Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 289/15 |
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- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 16 KapVO ND; § 17 Abs 1 Nr 1 KapVO ND; § 7 Abs 3 KapVO ND
Kapazität; Mitternachtszählung; Nichtigkeit; Physikum; Privatpatient; Schwund; Studienplatz; Studienplatzvergabe; Studierender; Unwirksamkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Göttingen, 06.08.2015 - 8 A 370/14
- OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 289/15
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (41)
- OVG Niedersachsen, 09.09.2015 - 2 NB 368/14
Kapazität; Kapazitätserschöpfungsgebot; Mitternachtszählung; Privatpatienten; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 289/15
Der Senat hat hierzu zuletzt in seinem Beschluss vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 -, juris, ausgeführt:.Nur der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die vom Verwaltungsgericht auf Seite 29 (unten) des amtlichen Beschlussabdrucks dieser Entscheidung als wörtliches Zitat wiedergegebene Aussage des Senats ("die Einbeziehung der Privatpatienten auf die Kohorten beschränkt ist, die zum Wintersemester 2014/2015 und zum Sommersemester 2015 zugelassen werden") sich in dem dort "zitierten" Senatsbeschluss vom 9. September 2015 (- 2 NB 368/14 -, juris) an keiner Stelle findet und der Senatsbeschluss auch nicht auf diese Weise verstanden werden kann (vgl. zum Kohortenprinzip den folgenden Absatz).
Rn. 59 a) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 9. September 2015 (- 2 NB 368/14 -, juris) entschieden, dass die Privatpatienten (erstmals) bei der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2014/2015 mit zu berücksichtigen seien.
Rn. 65 Soweit sich der Kläger außerdem auf die folgende Passage in dem Beschluss des Senats vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 -, juris, stützt,.
Rn. 69 2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO aufgrund der sogenannten Mitternachtszählung nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris).
Rn. 79 1. Die Überprüfung der von der Hochschule vorzulegenden Besetzungslisten durch den Senat beschränkt sich auf bestimmte Fehlerquellen (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, u.v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, sämtl. in juris).
Sie setzt zudem, wie auch § 6 Abs. 1 Nr. 2 a) NHZG a.F. und § 15 Abs. 1 Nr. 2 a) Hochschul-VergabeVO zeigen, die diesen Fall dem allgemeinen Vergabeverfahren zuordnen, freie Kapazitäten in dem betreffenden höheren Semester voraus (vgl. hierzu Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris).
Gleiches gilt für Studierende, die als Zweitstudierende einen Studienplatz belegen, tatsächlich aber anrechenbare Studienleistungen aus einem Zahnmedizinstudium aufweisen dürften (vgl. Senatsbeschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris).
Rn. 91 Ob und inwieweit sich aus dem Umstand, dass ein Studierender auf einem Vollstudienplatz des 1. Fachsemesters zugelassen wird, der bereits das Physikum erworben hat, freie Teilstudienplatzkapazitäten ergeben können (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris, sowie Urteile vom heutigen Tage - 2 LB 60/15, 2 LB 62/15 und 2 LB 70/15 -, ersteres zur Veröffentlichung in juris vorgesehen), ist an dieser Stelle nicht von Relevanz.
- OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13
Besetzungsliste; Besetzungsrüge; Curricularanteil; Curriculareigenanteil; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 289/15
Rn. 6 In seinem (Eil-)Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, der nur Beschwerden zum Gegenstand hatte, die sich gegen die Ablehnung der Zulassung auf einem Teilstudienplatz richteten, führte der Senat aus, es stünden weder innerkapazitäre noch außerkapazitäre Teilstudienplätze zur Verfügung.Daher beschränke sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob die die Kapazität festsetzende Stelle von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient habe (so auch Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris).
Rn. 79 1. Die Überprüfung der von der Hochschule vorzulegenden Besetzungslisten durch den Senat beschränkt sich auf bestimmte Fehlerquellen (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, u.v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, sämtl. in juris).
Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris), wonach ein Studienplatz, wenn Studierende bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Semester exmatrikuliert werden, von der Hochschule - bis zu einem gewissen Zeitpunkt - noch ohne weiteres nachbesetzt werden kann, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung zu tragen.
