Rechtsprechung
| OVG Thüringen, 28.09.1999 - 2 KO 534/97 |
Verfahrensgang
- OVG Thüringen, 28.09.1999 - 2 KO 534/97
- BVerwG, 04.04.2000 - 9 B 147.00
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Thüringen, 06.02.2002 - 2 KO 582/97
Togo, UFC, PFC, Mitglieder, Vorladung, Glaubwürdigkeit, Objektive …
Sie sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat zum einen in seinen Urteilen vom 28. September 1999 - 2 KO 534/97 und 2 KO 584/97 -, durch die den Berufungen des Bundesbeauftragten stattgegeben und die Klage der jeweiligen Kläger abgewiesen wurde, grundsätzlich entschieden hat, dass Staatsangehörige Togos, die in der Bundesrepublik Deutschland vergeblich um politisches Asyl nachgesucht haben, allein deswegen in ihrem Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten haben, und dass er zum anderen (wie z. B. mit Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 2 KO 802/98 - entschieden) die bereits vom 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vertretene Ansicht teilt, wonach eine nicht exponierte exilpolitische Tätigkeit eines togoischen Staatsangehörigen keinen Nachfluchtgrund darstellt, der zu einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung führt.Gemessen an diesen Maßstäben (vgl. dazu auch die Urteile des Senats vom 28. September 1999 - 2 KO 534/97 und 2 KO 584/97 -) liegen im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor.
Im Verfahren 2 KO 534/97 hat der Senat u. a. ausgeführt (vgl. S. 19 ff. des Urteilsumdrucks):.
Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass sich die politischen Verhältnisse in Togo (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen des Senats auf den Seiten 11 bis 35 des Urteilsumdrucks im Verfahren 2 KO 534/97) seit den Urteilen vom 28. September 1999 in einer Weise geändert hätten, die zu einer anderen Bewertung der Verfolgungsgefahr für den Kläger führen könnten.
Der Senat hat in den Urteilen vom 28. September 1999 entschieden, dass togoische Staatsangehörige bei Rückkehr in ihr Heimatland allein wegen einer Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten haben, und dies u. a. wie folgt begründet (vgl. das Urteil im Verfahren 2 KO 534/97, S. 19 ff. des Urteilsumdrucks):.
Nicht zuletzt wegen gewisser außenpolitischer Notwendigkeiten, die insbesondere durch wirtschaftliche Interessen bedingt sind, weil Togo auf die wirtschaftliche Hilfe namentlich von den EU-Staaten und den USA angewiesen ist (…vgl. dazu die ausführliche Darstellung des BayVGH, a. a. O., S. 12 ff. des Urteilsumdrucks, sowie SaarlOVG, Urteil vom 26. August 1999 - 1 R 3/99 -, S. 33 f. des Urteilsumdrucks, jeweils m. w. N.; ferner bereits das Urteil des Senats vom 28. September 1999 - 2 KO 534/97 -, S. 25 f. des Urteilsumdrucks), kann nicht davon ausgegangen.
der als Referenzfälle diskutierten Vorkommnisse im Senatsurteil vom 28. September 1999 - 2 KO 534/97 -, S. 31 ff. des Urteilsumdrucks).
Dass im Falle des Klägers - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinen Urteilen vom 28. September 1999 (vgl. nur S. 37 ff. des Urteilsumdrucks im Verfahren 2 KO 534/97;… vgl. zur Frage etwaiger Abschiebungshindernisse i. S. d. § 53 AuslG im Hinblick auf eine Rückkehr nach Togo auch BayVGH, a. a. O., S. 19) - besondere Umstände vorlägen, auf Grund deren eines der in diesen Bestimmungen genannten Abschiebungshindernisse bestehen könnte, ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- VG Bremen, 13.02.2003 - 2 K 349/01 Nicht zuletzt wegen gewisser aussenpolitischer Notwendigkeiten, die insbesondere durch wirtschaftlichen Interessen bedingt sind, weil Togo auf die wirtschaftliche Hilfe namentlich von den EU-Staaten und den USA angewiesen ist (vgl. VGH München, Urt. v. 30.03.1999 - 25 BA 95.34283, OVG Saarlouis, Urt.v. 26.08.1999 - 1 R 3/99 und OVG Weimar, Urt. v. 28.09.1999 - 2 KO 534/97), kann nicht davon ausgegangen werden, dass jedwede exilpolitische Tätigkeit zumal in den potenziellen ,,Geldgeber-Ländern", zu denen auch Deutschland gehört, zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen genommen wird.
- OVG Thüringen, 12.12.2000 - 2 KO 802/98
Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Asyl; Asylantrag; Asylantragstellung; …
Nicht zuletzt wegen gewisser außenpolitischer Notwendigkeit, die insbesondere durch wirtschaftliche Interessen bedingt sind, weil Togo auf die wirtschaftliche Hilfe namentlich von den EU-Staaten und den USA angewiesen ist (…vgl. dazu die ausführliche Darstellung des BayVGH, a.a.O., S. 12 ff. des Urteilsumdrucks, sowie SaarlOVG, Urteil vom 26. August 1999 - 1 R 3/99 -, S. 33 f. des Urteilsumdrucks, jeweil m.w.N.; ferner bereits das Urteil des Senats vom 28. September 1999 - 2 KO 534/97 -, S. 25 f. des Urteilsumdrucks), kann nicht davon ausgegangen werden, dass jedwede exilpolitische Tätigkeit (zumal in den "Geldgeber-Ländern", zu denen auch Deutschland gehört) zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen genommen wird, sondern dass dies nur bei solchen exponierten (spektakulären, herausgehobenen und nachhaltigen) Tätigkeiten der Fall ist, die sich aus der Sicht des Regimes als ernst zu nehmende Gefahr darstellen (…vgl. auch SaarlOVG, a.a.O., S. 34 des Urteilsumdrucks).
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