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Rechtsprechung
   VG Saarlouis, 12.10.2023 - 2 L 642/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,36670
VG Saarlouis, 12.10.2023 - 2 L 642/23 (https://dejure.org/2023,36670)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 12.10.2023 - 2 L 642/23 (https://dejure.org/2023,36670)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 12. Oktober 2023 - 2 L 642/23 (https://dejure.org/2023,36670)
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Wird zitiert von ...

  • OVG Saarland, 13.12.2023 - 1 B 154/23

    Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen fehlender charakterlicher Eignung

    Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. August 2022 - 2 L 538/22 - und den im Abänderungsverfahren ergangenen Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 2 L 642/23 - werden zurückgewiesen.

    Einen daraufhin vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Abänderung seines Beschlusses vom 31.8.2022 - 2 L 538/22 - wies dieses mit Beschluss vom 12.10.2023 - 2 L 642/23 - zurück.

    Rn. 9 Den gegen diese Entscheidung unter Bezugnahme auf nicht berücksichtigte Schriftstücke gerichteten Abänderungsantrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.10.2023 - 2 L 642/23 - ebenfalls zurückgewiesen und hierzu in der Sache ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der in seiner Entscheidung vom 31.8.2022 nicht berücksichtigten Schriftstücke sei daran festzuhalten, dass der Antragsgegner rechtsfehlerfrei und in den Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsermessens angenommen habe, dass der Antragsteller für den Beruf des Polizeibeamten charakterlich ungeeignet sei bzw. an seiner charakterlichen Eignung zumindest berechtigte Zweifel bestünden.

    Rn. 13 Insofern muss zunächst gesehen werden, dass der Antragsteller in der Nacht vom 11. auf den 12.1.2022 objektiv und auch wissentlich die ihm ortspolizeilich auferlegte häusliche Corona-Quarantäne verlassen hat, auch wenn er dies nach seinen Angaben, zu denen er mehrere eidesstattliche Versicherungen vorgelegt hat,[seiner selbst vom 26.4.2022 (Bl. 80 d.A.), vom 29.6.2022 (Bl. 33 d.A.) und vom 12.6.2023 (Bl. 64 der Gerichtsakte 2 L 642/23) sowie seiner Mutter vom 26.4.2022 (Bl. 78 d.A.) und vom 12.6.2023 (Bl. 63 der Gerichtsakte 2 L 642/23)][seiner selbst vom 26.4.2022 (Bl. 80 d.A.), vom 29.6.2022 (Bl. 33 d.A.) und vom 12.6.2023 (Bl. 64 der Gerichtsakte 2 L 642/23) sowie seiner Mutter vom 26.4.2022 (Bl. 78 d.A.) und vom 12.6.2023 (Bl. 63 der Gerichtsakte 2 L 642/23)] aufgrund vorangegangener negativer Corona-Schnelltests sowie zur Vermeidung einer Trunkenheitsfahrt eines Freundes, der ihn angerufen habe, als situationsbedingt gerechtfertigt angesehen haben mag, und ohne dass es hinsichtlich der Frage der Tatbestandsverwirklichung, wie der Antragsteller meint, auf "Sinn und Zweck" der Absonderungsanordnung ankommt.

    Rn. 15 Wenn der Antragsteller mit seinem Beschwerdevortrag sodann mit Nachdruck und unter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen[seiner selbst vom 26.4.2022 (Bl. 80 d.A.), vom 29.6.2022 (Bl. 33 d.A.) und vom 12.6.2023 (Bl. 64 der Gerichtsakte 2 L 642/23)sowie seiner Mutter vom 26.4.2022 (Bl. 78 d.A.) und vom 12.6.2023 (Bl. 63 der Gerichtsakte 2 L 642/23)][seiner selbst vom 26.4.2022 (Bl. 80 d.A.), vom 29.6.2022 (Bl. 33 d.A.) und vom 12.6.2023 (Bl. 64 der Gerichtsakte 2 L 642/23)sowie seiner Mutter vom 26.4.2022 (Bl. 78 d.A.) und vom 12.6.2023 (Bl. 63 der Gerichtsakte 2 L 642/23)] geltend macht, er habe ohne (eigene) Vereitelungsabsicht und nur auf Anraten seiner Mutter und unter dem Einfluss der bezeichneten Unfallfolgen die Fahrzeugkennzeichen entfernt bzw. mitgenommen - bzw. habe seine Mutter diese entfernt bzw. mitgenommen (insofern weisen seine Angaben und die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers, ungeachtet von ihm geltend gemachter unfallbedingter Erinnerungslücken, und seiner Mutter eine gewisse "Variationsbreite" auf)[Im Einzelnen: Im Ermittlungsverfahren machte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Strafverteidigers vom 13.1.2022 geltend, auf Anraten seiner Mutter habe er ]die Nummernschilder entfernt und die Polizei von zu Hause aus benachrichtigen wollen; er sei aufgrund einer erlittenen schmerzhaften HWS-Distorsion und eines Schocks nicht bei klarem Bewusstsein gewesen.Im Rahmen seiner Anhörung am 1.2.2022 (Bl. 46 der Verwaltungsakte) zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gab der Antragsteller u.a. an, auf Hinweis seiner Mutter habe er die Kennzeichen entfernt.Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 15.2.2022 gab seine Mutter an, auf ihr Anraten habe der Antragsteller vorne und hinten die amtlichen Kennzeichen abmontiert, die sie mitgenommen hätten; warum der Antragsteller die amtlichen Kennzeichen abgeschraubt habe, habe sie ja schon beantwortet.In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26.4.2022 (Bl. 80 d.A.) führte der Antragsteller aus, an der Unfallstelle habe das vordere Nummernschild bereits auf dem Boden gelegen, das hintere habe seine Mutterentfernt und mit nach Hause genommen.Seine Mutter bestätigte in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 26.4.2022 (Bl. 78 d.A.), ein Nummernschild habe bereits am Boden gelegen, das andere sei abmontiert "worden", und sie habe zwecks Abmeldung beide Nummernschilder mit nach Hause genommen.In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29.6.2022 (Bl. 33 d.A.) versichert der Antragsteller, er habe nicht mit der Intention gehandelt, den Verkehrsunfall zu verdecken; auf die Frage des Entfernens der Nummernschilder geht er nicht ein.In der eidesstattlichen Versicherung seiner Mutter vom 12.6.2023 (Bl. 63 der Gerichtsakte 2 L 642/23) versichert diese "explizit", dass sie das vordere Kennzeichen vom Boden aufgehoben, das hintere Kennzeichen abmontiert sowie anschließend beide Kennzeichen mitgenommen habe.

