Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2001 - 2 L 9/00 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig - 4 A 140/99
- OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2001 - 2 L 9/00
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (13)
- BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 20.81
Wasserbezugsgebühren - Verbrauchsunabhängige Grundgebühr - Verbrauchsabhängige …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2001 - 2 L 9/00
Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Grundgebührenanteil von 85 % der Gesamtkosten unbeanstandet gelassen (Beschl. v. 12.08.1981 - 8 B 20.81 -, KStZ 1982, 31) und ausgeführt, mit der Grundgebühr würden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten (…Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11, 12).Wie bereits ausgeführt beruht die Erhebung einer Abwassergebühr in Form der Grund- und Zusatzgebühr gerade auf der sachlich zu rechtfertigenden Überlegung, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Abwasseranlage für jeden Anschluss invariable Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage zu verteilen (BVerwG, Beschl. v. 12.08.1981, a.a.O.).
- OVG Schleswig-Holstein, 29.10.1991 - 2 L 144/91
Mengenrabatt; Großverbraucher; Zinskalkulation; Gebührenkalkulation; …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2001 - 2 L 9/00
Nach der Rechtsprechung des Senats können Grundgebühren bis zur Höhe der invariablen (leistungsunabhängigen) Kosten der Einrichtung erhoben werden (Urt. v. 29.10.1991 - 2 L 144/91 -, Die Gemeinde 1992, 48, 49).Ausgehend von dem um das sog. Abzugskapital verminderten, für die Herstellung aufgewandten Kapital sind jedoch bei der Ermittlung des im Kalkulationszeitraum zu verzinsenden Kapitals nicht die tatsächlich erwirtschafteten Abschreibungen (1.232.124,00 DM) abgesetzt worden (vgl. dazu Urt. d. Senats v. 29.10.1991 - 2 L 144/91 -, Die Gemeinde 1992, 48, 51 und v. 18.07.1996 - 2 K 6/93 - UA S. 8 f.), sondern lediglich besonders kalkulierte Abschreibungen (259.035,00 DM) vom "Zinskapital".
- OVG Schleswig-Holstein, 20.05.1997 - 2 L 128/94
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2001 - 2 L 9/00
Ein Rechtsfehler im Rahmen der Gebührenkalkulation käme insoweit erst in Betracht, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben wären oder von wirklichkeitsfremden Überlegungen ausgegangen werden würde (Urt. d. Senats v. 20.05.1997 - 2 L 128/94 -, UA S. 21).Ein Fehler für die Gebührenkalkulation ergibt sich allerdings auch in diesen Fällen erst dann, wenn eine Überdimensionierung vorliegt und zugleich festzustellen ist, dass diese auch für die Gebührenbemessung (kosten-)wirksam geworden ist (Urt. v. 20.05.1997 - 2 L 128/94 -, UA S. 17 f.).
- BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84
Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2001 - 2 L 9/00
Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Grundgebührenanteil von 85 % der Gesamtkosten unbeanstandet gelassen (Beschl. v. 12.08.1981 - 8 B 20.81 -, KStZ 1982, 31) und ausgeführt, mit der Grundgebühr würden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten (Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11, 12). - OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1998 - 2 L 22/96
Kostenüberschreitung bei Abfallgebühr
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2001 - 2 L 9/00
Daraus ergibt sich - neben einem Kostendeckungsgebot - ein Kostenüberschreitungsverbot in dem Sinne, dass nur die für die Leistungserbringung erforderlichen Kosten gebührenfähig sind, nicht dagegen überflüssige oder übermäßige Kosten (Urt. d. Senats v. 24.06.1998 - 2 L 22/96 -, NordÖR 1998, 351 = NVwZ 2000, 102). - BVerwG, 26.10.1977 - 7 C 4.76
Entwässerungsgebühren bei Mischkanalisation - Frischwassermaßstab - Kostenanteil …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2001 - 2 L 9/00
Zwar gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesrecht nicht, bei der Gebührenbemessung nach dem Frischwassermaßstab die Gesamtkosten einer Mischkanalisation auf die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserbeseitigung in dem Verhältnis der Kosten einer fiktiven Trennkanalisation aufzuteilen oder die Kostenanteile nach dem Verhältnis der in die Mischkanalisation eingeleiteten Schmutzwassermenge einerseits und Niederschlagswassermenge andererseits zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 26.10.1977 - VII C 4.76 -, ZMR 1978, 301). - OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 93/93
Grundgebühr; Wasserversorgung; Abrechnungsgebiet; Gemeinde; Wohneinheit
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2001 - 2 L 9/00
Gerade bei der Wahl und Gestaltung des Maßstabes für eine Grundgebühr steht dem Einrichtungsträger ein weites satzungsgeberisches Ermessen zu (Urt. d. Senats v. 22.09.1994 - 2 L 93/93 -, Die Gemeinde 1994, 392 = SchlHA 1994, 311). - OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2000 - 2 L 215/98
Fremdwasser- und Abwassergebühr
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2001 - 2 L 9/00
Deshalb dürfen Kosten, die durch die Erstellung einer anderen Leistung, die von einem anderen Nutzerkreis abgerufen wird oder deren Gebühr nach anderen Verteilungsmaßstäben kalkuliert wurde, grundsätzlich nicht der Kostenstelle Schmutzwasserentsorgung angelastet werden (Urt. d. Senats v. 05.04.2000 - 2 L 215/98 -, Die Gemeinde 2000, 234 = NordÖR 2000, 307). - OVG Schleswig-Holstein, 27.01.1999 - 2 L 84/97
Formelle Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides in Gestalt des …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2001 - 2 L 9/00
Eine derartige Betrachtung verbietet sich, weil sie die Unterschiede zwischen den beiden durch Grund- und Zusatzgebühr abzudeckenden Kostenmassen verwischt und letztlich in der Sache einer von der Satzungsgeberin gerade nicht gewählten ausschließlichen Erhebung einer Arbeitsgebühr gleichkommt (Beschl. d. Senats v. 27.01.1999 - 2 L 84/97 -, Die Gemeinde 1999, 107 = NordÖR 1999, 423). - OVG Schleswig-Holstein, 12.07.2000 - 2 L 28/99
Veranlagung von Abwassergebühren; Abgrenzung der Begriffe "entwässerte Straße" …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2001 - 2 L 9/00
Das gilt gleichermaßen für alle Gebührenschuldner im Hinblick auf die Kosten der Straßenentwässerung, denn diese sind von der Gemeinde zu tragen, weil diese Kosten der Straßenbaulast folgen (Urt. d. Senats v. 12.07.2000 - 2 L 28/99 -, Die Gemeinde 2000, 234 = NordÖR 2000, 391;… vgl. hierzu Thiem/Böttcher, a.a.O., Rn. 317). - OVG Schleswig-Holstein, 18.07.1996 - 2 K 6/93
Einrichtung eines Eigenbetriebs; Rechtsverfolgungskosten in der …
- OVG Schleswig-Holstein, 24.03.1994 - 2 K 3/91
- VGH Bayern, 25.03.1981 - 23 B 1000/79
Gebührenmaßstab für laufende Benutzung einer Entwässerungseinrichtung
- VG Schleswig, 08.12.2021 - 4 A 282/19
Abkehr von der Einheitsgebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser hin zu einer …
Mit den für diese fremdnützigen Leistungen anfallenden Kosten dürfen sie nicht belastet werden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. Januar 2001 - 2 L 9/00 -, juris, Rn. 32;… Thiem/Böttcher, a. a. O., Rn. 313).Aus Sicht der Grundstückseigentümer, die kein Niederschlagswasser in die Abwasseranlage einleiten können, sind die der Niederschlagswasserbeseitigung zuzuordnenden Kosten überflüssig; darin liegt zugleich eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. Januar 2001 - 2 L 9/00 -, juris, Rn. 36).
