Rechtsprechung
| VG Kassel, 08.11.2023 - 2 L 1765/23.KS |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Hessen
§ 45 Abs 7 Satz 1 Nr 1 BNatSchG, § 45 a Abs 2 BNatSchG, § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG, § 80 Abs 5 VwGO
Wolfsabschuss gestoppt
Kurzfassungen/Presse (2)
Papierfundstellen
- NVwZ 2024, 1448
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20
Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen
Auszug aus VG Kassel, 08.11.2023 - 2 L 1765/23
Bei der streitbefangenen Ausnahmegenehmigung von dem Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, das auch für die streng geschützte Art des Wolfs gilt, handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, auf die umweltbezogene Rechtsvorschriften anzuwenden sind (vgl. hierzu OVG Niedersachsen, Beschluss v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20, juris Rn. 11 ff.).Es bedarf somit einer Gefahrenprognose (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20, juris Rn. 24).
Gestützt auf die amtlichen Begründung des zugrunde liegenden Gesetzesentwurfs, wonach § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auch den Fall erfassen soll, dass einem oder mehreren Wölfen Nutztierrisse eindeutig genetisch zugeordnet werden können, sich eine gezielte Tötung aber schwierig gestaltet, weil der jeweilige Wolf wegen des Fehlens besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale (zum Beispiel eine besondere Fellzeichnung) nicht in der Landschaft erkannt und von anderen Wolfsindividuen unterschieden werden kann (…vgl. BT-Drs. 19/10899, S. 10), schließt das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen eine in diesem Sinne erweiterte Auslegung jedenfalls nicht aus, lässt die Frage jedoch im Ergebnis offen (OVG Niedersachsen, Beschluss v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20, juris Rn. 39).
- VG Oldenburg, 27.10.2022 - 5 B 3146/22
Zu den Voraussetzungen einer sukzessiven letalen Entnahme eines ganzen Wolfrudels
Auszug aus VG Kassel, 08.11.2023 - 2 L 1765/23
Unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sowie die Systematik und den Sinn und Zweck wird teilweise vertreten, § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG erfasse nur den Fall, dass bereits eingetretene Rissereignisse keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet werden können (vgl. VG Oldenburg, Beschluss v. 27.10.2022 - 5 B 3146/22, juris Rn. 38 ff.).
- VG Schleswig, 19.06.2025 - 8 B 16/25
Beschwerde gegen Abschuss des Goldschakals auf Sylt hat keinen Erfolg
Diesem weiten Auffangtatbestand unterfallen sämtliche, nicht bereits von den Nrn. 1 bis 2b der Regelung erfasste Zulassungsentscheidungen, auf die umweltbezogene Rechtsvorschriften anzuwenden sind, demgemäß auch eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG (OVG Niedersachsen…, Beschluss vom 5. September 2024 - 4 ME 122/24 - juris Rn. 12;… Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 97/20 - juris Leitsatz 1 und juris Rn. 11 ff; VG Stade…, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 1 B 896/24 - juris Rn. 3; VG Kassel, Beschluss vom 8. November 2023 - 2 L 1765/23.KS - juris Rn. 18; VG Düsseldorf…, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 28 L 3333/23 - juris Rn. 7).Dies verbietet es, Rissereignisse in die Schadensprognose einzubeziehen, bei denen die Weidetiere dem Wolf geradezu schutzlos ausgeliefert waren (u.a. OVG Niedersachsen…, Beschluss vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 - juris Rn. 17; VG Hannover…, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - 9 B 4939/23 - juris Rn. 40 f.; VG Kassel, Beschluss vom 8. November 2023 - 2 L 1765/23.KS - juris Rn. 26).
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