Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2001 - 2 L 161/01 |
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 30.04.2001 - 9 A 93/00
- OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2001 - 2 L 161/01
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 31.01.1975 - IV C 46.72
Anfechtungsbefugnis bei nur an einen Miteigentümer gerichteten …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2001 - 2 L 161/01
Auch für das Straßenausbeitragsrecht gilt, dass der an nur einen Miteigentümer gerichtete Beitragsbescheid die übrigen Miteigentümer weder im Hinblick auf ihre gesamtschuldnerische Haftung noch im Hinblick auf die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last in ihren Rechten verletzt und kann deshalb von ihnen nicht mit Erfolg angefochten werden (im Anschluss an BVerwG, Urt. 31.01.1975 - IV C 46.72 -, KStZ 1975, 129 zum Erschließungsbeitragsrecht).Der an nur einen Miteigentümer gerichtete Beitragsbescheid (hier Vorauszahlungsbescheid) verletzt die übrigen Miteigentümer weder im Hinblick auf ihre gesamtschuldnerische Haftung noch im Hinblick auf die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last in ihren Rechten und kann deshalb von ihnen nicht mit Erfolg angefochten werden (BVerwG, Urt. 31.01.1975 - IV C 46.72 -, KStZ 1975, 129 zum Erschließungsbeitragsrecht; vgl. auch Beschl. d. Senats v. 04.02.1999 - 2 M 1/99 -, NordÖR 1999, 193 zur Zweitwohnungssteuer).
- OVG Schleswig-Holstein, 04.02.1999 - 2 M 1/99
Miteigentümer; Abgabenbescheid; Gesamtschuldner
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2001 - 2 L 161/01
Der an nur einen Miteigentümer gerichtete Beitragsbescheid (hier Vorauszahlungsbescheid) verletzt die übrigen Miteigentümer weder im Hinblick auf ihre gesamtschuldnerische Haftung noch im Hinblick auf die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last in ihren Rechten und kann deshalb von ihnen nicht mit Erfolg angefochten werden (BVerwG, Urt. 31.01.1975 - IV C 46.72 -, KStZ 1975, 129 zum Erschließungsbeitragsrecht; vgl. auch Beschl. d. Senats v. 04.02.1999 - 2 M 1/99 -, NordÖR 1999, 193 zur Zweitwohnungssteuer).
- OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2011 - 2 LB 23/10
Bemessung von Niederschlagswassergebühren
Dies gilt auch dann, wenn die Miteigentümer (abgaben-)rechtlich Gesamtschuldner sind (vgl. Senatsbeschl. v. 04.02.1999 - 2 M 1/99 -, NordÖR 1999, 193; v. 06.12.2001 - 2 L 161/01 - m.w.N.).
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