Der dem § 6 KAG innewohnende Grundsatz, bei unterschiedlichen Leistungen einer Einrichtung die dadurch verursachten Kosten den jeweiligen Nutzern anzulasten, spricht dafür, bei den (kalkulatorischen) Kanalisationskosten analog zur Ermittlung des Aufwandes bei der Erhebung von Beiträgen vorzugehen (Senatsurt. v. 17. Januar 2001 - 2 L 9/00 -, Die Gemeinde 2002, 100 = NordÖR 2001, 307 = SchlHA 2001, 293).
Letztere Ausführungen finden sich auch in dem zitierten Urteil des Senates vom 17. Januar 2001 (- 2 L 9/00 -, juris, Rn.34) wieder.
Denn dies sind die Aufwendungen für die Herstellung der Anlage und dem daraus der jeweiligen Einrichtung zuzuordnenden Anlagekapitals, von dem die kalkulatorischen Kosten wie Abschreibung und Verzinsung bezogen auf die kostenrechnende Einrichtung ermittelt und in die Gebührenkalkulation eingestellt wird (vgl. OVG Schleswig…, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 2 LB 34/06 - juris, Rn. 58; Urteil vom 17. Januar 2001 - 2 L 9/00 -, juris, Rn.34).
Denn für die Kalkulation der Niederschlagswassergebühr (und der Schmutzwassergebühr) ist allein ausschlaggebend, dass der Kostenanteil anhand des fiktiven - s. o. - Straßenentwässerungskanals für die Straßenoberflächenentwässerung bzw. der tatsächlich entstandenen Kosten herausgerechnet wurde (werden musste) als - wie oben dargestellt - quasi fremdnützige Leistung, mit dem die Gebührenschuldner nicht belastet werden dürfen; dieser ist von der Gemeinde zu tragen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. Januar 2001 - 2 L 9/00 -, juris, Rn. 32; Urteil vom 12. Juli 2000 - 2 L 28/99 -, Die Gemeinde 2000, 234 = NordÖR 2000, 391;… Thiem/Böttcher, a. a. O., Rn. 329 m. w. N.).
- OVG Thüringen, 18.07.2024 - 4 KO 698/17
Kalkulation einer Abwassergebühr; Verrechnung von Kostenüberdeckung und …
Rn. 66 Unter Anwendung des auch dem § 12 ThürKAG - wie den entsprechenden Regelungen anderer Länder - innewohnenden Grundsatz der Kostenverursachung (vgl. dazu zum jeweiligen Landesrecht: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Januar 2001 - 2 L 9/00 - juris Rn. 34 und Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht Stand März 2024, Rn. 746b zu § 6) sind die anfallenden Anlagen- und Betriebskosten für Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutzwasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, über von der Gemeinde festzulegende sachgerechte Umlageschlüssel auf die jeweiligen Leistungsbereiche aufzuteilen (i. d. S. auch schon: OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1991 - 9 A 1635/89 -, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 9 A 1884/11 - Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2024, § 6 RNrn. 41, 355c).Aus diesem Grund wird auch für das Gebührenrecht in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Zuordnung auf Grundlage des Modells eines fiktiven zweifachen oder dreifachen Trennsystems vorgenommen werden könne (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. Januar 2001 - 2 L 9/00 - juris Rn. 34; HessVGH, Beschluss vom 27. September 2006 - 5 N 358/04 - juris …und Urteil vom 8. April 2014 - 5 A 1994/12 - juris Rn. 59; OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 24. November 2010 - 4 L 115/09 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 - GemHH 2000, 183 ff. und vom 3. November 2000 - 15 A 2340/97 - KStZ 2001, 134) Queitsch, Die Kosten der Straßenoberflächenentwässerung, KStZ 2015, S. 181 ff., 188: Ziff. 7.2).