    Auch der Antragsteller gibt in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12.6.2023 (Bl. 64 der Gerichtsakte 2 L 642/23) an, ein Kennzeichen habe bereits auf dem Boden gelegen und das zweite sei nicht von ihm abmontiert worden.

    [Im Einzelnen: Im Ermittlungsverfahren machte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Strafverteidigers vom 13.1.2022 geltend, auf Anraten seiner Mutter habe er ]die Nummernschilder entfernt und die Polizei von zu Hause aus benachrichtigen wollen; er sei aufgrund einer erlittenen schmerzhaften HWS-Distorsion und eines Schocks nicht bei klarem Bewusstsein gewesen.Im Rahmen seiner Anhörung am 1.2.2022 (Bl. 46 der Verwaltungsakte) zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gab der Antragsteller u.a. an, auf Hinweis seiner Mutter habe er die Kennzeichen entfernt.Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 15.2.2022 gab seine Mutter an, auf ihr Anraten habe der Antragsteller vorne und hinten die amtlichen Kennzeichen abmontiert, die sie mitgenommen hätten; warum der Antragsteller die amtlichen Kennzeichen abgeschraubt habe, habe sie ja schon beantwortet.In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26.4.2022 (Bl. 80 d.A.) führte der Antragsteller aus, an der Unfallstelle habe das vordere Nummernschild bereits auf dem Boden gelegen, das hintere habe seine Mutterentfernt und mit nach Hause genommen.Seine Mutter bestätigte in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 26.4.2022 (Bl. 78 d.A.), ein Nummernschild habe bereits am Boden gelegen, das andere sei abmontiert "worden", und sie habe zwecks Abmeldung beide Nummernschilder mit nach Hause genommen.In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29.6.2022 (Bl. 33 d.A.) versichert der Antragsteller, er habe nicht mit der Intention gehandelt, den Verkehrsunfall zu verdecken; auf die Frage des Entfernens der Nummernschilder geht er nicht ein.In der eidesstattlichen Versicherung seiner Mutter vom 12.6.2023 (Bl. 63 der Gerichtsakte 2 L 642/23) versichert diese "explizit", dass sie das vordere Kennzeichen vom Boden aufgehoben, das hintere Kennzeichen abmontiert sowie anschließend beide Kennzeichen mitgenommen habe.

    Auch der Antragsteller gibt in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12.6.2023 (Bl. 64 der Gerichtsakte 2 L 642/23) an, ein Kennzeichen habe bereits auf dem Boden gelegen und das zweite sei nicht von ihm abmontiert worden.

    Rn. 21 Die Streitwertentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.10.2023 - 2 L 642/23 - unterliegt der Aufhebung.

    Rn. 22 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren 1 B 154/23, zu dem die Verfahren 1 B 207/22 (2 L 538/22) und 1 B 154/23 (2 L 642/23) verbunden worden sind, ist ungeachtet der zum 1.12.2022 eingetretenen Erhöhung der Anwärterbezüge des Antragstellers (AW 9) allein der für das Beschwerdeverfahren 1 B 207/22 angefallene Streitwert in Ansatz zu bringen, um zu vermeiden, dass der Antragsteller infolge der Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht kostenrechtliche Nachteile erleidet.

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