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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 17.05.1995 - 2 L 2/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,15016
OVG Schleswig-Holstein, 17.05.1995 - 2 L 2/95 (https://dejure.org/1995,15016)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17.05.1995 - 2 L 2/95 (https://dejure.org/1995,15016)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17. Mai 1995 - 2 L 2/95 (https://dejure.org/1995,15016)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 14 A 5/94
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.05.1995 - 2 L 2/95
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 169.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis des Bundesbeauftragten für …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.05.1995 - 2 L 2/95
    Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten ist in ausländerrechtlichen Teilen des Asylverfahrens nicht beteiligtenfähig (a. A. BVerwG, Urt. vom. 06.08.1996, -9 C 169.95 -, BVerwGE 101, 323-328).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - A 16 S 2149/93

    Zur Befugnis des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, sich an …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.05.1995 - 2 L 2/95
    Der Senat folgt insoweit dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15.11.1994 - A 16 S 2149/93 - im Ergebnis und in der Begründung.
  • VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96

    Afghanistan: fehlende Staatsmacht für das gesamte Staatsgebiet, jedoch …

    Rn. 62 Die aufgrund der vorstehenden Betrachtung der gegenwärtigen innenpolitischen Situation in Afghanistan zu treffende Feststellung, daß es derzeit an einer gesamtstaatlichen Gewalt, die Verursacherin oder Verantwortliche einer politischen Verfolgung im Lande sein könnte, fehlt, steht in Übereinstimmung mit den Aussagen aller vorliegenden Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten (Auswärtiges Amt, Nachtrag vom 9. September 1994 zum Lagebericht vom 15. November 1993, Auskunft vom 6. Oktober 1994 an das VG Gießen, Lagebericht vom 2. November 1995 - Stand: Oktober 1995 - amnesty international, Afghanistan, September 1993, Auskunft vom 28. September 1995 an das VG Gießen; Berichte des UN-Sonderberichterstatters Ermacora über die Situation der Menschenrechte in Afghanistan vom 16. November 1993, Seite 32 und vom 8. November 1994, Seite 10; Mostafa Danesch, Gutachten vom 21. Dezember 1994 an das VG Leipzig, vom 28. März 1995 an das VG Karlsruhe und vom 4. Oktober 1995 an das VG Gießen; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen und vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover) sowie der übereinstimmenden Ansicht der zur gegenwärtigen Situation in Afghanistan ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. Mai 1995 - 2 L 2/95 -, OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A -).

    Rn. 81 Soweit demgegenüber in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen worden ist, die Herrschaftsmacht sei in Afghanistan durch die Wirrnisse des Bürgerkrieges auf eine Vielzahl von Familien- und Clanführer bzw. sonstige örtliche Machthaber übergegangen, ohne daß eine übergreifende staatliche oder staatsähnliche Gewalt erkennbar sei (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A) bzw. in Afghanistan bestehe deshalb kein Staat oder Quasi-Staat, weil sich die maßgeblichen politischen Kräfte ausschließlich als kämpfende Bürgerkriegsparteien gegenüberstünden (so OVG Schleswig, Urteil vom 17. Mai 1995 - 2 L 2/95 -), so vermag dem der Senat unter Berücksichtigung der gegenwärtig zu beobachtenden bzw. der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Verhältnisse in Afghanistan nicht zu folgen.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.1997 - A 13 S 1011/94

    Afghanistan: aufgrund der Bürgerkriegssituation keine staatliche Gewalt iSd GG …

    Insoweit schließt sich der Senat der Einschätzung des OVG Hamburg im Urteil vom 25.4.1996 - OVG Bf. II 2/95 (vgl. auch S. 11), des OVG Schleswig im Urteil vom 17.5.1995 - 2 L 2/95 - und des OVG Lüneburg vom 2.9.1996 - 7 L 807/96 - aus folgenden Gründen an:.

    Bei dieser Sachlage kann der Senat in Übereinstimmung mit der Einschätzung der politischen Lage in den Urteilen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2.9.1996 a.a.O., des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17.5.1995 a.a.O. und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.4.1996 a.a.O. davon ausgehen, daß jedenfalls Ende des Jahres 1993 und im Verlaufe des Jahres 1994 in Afghanistan nicht nur die zentrale Staatsgewalt zerfallen war, sondern sich in den Gebieten, in denen sich die verschiedensten Mudjaheddin-Gruppen schwerpunktmäßig mit ihren Führern festgesetzt hatten, keine quasi-staatliche Gebietsgewalt herausgebildet hatte, da es insoweit an dem Element der Dauerhaftigkeit gefehlt hat.

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