Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2005 - 2 L 785/03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
LSA-SOG § 55 I 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erstattungspflichten im Rahmen einer Ersatzvornahme; Möglichkeit der Einwendung der mangelhaften Ausführung einer Ersatzvornahme gegenüber der Vollstreckungsbehörde im Fall des Tätigwerdens eines Verwaltungshelfers; Ermessensspielraum der Behörde bei der Beurteilung des ...
Verfahrensgang
- VG Halle, 07.11.2003 - 2 A 367/01
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2005 - 2 L 785/03
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00
Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2005 - 2 L 785/03
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten und somit allein maßgeblichen Gründen ergeben sich bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Darlegungsgebot (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat. - OVG Berlin, 30.01.1981 - 2 B 75.78
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2005 - 2 L 785/03
Dieser Grundsatz erleidet nur dann Durchbrechungen, wenn die Ersatzvornahme mangels Ungeeignetheit der angewandten Mittel nicht zum Erfolg der Gefahrenbeseitigung führt oder Schäden am Eigentum des Pflichtigen verursacht (so auch OVG Berlin, Urt. v. 30.01.1981 - 2 B 75.78 -, BRS 38, Nr. 210). - OVG Berlin, 25.08.1989 - 2 B 4.88
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2005 - 2 L 785/03
Der bloße Hinweis darauf, dass die Arbeiten insgesamt oder zum Teil mit geringerem Kostenaufwand hätten durchgeführt werden können, ist dem Pflichtigen verwehrt (so auch OVG Berlin, Urt. v. 25.08.1989 - 2 B 4.88 -, BRS 49, Nr. 235).
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.07.2020 - 2 L 108/17
Kosten der Ersatzvornahme einer abfallrechtlichen Verfügung
Der Behörde steht bei der Beurteilung dessen, was erforderlich ist, ein weiter Ermessensspielraum zu (Beschluss des Senats vom 17. Mai 2005 - 2 L 785/03 - juris Rn. 12). - VG Aachen, 20.09.2010 - 6 K 477/09
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für die Reparatur eines …
Rn. 33 vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. September 2003 - 3 L 196/99 -, a.a.O; OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1989 - 2 B 4.88 -, BauR 1990, 203; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2005 - 2 L 785/03 -, .Rn. 37 vgl. erneut: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2005 - 2 L 785/03 -, a.a.O.
- VG Cottbus, 24.11.2020 - 3 L 423/20 Der Ordnungspflichtige muss grundsätzlich den Betrag erstatten, den die mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Firma der Vollstreckungsbehörde in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Fehler in der Preiskalkulation erkennbar sind und keine überflüssigen Maßnahmen durchgeführt werden (OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1989 - 2 B OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2005 - 2 L 785/03 - juris Rn. 12; VG Leipzig…, Urteil vom 1. Juli 2015 - 1 K 2319/14 - juris Rn. 63; zur alten Rechtslage vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 29. Februar 2012 - OVG 9 S 53.10 - juris Rn. 16).
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Behörde bei Beurteilung dessen, was erforderlich ist, ein weiter Ermessensspielraum zusteht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2005 - 2 L 785/03 - juris Rn. 12).
- VG Potsdam, 21.04.2026 - 14 K 742/22 Der Ordnungspflichtige muss grundsätzlich den Betrag erstatten, den die mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Firma der Vollstreckungsbehörde in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Fehler in der Preiskalkulation erkennbar sind und keine überflüssigen Maßnahmen durchgeführt werden (OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1989 - 2 B 4.88 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2005 - 2 L 785/03 , juris Rn. 12; VG Leipzig…, Urteil vom 1. Juli 2015 - 1 K 2319/14 -, juris Rn. 63; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 29. Februar 2012 - OVG 9 S 53.10 -, juris Rn. 16).
- VG Augsburg, 20.11.2023 - Au 9 K 23.1235
Anfechtungsklage gegen Kostenbescheid, Kosten der Ersatzvornahme, …
Der Pflichtige muss grundsätzlich den Betrag erstatten, den die sachgerecht mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Firma der Behörde in Rechnung stellt, sofern keine groben Fehler in der Preiskalkulation erkennbar sind und keine überflüssigen Maßnahmen durchgeführt werden (vgl. OVG LSA, B.v. 15.5.2005 - 2 L 785/03 - juris;… VG München, U.v. 24.3.2003 - M 32 K 19.2636 - juris Rn. 73). - VG München, 24.03.2023 - M 32 K 19.2636
Kosten der Ersatzvornahme
Der Pflichtige muss grundsätzlich den Betrag erstatten, den die sachgerecht mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Firma der Behörde in Rechnung stellt, sofern keine groben Fehler in der Preiskalkulation erkennbar sind und keine überflüssigen Maßnahmen durchgeführt wurden (vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 15.5.2005 - 2 L 785/03 - juris). - VG Gelsenkirchen, 27.11.2018 - 6 K 3593/18
Ersatzvornahme, Kosten, Kostenbescheid, Mängel
Rn. 32 Vgl. insoweit OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2005 - 2 L 785/03 -, juris; Sadler in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Auflage 2014, § 10 VwVG, Rn. 52, m.w.N. - VG Cottbus, 20.12.2021 - 3 K 951/21 Der Ordnungspflichtige muss grundsätzlich den Betrag erstatten, den die mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Firma der Vollstreckungsbehörde in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Fehler in der Preiskalkulation erkennbar sind und keine überflüssigen Maßnahmen durchgeführt werden (OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1989 - 2 B OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2005 - 2 L 785/03 - juris Rn. 12; VG Leipzig…, Urteil vom 1. Juli 2015 - 1 K 2319/14 - juris Rn. 63; zur alten Rechtslage vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 29. Februar 2012 - OVG 9 S 53.10 - juris Rn. 16).
- VG Bayreuth, 15.09.2009 - B 1 K 08.762
Erstattung der Ersatzvornahmekosten auch bei wesentlicher Überschreitung des …
Der Ordnungspflichtige muss grundsätzlich den Betrag erstatten, den die sachgerecht mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Firma der Behörde in Rechnung stellt, sofern keine groben Fehler in der Preiskalkulation erkennbar sind und keine überflüssigen Maßnahmen durchgeführt wurden (vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt vom 15.5.2005 Az. 2 L 785/03). - VG München, 06.07.2017 - M 12 K 17.137
Ersatzvornahme zur Bekämpfung von Borkenkäfern
Der Ordnungspflichtige muss grundsätzlich den Betrag erstatten, den die sachgerecht mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Firma der Behörde in Rechnung stellt, sofern keine groben Fehler in der Preiskalkulation erkennbar sind und keine überflüssigen Maßnahmen durchgeführt wurden (vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 15.5.2005 - 2 L 785/03 - juris).
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