkt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15.05.2017, Az.: 2 KN 1/16 , juris Rn. 43 ).

  • VG Schleswig, 07.03.2018 - 4 A 173/15

    Kalkulation von Abfallbeseitigungsgebühren; Darlegung und Ausgleich einer …

    Rn. 53 Eine Kostenunterdeckung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG ist durch einen Vergleich der tatsächlichen mit den kalkulierten Kosten festzustellen ( OVG Schleswig, Urteil vom 15.05.2017, Az.: 2 KN 1/16 , juris Rn. 50 ;… vgl. Jahr, in: Habermann/Arndt, KAG, Stand 01.2017, § 6 Rn. 196).

    Nicht ausreichend ist insoweit ein bloßer Abgleich der tatsächlichen Kosten mit den tatsächlichen (Gebühren)Einnahmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17.05.2017, Az.: 2 KN 1/16, juris Rn. 53).

    Dies ist vor dem Hintergrund entscheidend, dass bei der Ermittlung des Differenzbetrages von tatsächlichen Kosten und kalkulierten Kosten nur solche Kosten bei der Berechnung der tatsächlich entstandenen Kosten berücksichtigt werden dürfen, die bereits in die Vorauskalkulation eingestellt wurden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15.05.2017, Az.: 2 KN 1/16 , juris Rn. 51 ;… Urteil vom 24.06.1998, Az.: 2 L 22/96, juris Rn. 29;… Belz, in: Habermann/Arndt, KAG, Stand 01.2017, § 6 Rn. 196).

    Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15.05.2017 zum Az.: 2 KN 1/16 ausgeführt, dass es für einen Ausgleich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG nicht ausreichend sei, wenn innerhalb der Dreijahresfrist eine den Ausgleich regelnde Satzung in Kraft trete ( OVG Schleswig, Urteil vom 15.05.2017, Az.: 2 KN 1/16 , juris Rn. 60 ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.06.2020 - 2 KN 2/18

    Geänderte und mit Rückwirkung versehene Straßenreinigungs- und …

    Nachdem § 9 Abs. 7 und § 10 Abs. 3 der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2014 mit Urteil des Senats vom 15. Mai 2017 (- 2 KN 1/16 -) für unwirksam erklärt worden sind, wurden diese beiden Satzungsvorschriften mit der streitgegenständlichen 3. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 13. Dezember 2017 neu gefasst.

    Bei einer Unterdeckung reicht es - wie der Antragsteller zunächst zutreffend ausführt - zwar nicht aus, wenn innerhalb der Dreijahresfrist des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG lediglich eine den Ausgleich regelnde Satzung in Kraft getreten und mit dem Ausgleich begonnen worden ist (vgl. Urteil des Senats vom 15. Mai 2017 - 2 KN 1/16 -, Juris Rn. 68).

    Soweit der Antragsteller ein solches Erfordernis aus den Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 15. Mai 2017 - 2 KN 1/16 - ableiten möchte, bedarf es einer Betrachtung des Kontextes.

  • VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 66/16

    Unrechtmäßige Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr

    Rn. 12 Mit Urteil vom 15.05.2017, Az.: 2 KN 1/16 , stellte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht fest, dass § 9 Abs. 7 und § 10 Abs. 3 der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der...... vom 01.12.2014 unwirksam sind.

    Rn. 47 Der Rechtsauffassung der Kammer steht nicht entgegen, dass das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in der Sache 2 KN 1/16 keine Ausführungen zum Entstehungszeitpunkt der Satzung bzw. der Wirksamkeit der Satzung insgesamt gemacht hat.

    Aufgrund des konkret gestellten Normenkontrollantrages war das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht auf die Überprüfung der §§ 9 Abs. 7 und 10 Abs. 3 der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung vom 01.12.2014 beschränkt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15.05.2017, Az.: 2 KN 1/16 , juris Rn. 43 ).

  • VG Schleswig, 11.11.2025 - 4 A 51/24

    Festsetzung von Schmutzwasserbeseitigungsgebühren; Gewährung eines …

    Dabei wird verlangt, dass die Kalkulation die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt (vgl. OVG Lüneburg…, Urteil vom 3. Mai 2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 239; OVG Schleswig, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 2 KN 1/16 - juris Rn. 49 ff. m. w. N.).

    Ihr müssen dieselben Leitentscheidungen zugrunde gelegt werden, wie dies bei der Vorauskalkulation der Fall war (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 2 KN 1/16 - juris Rn. 50 ).

    Rn. 59 Entgegen der Ansicht des Beklagten führt die von ihm angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (Urteil vom 15. Mai 2017 - 2 KN 1/16 - juris Rn. 55 ), in der sich aus einer für einen weiteren dreijährigen Kalkulationszeitraum fortgeschriebenen Kalkulation anhand einer Betriebsabrechnung im Nachhinein ergebende Unterdeckungen nicht beanstandet wurden, hier nicht zu einem anderen Ergebnis.

  • VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 167/16

    Unrechtmäßige Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr

    Rn. 18 Mit Urteil vom 15.05.2017, Az.: 2 KN 1/16 , stellte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht fest, dass § 9 Abs. 7 und § 10 Abs. 3 der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der... vom 01.12.2014 unwirksam sind.

    Rn. 53 Der Rechtsauffassung der Kammer steht nicht entgegen, dass das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in der Sache 2 KN 1/16 keine Ausführungen zum Entstehungszeitpunkt der Satzung bzw. der Wirksamkeit der Satzung insgesamt gemacht hat.

    Aufgrund des konkret gestellten Normenkontrollantrages war das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht auf die Überprüfung der §§ 9 Abs. 7 und 10 Abs. 3 der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung vom 01.12.2014 beschränkt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15.05.2017, Az.: 2 KN 1/16 , juris Rn. 43 ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2024 - 6 KN 2/24

    Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht sind …

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.03.2018 - 2 LB 98/17

    Anforderungen an die Erhebung von Zweitwohnungssteuern für Mobilheime

  • VG Schleswig, 17.01.2024 - 4 A 222/20

    Bekanntmachung einer Niederschlagwassergebührensatzung; Zitiergebot; …

  • OVG Niedersachsen, 10.06.2026 - 9 KN 27/23

    Normenkontrollverfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit des …

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.08.2018 - 2 LB 82/18

    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren; Parallelverschiebung von …

  • VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 336/17

    Allgemeininteresse bei der Straßenreinigung

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2018 - 2 MB 36/17

    Erhebung eines Straßenausbaubeitrag für sog. Blockbinnenhof; wirtschaftlicher …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2021 - 3 LZ 553/19

    Benutzungsgebührenrecht -Abfallgebühren

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2017 - 3 KN 1/16

    Erfolgreiche Normenkontrolle gegen die Entschädigungssatzung der Stadt Kiel

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2023 - 3 KN 31/20

    Rechtmäßigkeit der Kostentragungsregelung der Schiedsstelle nach SGB 11 § 76

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2023 - 3 KN 25/20

    Rechtsweg hinsichtlich der Kostentragung der Schiedsstelle nach SGB 9 § 133; …

  • VG Schleswig, 05.07.2023 - 4 A 128/19

    Straßenreinigungsgebühren bei Straße in geschlossener Ortslage

  • VG Schleswig, 20.06.2023 - 4 A 171/20

    Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs durch Verbindungswege

  • VG Schleswig, 20.06.2023 - 4 A 238/20

    Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs durch Verbindungswege

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