Bleibt ein solcher Studienplatz gleichwohl unbesetzt, kann einem Studienplatzbewerber nicht entgegengehalten werden, der Studienplatz gelte aufgrund der ursprünglichen Besetzung kapazitätsrechtlich als besetzt (vgl. hierzu, vor allem zu den für die Nachbesetzung maßgeblichen Zeitraum, Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, …sowie Urt. vom heutigen Tage - 2 LB 60/15 und 2 LB 70/15 -, ersteres zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
Rn. 87 (1) Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Studienplatz in dem zuvor beschriebenen Sinne nicht nur dann frei wird, wenn Studierende, die einen Studienplatz im ersten Semester erhalten haben, noch vor Ablauf dieser Frist exmatrikuliert werden, sondern auch, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums in ein höheres Semester eingestuft werden (vgl. hierzu Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, u.v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, beide in juris).
- OVG Niedersachsen, 25.02.2015 - 2 NB 171/14
Belegungsliste; Besetzungsliste; Doppelbelegung; Doppelbesetzung; Hochstufung; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 289/15
Rn. 79 1. Die Überprüfung der von der Hochschule vorzulegenden Besetzungslisten durch den Senat beschränkt sich auf bestimmte Fehlerquellen (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, u.v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, sämtl. in juris).Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. Februar 2015 (- 2 NB 171/14 -, juris) hierzu ausgeführt, die von der Beklagten regelmäßig zur Verfügung gestellten Belegunglisten, die Angaben zum Erstellungszeitpunkt, zu den Matrikelnummern, dem Studierendenstatus (Neu- bzw. Ersteinschreiber, Beurlaubter, Exmatrikulierter, Rückmelder), zum Immatrikulationsdatum, ggf. dem Exmatrikulationsdatum, dem Studium und dem Semester sowie weiterführende Kommentare enthalten, seien im Grundsatz ausreichend.
Rn. 87 (1) Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Studienplatz in dem zuvor beschriebenen Sinne nicht nur dann frei wird, wenn Studierende, die einen Studienplatz im ersten Semester erhalten haben, noch vor Ablauf dieser Frist exmatrikuliert werden, sondern auch, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums in ein höheres Semester eingestuft werden (vgl. hierzu Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, u.v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, beide in juris).
Die Abwicklung von Hochstufungen im Rahmen des Vergabeverfahrens entspricht den rechtlichen Vorgaben und trägt dem Umstand Rechnung, dass Grundvoraussetzung einer Hochstufung freie oder frei werdende Kapazität in dem jeweiligen höheren Semester ist (vgl. Senatsbeschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris).
- OVG Niedersachsen, 16.04.2014 - 2 NB 145/13
Bestimmung der Berechnungsmethode für die Berechnung der Zulassungszahl für …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 289/15
Der Senat hält diese Rechtsprechung nach wie vor für unzutreffend (vgl. zusammenfassend Beschl. vom 16. April 2014 - 2 NB 145/13 -, juris, vgl. hierzu auch Beschl. v. 21.1.2015 - 2 LA 307/14 -, juris) und sieht auch angesichts der ergänzenden Argumente des Verwaltungsgerichts keinen Anlass, in diesem Verfahren davon abzurücken; insbesondere hat der Senat die Rechtswirksamkeit der ZZ-VO zu keinem Zeitpunkt als besonders begründungsbedürftig angesehen.Es entspricht obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Unwirksamkeit der festgesetzten Zulassungszahl nicht einschränkungslos alle Studienbewerber zum Studium zuzulassen sind, sondern geltendes Kapazitätsrecht den behaupteten Zulassungsanspruch beschränkt (Senatsbeschl. v. 16. April 2014 - 2 NB 145/13 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.9.1986 - 7 C 64.84 -, NVwZ 1987, 687, u. v. 20.4.1990 - 7 C 59.87 -, NJW 1990, 2899, Nds. OVG, Beschl. v. 3.2.2014 - 2 NB 365/13 -, OVG NRW, Beschl. v. 21.12.2010 - 13 B 1482/10 u. 1557/10 -, jeweils juris).
