Rechtsprechung
| VG Dresden, 17.11.2014 - 2 L 73/14 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 17.11.2014 - 2 L 73/14
- OVG Sachsen, 18.03.2015 - 5 B 322/14
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2015 - 2 R 116/15
Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO
Hiernach endete die aufschiebende Wirkung mit Ablauf des 13.11.2014, da die Klage des Antragstellers mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.05.2014 - 1 A 132/13 HAL - abgewiesen wurde, das Urteil dem Antragsteller am 13.06.2014 zugestellt wurde, der Antragsteller am 14.07.2014 beim beschließenden Senat in dem Verfahren 2 L 73/14 die Zulassung der Berufung beantrag hat und die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 13.08.2014 ablief.Hiernach kommt im vorliegenden Fall eine Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 2 VwGO nicht in Betracht, denn der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung im Verfahren 2 L 73/14 hat keine Aussicht auf Erfolg.
Hiernach können die Ausführungen des Antragstellers in seiner Antragsschrift vom 17.08.2015 nicht zum Erfolg des Antrags auf Zulassung der Berufung in dem Verfahren 2 L 73/14 führen, denn die Frist für die Begründung dieses Antrags ist - wie bereits ausgeführt - bereits am 13.08.2014 abgelaufen.
Soweit auf die Erfolgsaussichten der bereits erhobenen Klage in der Hauptsache in dem Verfahren 1 A 132/13 HAL/2 L 73/14 abzustellen ist, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
- OVG Sachsen, 18.03.2015 - 5 B 322/14
Aufwandsersatz, Haus- und Grundstücksanschlüsse, Anschlusszwang, öffentliche …
Ausfertigung Az.: 5 B 322/14 2 L 73/14.Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. November 2014 - 2 L 73/14 - wird zurückgewiesen.
S. 996, 1034; sowie bisher VG Dresden, Beschl. v. 22. Januar 1996, NVwZ-RR 97, 189, 190, im vorliegenden Verfahren jetzt aufgegeben: VG Dresden, Beschl. v. 17. November 2014 - 2 L 73/14 -, juris Rn. 4), wonach eine öffentliche Abgabe i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegt, wenn die angeforderte Geldleistung der Finanzierung öffentlicher Aufwendungen dient, was auch auf den Aufwandsersatz zutrifft, würde dazu führen, dass nahezu alle öffentlich-rechtlichen Geldforderungen öffentliche Abgaben i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO wären.
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