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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 26.10.2010 - 2 LB 28/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,14416
OVG Schleswig-Holstein, 26.10.2010 - 2 LB 28/09 (https://dejure.org/2010,14416)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26.10.2010 - 2 LB 28/09 (https://dejure.org/2010,14416)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26. Oktober 2010 - 2 LB 28/09 (https://dejure.org/2010,14416)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnisausgleich nach dem Ergebnis der Kommunalwahl vom Mai 2008 zur Stadtvertretung einer Gemeinde; Gewährleistung der Prinzipien der Wahlgleichheit und Chancengleichheit sowie verwaltungsgerichtlicher Auslegung des § 10 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG); ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnisausgleich nach dem Ergebnis der Kommunalwahl vom Mai 2008 zur Stadtvertretung einer Gemeinde; Gewährleistung der Prinzipien der Wahlgleichheit und Chancengleichheit sowie verwaltungsgerichtlicher Auslegung des § 10 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG); ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (6)

  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 1/10

    Neuwahlen angeordnet // Wahlgesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.10.2010 - 2 LB 28/09
    Mehrsitze sind in den Verhältnisausgleich nach § 10 Abs. 4 GKWG durch Verteilung weiterer Sitze auf die nächstfolgenden Höchstzahlen einzubeziehen (wie LVerfG 1/10 - Urt. v. 30.08.2010 -, zu § 3 Abs. 5 LWahlG).

    Dies werde durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 30. August 2010 - LVerfG 1/10 - zum gleichlautenden.

    Der Senat sieht sich in seiner Auffassung durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 30. August 2010 - LVerfG 1/10 - bestätigt, das den von den dortigen Klägern beanspruchten "großen Ausgleich" ablehnte.

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.09.1997 - 2 K 9/97
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.10.2010 - 2 LB 28/09
    Dementsprechend sind im Wahlanfechtungsverfahren nur diejenigen Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die fristgerecht vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert mit Tatsachen belegt sind, so dass sie eine - im Anschluss daran erfolgende - Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulassen (Senatsurteil vom 30. September 1997 - 2 K 9/97 -, NordÖR 1998, 70 zum insofern vergleichbaren Landeswahlrecht m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2000 - 2 L 25/00

    Streit über die Rechtmäßigkeit des Nachrückens eines Listennachfolgers in den …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.10.2010 - 2 LB 28/09
    Diese Frage hat der Senat sinngemäß bereits bejaht (Urt. v. 22.11.2000 - 2 L 25/00 -, Die Gemeinde 2001, 69 = NordÖR 2001, 69 = SchlHA 2001, 190).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2009 - 2 LA 35/09

    Verhältnisausgleich nach dem Ergebnis einer Kommunalwahl vom Mai 2008 zur …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.10.2010 - 2 LB 28/09
    - 2 LA 35/09 - ausgeführt:.
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.05.2002 - 2 L 257/01

    Klärungsbedürftigkeit des Begriffs des Wahllokals; Zugehörigkeit der …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.10.2010 - 2 LB 28/09
    Rn. 22 Prüfungsgegenstand ist lediglich das, was zuvor Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2002 - 2 L 257/01 -).
  • VG Schleswig, 18.12.2008 - 6 A 150/08
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.10.2010 - 2 LB 28/09
    Wegen der Einzelheiten der Begründung hat das Gericht auf eine Entscheidung der Kammer vom 18. Dezember 2008 zum Verfahren 6 A 150/08 verwiesen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.05.2015 - 3 LA 14/14

    Notwendigkeit der Begründung von Wahlbeschwerden; (keine) Pflicht der …

    Im Wahlanfechtungsverfahren sind nur diejenigen Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die fristgerecht vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert mit Tatsachen belegt sind, so dass sie eine Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulassen (Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 26.10.2010 - 2 LB 28/09 -, juris, Rn. 22 mwN).

    Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ebenfalls für die verwaltungsgerichtliche Aufklärungspflicht, denn Prüfungsgegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind nur die Gründe, die zuvor Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen sind (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 26.10.2010, a.a.O, juris Rn. 22).

  • VG Schleswig, 09.11.2020 - 6 A 267/18
    Allerdings folgt die Bindung des gerichtlichen Prüfungsumfanges an die zuvor geltend gemachten Einspruchsgründe aus dem Sinn und Zweck des gesamten Wahlprüfungsrechts, dass das objektive Wahlrecht schützen und baldmöglichst über die Gültigkeit der Wahl verlässliche Klarheit erreichen will (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26.10.2010 - 2 LB 28/09 -, NordÖR 2011, 41 ff. m.w.N.).

    Dementsprechend sind im Wahlanfechtungsverfahren nur diejenigen Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die fristgerecht vorgebracht sind und die konkret, unmissverständlich sowie hinreichend substantiiert mit Tatsachen belegt sind, so dass sie eine im Anschluss daran erfolgende gerichtliche Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulassen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26.10.2010 - 2 LB 28/09 -, NordÖR 2011, 41 ff.; vgl. auch: VG Schleswig, Urteile vom 30.1.2014 -6 A 203/13 - und vom 6.11.2014 - 6 A 235/13 -).

  • VGH Bayern, 14.09.2015 - 4 ZB 15.639

    Gebot der Konkretisierung der Fehlertatbestände

    Dies gilt ebenfalls für die verwaltungsgerichtliche Aufklärungspflicht, denn Prüfungsgegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind nur die Gründe, die zuvor Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen sind (vgl. OVG SH, U.v. 26.10.2010 - 2 LB 28/09 - juris Rn. 22).
  • VG Schleswig, 22.10.2024 - 6 A 44/23

    Gültigkeit einer Gemeindewahl

    Dementsprechend sind im Wahlanfechtungsverfahren nur diejenigen Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die fristgerecht vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert mit Tatsachen belegt sind, so dass sie eine - im Anschluss daran erfolgende - Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulassen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26.10.2010 - 2 LB 28/09 -, juris, Rn. 20; Beschlüsse vom 01.02.2023 - 3 LA 195/20 -, n. v. …und vom 23.05.2002 - 2 L 257/01 -, juris, Rn. 15).
  • VG Köln, 01.07.2015 - 4 K 6004/14
    OVG, Urteile vom 30. September 1997 - 2 K 9/97 -, juris Rn. 34 ff., vom 26. Oktober 2010 - 2 LB 28/09 -, juris Rn. 22 ff., sowie Beschluss vom 13. Mai 2015 - 3 LA 14/14 -, juris Rn. 4 ff., zu vergleichbarem dortigen Landesrecht; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 -, juris Rn. 38; Schneider in: Kallerhoff u.a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht in NRW, F. III. 4.2, sowie Bätge, Wahlen und Abstimmungen in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Mai 2014, § 39 KWahlG Rn. 8.
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