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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.07.2002 - 2 L 138/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,67519
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.07.2002 - 2 L 138/99 (https://dejure.org/2002,67519)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04.07.2002 - 2 L 138/99 (https://dejure.org/2002,67519)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04. Juli 2002 - 2 L 138/99 (https://dejure.org/2002,67519)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 B 04.30070

    Togo; Vorfluchtgründe (verneint); exilpolitische Betätigung; EXPO 2000; …

    Eine wesentliche Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (die im Grundansatz mit der Judikatur der anderen Oberverwaltungsgerichte übereinstimmt, vgl. z.B. OVG SH vom 30.1.2003 Az. 4 L 19/01; OVG MV vom 4.7.2002 Az. 2 L 138/99) ist die Erkenntnis, dass die Behandlung von Rückkehrern durch das togoische Regime von Rücksichtnahme auf das westliche Ausland geprägt ist.
  • VGH Bayern, 22.02.2006 - 25 B 01.30942
    Deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof schon bisher in ständiger Rechtsprechung (die im Grundansatz mit der Judikatur der anderen Oberverwaltungsgerichte übereinstimmt, vgl. zuletzt OVG SH vom 30.1.2003 Az. 4 L 19/01; OVG MV vom 4.7.2002 Az. 2 L 138/99) entschieden, dass nur bei Vorliegen einer besonderen Konstellation im Ausnahmefall, wenn der Herrschaftsanspruch des Regimes durch eine Person als konkret gefährdet angesehen werden müsste, Verfolgungsmaßnahmen beachtlich wahrscheinlich sein könnten.
  • VG Schwerin, 20.11.2007 - 5 A 1445/04
    Bereits nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschl. v. 04.07.2002 - 2 L 138/99 Urt. v. 18.10.2000 - 2 L 178/98 - u. v. 18.05.1999 - 2 L 216/98) zur Situation vor dem Tod von Präsident Eyadema drohte togoischen Asylbewerbern trotz der damals insgesamt problematischen Menschenrechtslage nicht allein aufgrund der Asylantragstellung in Deutschland und dem damit verbundenen Auslandsaufenthalt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Togo.
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