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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2001 - 2 L 235/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,26560
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2001 - 2 L 235/00 (https://dejure.org/2001,26560)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24.04.2001 - 2 L 235/00 (https://dejure.org/2001,26560)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24. April 2001 - 2 L 235/00 (https://dejure.org/2001,26560)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 2002, 217
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2014 - 2 LB 353/12

    Verfassungsrechtliche Anerkennung einer nach Maßgabe des Landesrechts für die …

    Es bedürfte aber einer ausdrücklichen Beschränkung (vgl. zu einer einschränkenden Regelung etwa OVG Greifswald, Urt. v. 24.4.2001 - 2 L 235/00 -, Nord ÖR 2002, 28), um für solche Fälle einen Anspruch auszuschließen, denn einen allgemeinen Grundsatz, dass Schülerfahrkosten für Schulwege, die in ein benachbartes Bundesland führen, nicht übernommen werden, gibt es nicht (…vgl. hierzu auch Bay. VGH, Urt. v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 -, BayVBl 2011, 572, u.v. 17.6.2005 - 7 B 04.1558 - BayVBl 2006, 703).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2012 - 2 L 3/10

    Schülerbeförderung in Mecklenburg-Vorpommern

    Aus den Regelungen des § 113 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land M-V vom 13.02.2006 (SchulG M-V a.F. (juris: SchulG MV 2006)) folgt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Schülerbeförderung zu einer Schule jenseits der Landkreisgrenze nicht besteht (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, OVG M-V, Urt. v. 24.04.2001 - 2 L 235/00 -).

    Rn. 17 Aus den Regelungen des § 113 Abs. 1 und 2 SchulG M-V folgt zum einen, dass eine Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung einer öffentlichen Schülerbeförderung zu einer Schule außerhalb seines Gebietes oder auch eine Verpflichtung zur Kostenerstattung nicht begründet ist (OVG M-V, Urt. v. 24.04.2001 - 2 L 235/00 - ).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2012 - 2 L 4/10

    Kosten der Schülerbeförderung

    Aus den Regelungen des § 113 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land M-V vom 13.02.2006 (SchulG M-V a.F.) folgt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Schülerbeförderung zu einer Schule jenseits der Landkreisgrenze nicht besteht (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, OVG M-V, Urt. v. 24.04.2001 - 2 L 235/00 -).

    Rn. 17 Aus den Regelungen des § 113 Abs. 1 und 2 SchulG M-V folgt zum einen, dass eine Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung einer öffentlichen Schülerbeförderung zu einer Schule außerhalb seines Gebietes oder auch eine Verpflichtung zur Kostenerstattung nicht begründet ist (OVG M-V, Urt. v. 24.04.2001 - 2 L 235/00 - ).

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2021 - 2 LC 457/19

    Aufwendungen erstattungsfähige; Bundesland anderes; Ersatzschule; Genehmigung; …

    Wäre eine solche Beschränkung beabsichtigt, bedürfte es einer ausdrücklichen Regelung (vgl. zu einer Beschränkung auf das Gebiet eines Landkreises etwa OVG M-V, Urt. v. 24.4.2001 - 2 L 235/00 -, NordÖR 2002, 28, juris), um für solche Fälle einen Anspruch auszuschließen.
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