Da die Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung - unabhängig davon, ob eine Straßenentwässerungsgebühr erhoben wird oder nicht - jedoch in einem zweiten Schritt zur Kalkulation der Niederschlagswassergebühr ausgesondert werden müssen (und hier auch wurden), könnte es sich auch im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraumes halten, bei einem (reinen) Mischkanal in einer Kalkulation sogleich unter Bildung eines dreifachen fiktiven Trennsystems eine Verteilung auf die drei Entwässerungsarten (Schmutzwasser, Niederschlagswasser von den Grundstücken und Straßenoberflächenwasser) vorzunehmen (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Januar 2001 - 2 L 9/00 - juris Rn. 34).
Es bestehen angesichts des weiten Spielraums keine Bedenken, die schmutzfrachtabhängigen Kosten der biologischen Reinigungsstufe ausschließlich der Schmutzwasserentsorgung anzulasten (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Januar 2001 - 2 L 9/00 - juris Rn. 38 und NdsOVG…, Urteil vom 24. März 2014 - 9 LC 191/11 - juris Rn. 26 sowie Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2024, Rn. 758 zu § 6).
- OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2007 - 2 LB 34/06
Abwassergebühr; Kostenaufteilung; Mischkanalisation; Niederschlagswassergebühr; …
Bei einer Mischkanalisation, die außer Schmutzwasser und Niederschlagswasser von den Anliegergrundstücken auch das Straßenoberflächenwasser ableitet, kann die technisch als eine Anlage erstellte Entwässerung bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten zunächst als Einheit behandelt und erst im Rahmen der Verteilung der Kosten nach rechtlich getrennten Einrichtungen unterschieden werden, wenn gewährleistet ist, dass Kosten, die auf die Einrichtung Straßenentwässerung entfallen, nicht den Benutzern der gebührenpflichtigen Einrichtung angelastet werden (Abgrenzung zu 2 L 9/00, Urt. v. 17.1.2001):.Der dem § 6 KAG innewohnende Grundsatz, bei unterschiedlichen Leistungen einer Einrichtung die dadurch verursachten Kosten den jeweiligen Nutzern anzulasten, spricht dafür, bei den (kalkulatorischen) Kanalisationskosten analog zur Ermittlung des Aufwandes bei der Erhebung von Beiträgen vorzugehen (Senatsurt. v. 17.01.2001 - 2 L 9/00 -, Die Gemeinde 2002, 100 = NordÖR 2001, 307 = SchlHA 2001, 293).
Gleichwohl ist dieser - systemgerechten - Methode der Vorzug zu geben (Senatsurt. v. 17.01.2001, a.a.O.) und die daraus folgende Kostenlast für die gebührenpflichtige Einrichtung als Obergrenze anzusehen, die bei Verwendung alternativen Rechenmethoden nicht überschritten werden darf (…vgl. zur Zulässigkeit nachträglichen Abzugs der Kosten der Straßenentwässerung unter Verwendung kostenorientierter Erfahrungswerte ohne diese Begrenzung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.10.2004 - VBlBW 2005, 239, sowie Hinsen, a.a.O., m.w.N.).
Ein Rechtsfehler in der Gebührenkalkulation käme insofern erst in Betracht, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben wären oder von wirklichkeitsfremden Überlegungen ausgegangen worden wäre (Urt. d. Senats v. 17.01.2001, a.a.O., m.w.N.).