Rn. 56 Soweit sich das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Argumentation in dem angefochtenen Urteil (oben nicht zitiert) darauf bezieht, dass die Kapazitätsverordnung eine Kapazitätsberechnung nach dem sogen. Kohortenprinzip vorschreibe, folgt der Senat dem in ständiger Rechtsprechung schon im Ansatz nicht (vgl. etwa Beschluss vom 16. April 2014 - 2 NB 145/13 -, juris, vgl. auch die Darstellung von Rüping in: Epping, Niedersächsisches Hochschulgesetz mit Hochschulzulassungsgesetz, § 6 NHZG Rdnr. 32).
- BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85
Zulassung zum Studium
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 289/15
Dieses Verständnis ergibt sich jedenfalls aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Zulassungsanspruch "nur zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - der Funktionsfähigkeit der Universität als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebes" - (überhaupt) begrenzt werden dürfe (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 u. Beschl. v. 8.2.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, u. v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, vgl. auch VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris).Es ist weder für das streitgegenständliche Semester noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats anzunehmen, dass der Verordnungsgeber seiner Obliegenheit, die § 17 Abs. 1 KapVO zugrunde gelegten Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen, sofern hierzu Anlass besteht (vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - VerfGH 109/13 -, DVBl. 2014, 375, BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a.-, BVerfGE 85, 36), nicht nachgekommen wäre (vgl. Bay VGH, Beschl. v. 13.6.2014 - 7 CE 14.10058 -, v. 2.7.2015 - 7 CE 15.10111 -, u. v. 16.12.2015 - 7 CE 15.10324 u.a. -, OVG NRW, Beschl. v. 7.12.2015 - 13 C 18/15 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.9.2015 - OVG 5 NC 7.14 -, und OVG LSA, Beschl. v. 22.6.2015 - 3 M 49/15 u.a. -, sämtl.
- OVG Niedersachsen, 03.09.2010 - 2 NB 394/09
Einstweilige Anordnung bzgl. der Zulassung zu einem Vollstudienplatz oder …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 289/15
Er hat darauf hingewiesen, er habe in der Vergangenheit durchgängig die Auffassung vertreten - und dies auch hervorgehoben -, die Einbeziehung der Privatpatienten sei rechtlich nicht geboten (vgl. etwa Beschl. v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 -, juris, dieser verweise auf den Beschl. v. 3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris).Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 3. September 2010 (- 2 NB 394/09 -, juris) ausdrücklich gebilligt (vgl. hierzu auch zuvor bereits Beschl. v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 -, juris) und seitdem unbeanstandet gelassen.
- OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15
Anrechnung; Curricularanteil; Curricularnormwert; Eigenanteil; Kapazität; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 289/15
Bleibt ein solcher Studienplatz gleichwohl unbesetzt, kann einem Studienplatzbewerber nicht entgegengehalten werden, der Studienplatz gelte aufgrund der ursprünglichen Besetzung kapazitätsrechtlich als besetzt (vgl. hierzu, vor allem zu den für die Nachbesetzung maßgeblichen Zeitraum, Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, sowie Urt. vom heutigen Tage - 2 LB 60/15 und 2 LB 70/15 -, ersteres zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).Rn. 91 Ob und inwieweit sich aus dem Umstand, dass ein Studierender auf einem Vollstudienplatz des 1. Fachsemesters zugelassen wird, der bereits das Physikum erworben hat, freie Teilstudienplatzkapazitäten ergeben können (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris, sowie Urteile vom heutigen Tage - 2 LB 60/15, 2 LB 62/15 und 2 LB 70/15 -, ersteres zur Veröffentlichung in juris vorgesehen), ist an dieser Stelle nicht von Relevanz.
- BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 59.87
Hochschulzulassung für ausländische Studenten
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 289/15
Hinzuweisen sei ferner auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1986 - 7 C 64.84 - und vom 20. April 1990 - 7 C 59.87 -, die sich ausdrücklich mit der Frage einer nichtigen Zulassungsregelung bzw. fehlerhaften Festsetzung der Zulassungszahlen befassten.Es entspricht obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Unwirksamkeit der festgesetzten Zulassungszahl nicht einschränkungslos alle Studienbewerber zum Studium zuzulassen sind, sondern geltendes Kapazitätsrecht den behaupteten Zulassungsanspruch beschränkt (Senatsbeschl. v. 16. April 2014 - 2 NB 145/13 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.9.1986 - 7 C 64.84 -, NVwZ 1987, 687, u. v. 20.4.1990 - 7 C 59.87 -, NJW 1990, 2899, Nds. OVG, Beschl. v. 3.2.2014 - 2 NB 365/13 -, OVG NRW, Beschl. v. 21.12.2010 - 13 B 1482/10 u. 1557/10 -, jeweils juris).
