Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 28.09.1992 - 2 L 148/91 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig - 6 A 23/86
- OVG Schleswig-Holstein, 28.09.1992 - 2 L 148/91
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.06.1985 - 9 A 5/82
Erhebung; Beitrag; Verzicht; Rücknahme; Verwaltungsakt; Erschließungsbeitrag
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.09.1992 - 2 L 148/91
Die Änderung rechtswidriger belastendender Gebührenbescheide - bei den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden handelt es sich um ausschließlich belastende Verwaltungsakte (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11.06.1985 - 9 A 5/82 -, Die Gemeinde 1986, 50/51; vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 02.10.1980 - V TH 13/80 -, NJW 1981, 596/597) - richtet sich grundsätzlich nach § 11 Satz 1 KAG i.V.m. § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG. - VGH Hessen, 02.10.1980 - V TH 13/80
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.09.1992 - 2 L 148/91
Die Änderung rechtswidriger belastendender Gebührenbescheide - bei den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden handelt es sich um ausschließlich belastende Verwaltungsakte (…vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11.06.1985 - 9 A 5/82 -, Die Gemeinde 1986, 50/51; vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 02.10.1980 - V TH 13/80 -, NJW 1981, 596/597) - richtet sich grundsätzlich nach § 11 Satz 1 KAG i.V.m. § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG. - OVG Sachsen-Anhalt, 22.05.1992 - 2 M 44/91
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.09.1992 - 2 L 148/91
Die Veranlassung zusätzlicher Leistungen, die nicht im Rahmen der Regelabfuhr und nicht zwangsweise auf der Grundlage des Anschluß- und Benutzungszwanges erbracht werden, muß vom Grundstücksnutzer ausgehen (vgl. Beschl. des Senats v. 24.02.1992 - 2 M 44/91 -).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2020 - 11 A 2961/19 Rn. 69 Vgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 28. September 1992 - 2 L 148/91 -, juris, Rn. 21.
- OVG Niedersachsen, 27.04.2017 - 9 LA 40/17
Festsetzung einer zu niedrigen Abgabe im kommunalen Abgabenbescheid regelmäßig …
Eine den Adressaten begünstigende verbindliche Regelung dahingehend, dass eine darüber hinausgehende Heranziehung ausgeschlossen sein soll, enthält er in aller Regel nicht, zumal Abgabenansprüche bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung grundsätzlich auszuschöpfen sind und das Abgabenschuldverhältnis erst erlischt, wenn der Abgabenanspruch selbst erlischt (vgl. Senatsbeschlüsse v. 23.12.1988 - 9 B 95/88 - KStZ 1989, 194; v. 6.10.2010 - 9 LA 205/09 - v. 19.7.2012, a.a.O.; vgl. auch HessVGH, Beschluss v. 2.10.1980 - V TH 13/80 - NJW 1981, 596; OVG NW, Urteile v. 25.2.1982 - 2 A 1503/81 - KStZ 1983, 172; v. 1.10.1990 - 22 A 1393/90 - juris Rn. 47; OVG SH, Urteil v. 28.9.1992 - 2 L 148/91 - juris Rn. 19; OVG LSA, Beschluss v. 16.11.2006 - 4 L 191/06 - ZKF 2007, 167; BayVGH, Urteil v. 28.1.2004 - 4 B 00.2397 - juris Rn. 41; Beschluss v, 16.6.2009 - 6 CS 08.3257 - juris Rn. 10; ThürOVG, Beschluss v. 29.4.2008 - 4 ZKO 610/07 - juris Rn. 20; OVG MV, Urteil v. 15.12.2009 - 1 L 323/06 - juris Rn. 55 f.; OVG Bremen, Beschluss v. 25.9.2013 - 1 A 43/12 - juris Rn. 20; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Sep. - VG Schleswig, 17.06.2004 - 6 A 57/04 Auch die Entscheidung des S.-H. Oberverwaltungsgerichts vom 28.09.1992 (Az. 2 L 148/91, Die Gemeinde 1993, 114), auf die in der entgegenstehenden Entscheidung des S.-H. Oberverwaltungsgerichts vom 24.09.2003 Bezug genommen wird, spricht davon, dass die Rücknahme eines unanfechtbaren Gebührenbescheides gem. § 116 Abs. 1 S. 1 LVwG in das Ermessen der Behörde gestellt sei, es bei der Änderung ursprünglich zu niedrig festgesetzter Gebühren vor Ablauf der Festsetzungsverjährung aber regelmäßig keiner besonderen Ermessenserwägungen bedürfe.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei einer Entscheidung gem. § 116 Abs. 1 S. 1 LVwG das Ermessen grundsätzlich intendiert ist (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.09.1992, aaO; Urteil des BVerwG vom 05.07.1985, 8 C 22.83, BVerwGE 72, 1, 6) sind vorliegend besondere Umstände geltend gemacht worden, die es erfordern, dass sich der Beklagte damit auseinandersetzt.
- VG Schleswig, 17.06.2004 - 6 A 180/02 Auch die Entscheidung des S.-H. Oberverwaltungsgerichts vom 28.09.1992 (Az. 2 L 148/91, Die Gemeinde 1993, 114) auf die in der entgegenstehenden Entscheidung des S.-H. Oberverwaltungsgerichts vom 24.09.2003 Bezug genommen wird, spricht davon, dass die Rücknahme eines unanfechtbaren Gebührenbescheides gem. § 116 Abs. 1 S. 1 LVwG in das Ermessen der Behörde gestellt sei, es bei der Änderung ursprünglich zu niedrig festgesetzter Gebühren vor Ablauf der Festsetzungsverjährung aber regelmäßig keiner besonderen Ermessenserwägungen bedürfe.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei einer Entscheidung gem. § 116 Abs. 1 S. 1 LVwG das Ermessen grundsätzlich intendiert ist (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.09.1992, aaO; Urteil des BVerwG vom 05.07.1985, 8 C 22.83, BVerwGE 72, 1, 6) sind vorliegend besondere Umstände geltend gemacht worden, die es erfordern, dass sich der Beklagte damit auseinandersetzt.
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