- OVG Schleswig-Holstein, 15.03.2006 - 2 LB 9/05
Gebührenerhebung durch Stadtwerke
Es bedarf bei der Erhebung von Grund- und Zusatzgebühren einer Zuordnung der Kostenmassen auf die jeweils abgegoltenen Leistungen (Senatsurt. v. 17.01.2001 - 2 L 9/00 -, Die Gemeinde 2002, 100 = NordÖR 2001, 307 = SchlHA 2001, 293), mithin regelmäßig einer Neukalkulation der Zusatzgebühr. - VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 2 S 136/10
Kalkulation von Gebühren für Abwasserbeseitigung; Mischsystem
Bei dieser Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann (…VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239), ist der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (…OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris; Urt. v. 17.1.2001 - 2 L 9/00 - NordÖR 2001, 307 m.w.N.;… ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.2.2003 - 9 A 2355/00 - NVwZ-RR 2004, 68). - OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2015 - 4 LB 45/14
Heranziehung zur Abfallgebühr; Erhebung einer Mindestgebühr; Verstoß gegen das …
Die Erhebung einer Grundgebühr wäre auch deshalb rechtswidrig, weil die Grundgebühr eine spezielle Gebühr für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 24.08.2001 - 2 M 65/01 -, NordÖR 2001, 403 u. Urt. v. 17.01.2001 - 2 L 9/00 -, NordÖR 2001, 307), die der Abdeckung nicht variabler Kosten dient. - OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2008 - 2 KN 3/06
Abfallgebühr; Ausschreibung; Kalkulation; Kostendeckungsprinzip; Nachsorgekosten; …
Mit den für diese fremdnützigen Leistungen anfallenden Kosten durften sie nicht belastet werden (Senatsurt. v. 17.01.2001- 2 L 9/00 -, NordÖR 2001, 307 = SchlHA 2001, 293). - OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2019 - 4 K 215/16
Gebührenbedarfsberechnung einer Niederschlagswassergebührensatzung; …
Diese Schlüssel halten sich noch innerhalb des oben dargestellten Spielraums (…vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. November 2010, a.a.O.;… OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24. Oktober 2007, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 24. März 2014 - 9 LC 191/11 - OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17. Januar 2001 - 2 L 9/00 -, jeweils zit. nach JURIS). - VG Schleswig, 26.08.2002 - 4 A 226/01 Die gebührenpflichtigen Benutzer einer Einrichtung dürfen über die Gebühren lediglich in dem Maße und mit den Kosten der Einrichtung belastet werden, wie die Leistungserstellung nur ihretwegen nötig ist (OVG Schleswig, Urt. v. 17.01.2001 - 2 L 9/00 -).
Gerade bei der Wahl und Gestaltung des Maßstabes für eine Grundgebühr steht dem Einrichtungsträger ein weites satzungsgeberisches Ermessen zu (…OVG Schleswig, Urt. v. 22.09.1994 - 2 L 93/93 -, SchlHA 1994, 311; OVG Schleswig, Urt. v. 17.01.2001 - 2 L 9/00 -).
- OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2015 - 4 KN 1/14
Nichtigkeit einer Abfallgebührensatzung; Antragsbefugnis eines Gebührenzahlers …
Die Erhebung einer Grundgebühr wäre auch deshalb rechtswidrig, weil die Grundgebühr eine spezielle Gebühr für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 24.08.2001 - 2 M 65/01 -, NordÖR 2001, 403 u. Urt. v. 17.01.2001 - 2 L 9/00 -, NordÖR 2001, 307), die der Abdeckung nicht variabler Kosten dient. - OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2015 - 4 LB 39/14
Rechtmäßigkeit der Erhebung von Jahresmindestgebühren
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2018 - 1 LB 238/12
Kalkulation der Abwassergebühr für dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlagen; …
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 4 L 115/09
Kalkulation eines Gebührensatzes bei Einschaltung eines privaten Betreibers
- OVG Schleswig-Holstein, 12.01.2026 - 6 KN 4/24
Normenkontrollantrag gegen eine Beitrags- und Gebührensatzung zur …
- VG Schleswig, 07.06.2023 - 4 A 192/20
Heranziehung zu Grundgebühren für dezentrale Schmutzwasserbeseitigung
- VG Düsseldorf, 28.11.2005 - 5 K 4179/02
Kosten der Straßensinkkästen
- VG Schleswig, 14.06.2006 - 4 A 262/04
- VG Schleswig, 16.10.2024 - 4 A 122/22
Heranziehung zu Abwassergebühren
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| OVG Berlin, 08.06.2000 - 2 SN 4.00, 2 L 9.00 |
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