- BVerwG, 26.09.1986 - 7 C 64.84
Universitätsrecht - Studienplan - Curricularnnormwert
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 289/15
Hinzuweisen sei ferner auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1986 - 7 C 64.84 - und vom 20. April 1990 - 7 C 59.87 -, die sich ausdrücklich mit der Frage einer nichtigen Zulassungsregelung bzw. fehlerhaften Festsetzung der Zulassungszahlen befassten.Es entspricht obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Unwirksamkeit der festgesetzten Zulassungszahl nicht einschränkungslos alle Studienbewerber zum Studium zuzulassen sind, sondern geltendes Kapazitätsrecht den behaupteten Zulassungsanspruch beschränkt (Senatsbeschl. v. 16. April 2014 - 2 NB 145/13 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.9.1986 - 7 C 64.84 -, NVwZ 1987, 687, u. v. 20.4.1990 - 7 C 59.87 -, NJW 1990, 2899, Nds. OVG, Beschl. v. 3.2.2014 - 2 NB 365/13 -, OVG NRW, Beschl. v. 21.12.2010 - 13 B 1482/10 u. 1557/10 -, jeweils juris).
- OVG Niedersachsen, 10.03.2016 - 2 NB 150/15
Belegungsliste; Doppelbelegung; Hochstufung; Höherstufung; Kapazität; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 289/15
Gleiches gilt für die von dem Kläger beanstandete Parameterzahl 15, 5 v. H., die insbesondere mit Blick auf die insgesamt kürzere Verweildauer von stationär im Krankenhaus untergebrachten Patienten und einer (behaupteten) damit einhergehenden Veränderung des Prozentsatzes der zur Unterrichtung der Studenten geeigneten Patienten beanstandet wird (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, juris).Rn. 79 1. Die Überprüfung der von der Hochschule vorzulegenden Besetzungslisten durch den Senat beschränkt sich auf bestimmte Fehlerquellen (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, u.v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, sämtl. in juris).
- BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
numerus clausus I
- BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig
- BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11
Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich
- StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche …
- BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04
Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung in einem verwaltungsgerichtlichen …
- BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
Hochschule Hannover
- VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 109/13
Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots durch Nichtbeachtung der …
- BVerwG, 30.03.2016 - 5 B 11.16
Parlamentsvorbehalt; Ermächtigung zum Ausschluss von Beihilfeleistungen durch …
- BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71
Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin - …
- OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 164/14
Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit; …
- OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12
Voraussetzungen für die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im …
- OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 2 NB 154/08
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2007/2008 an …
- BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 66.83
Universitätsrecht - Kapazitätsermittlung - Kapazitätserschöpfungsgebot - …
- VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 31/12
Ersatzschulen; Institution Ersatzschulwesen; Finanzierungszuschuss; …
- BVerwG, 20.11.1987 - 7 C 103.86
Errechnung der Schwundquote unter Einbeziehung der semesterlichen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2010 - 13 B 1482/10
Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang aus Art. 12 GG wegen einer …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2015 - 13 C 18/15
Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Rahmen einer Gewährung eines …
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 5 NC 7.14
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch …
- VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14
Zulassung zum Studium der Humanmedizin
- OVG Hamburg, 16.02.2015 - 3 Nc 263/14
Zulassung zum Studiengang Psychologie - Vereinbarkeit der Zulassungsbeschränkung …
