Rechtsprechung
| VG Arnsberg, 12.12.2000 - 2 L 1706/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs; Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Altersteilzeit; Absehen von der Bewilligung einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2004 - 1 A 3477/03
Anspruch eines Bematen auf Bewilligung von Altersteilzeit ; Mitberücksichtigung …
Die an "gegebene haushaltsrechtliche Vorgaben" anknüpfenden Erwägungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Dezember 2000 - 2 L 1706/00 - gingen fehl, da der Dienstherr die seit Jahren bestehende personelle Unterbesetzung in diesem Bereich selbst zu vertreten habe.Rn. 42 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2000 - 6 B 1277/00 -, DÖD 2001, 262; VG Arnsberg, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 2 L 1706/00 -, DRiZ 2001, 269; entsprechend zum hessischen Landesbeamtenrecht: von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 85 b Rn.61.
- VG Arnsberg, 07.03.2001 - 2 K 3545/99
Anforderungen an das Vorliegen des Anspruchs eines Oberstaatsanwalts auf …
Damit besteht ein hinreichender sachlicher Grund für den Ausschluss der Altersteilzeit im höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst, da nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben des Landes eine Kompensation der wegfallenden Dienststunden nicht möglich ist, was der gegebenen personellen Unterbesetzung im höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst zuwiderliefe (so: Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 2 L 1706/00 -). - VG Arnsberg, 02.05.2001 - 2 K 4270/99
Beamtenrechtliche Anforderungen an das Vorliegen des Anspruchs eines …
Damit besteht ein hinreichender sachlicher Grund für den Ausschluss der Altersteilzeit im höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst, da nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben des Landes eine Kompensation der wegfallenden Dienststunden nicht möglich ist, was der gegebenen personellen Unterbesetzung im höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst zuwiderliefe (so: Verwaltungsgericht B. , Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 2 L 1706/00 -).
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