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2015 - 3 M 49/15
Zulassung zum Studium der Humanmedizin - 1. Klinisches Semester
- OVG Niedersachsen, 20.03.2014 - 2 NB 15/14
Festsetzung der Zulassungszahl für einen durch Kooperation mit einer …
- OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 324/15
Anrechnung; Curricularanteil; Curricularnormwert; Eigenanteil; Kapazität; …
- OVG Saarland, 18.06.2012 - 2 A 448/11
Klage auf Zuteilung eines Medizinstudienplatzes zum WS 2010/2011; angebliche …
- VGH Bayern, 22.01.2014 - 7 ZB 13.10359
Die auf Zulassung zum Hochschulstudium außerhalb der festgesetzten …
- VGH Bayern, 16.12.2015 - 7 CE 15.10324
Ausgeschöpfte Ausbildungskapazität verneint Anordnungsanspruch im einstweiligen …
- VGH Bayern, 13.06.2014 - 7 CE 14.10058
Humanmedizin FAU Erlangen-Nürnberg (Wintersemester 2013/2014); erstes Semester …
- VGH Bayern, 02.07.2015 - 7 CE 15.10111
Humanmedizin 5. Fachsemester; Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg; …
- OVG Niedersachsen, 21.01.2015 - 2 LA 307/14
Darlegung; Kapazität; offensichtlicher Fehler; Zulassungsverfahren; …
- VG Göttingen, 29.10.2012 - 8 C 703/12
Verwaltungsgericht findet erneut weitere Studienplätze
- VG Göttingen, 30.10.2013 - 8 C 477/13
Verwaltungsgericht findet deutlich weniger verborgene Studienplätze als in der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2018 - 13 C 20/18
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Fachsemester nach den …
Rn. 28 A.A.: Nds. OVG, Urteil vom 7. April 2016 - 2 LB 289/15 -, juris, Rn. 59 ff. - VG Leipzig, 06.02.2017 - 2 L 776/16
Voraussetzungen für die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin …
Die Kammer hält insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts weiterhin daran fest, dass die Zahl der tagesbelegten Betten auf der Grundlage der so genannten Mitternachtszählung zu ermitteln ist (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 17.12.2014 - NC 2 L 1129/14 u.a - Beschl. v. 12.12.2012 - NC 2 L 303/12 - Beschl. v. 18.12.2008 - NC 2 L 260/08 u.a. - SächsOVG, Beschl. v. 7.7.2015 - 2 B 19/15.NC, 2 B 87/15.NC, 2 B 50/15.NC - Beschl. v. 2.9.2014 - NC 2 B 143/14 - so auch: OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.4.2016 - 2 LB 289/15 - BayVGH, Beschl. v. 13.6.2014 - 7 CE 14.10058 - OVG Berlin, Beschl. v. 18.3.2014 - 5 NC 13/13 u.a. - a.A. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014 - 3 Nc 10/14 - jeweils [...]).Schließlich war die Berechnung um den im klinischen Bereich nach dem Hamburger Modell ermittelten Schwundausgleichsfaktor in Höhe von 1, 0000 zu korrigieren, der zutreffend unter Zugrundelegung einer Regelstudienzeit von 12 Semestern ermittelt wurde (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 289/15 -, [...], Rn. 71ff.).
- OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 324/15
Anrechnung; Curricularanteil; Curricularnormwert; Eigenanteil; Kapazität; …
Rn. 61 3. Der Senat hat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 2 LB 289/15 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) offen gelassen, inwieweit sich im Wintersemester 2013/2014 ein außerkapazitärer Vollstudienplatz daraus herleiten ließ, dass die Beklagte in den verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine aktualisierte Kapazitätsberechnung mit Stand vom 17. September 2013 vorgelegt hat, in der sie - unter Zugrundelegung eines geänderten Schwundausgleichsfaktors, der auf der Einbeziehung der Studierendenzahlen des Sommersemesters 2013 beruhte - für das Wintersemester 2013/2014 eine Kapazität von 131 Vollstudienplätzen (gegenüber den in der ZZ-VO 2013/2014 festgesetzten 130 Vollstudienplätzen) ermittelt hat.
- OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21
Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …
Vor diesem Hintergrund geht der Senat in Bezug auf die Berücksichtigung der teilstationären Patienten davon aus, dass erst mit der Vorlage des Endberichts der Arbeitsgruppe Ende März 2021 eine neue Erkenntnislage eingetreten ist, welche eine Berücksichtigung "ex nunc" erforderlich macht, die jedoch nicht auf bereits zurückliegende Zeiträume übertragen werden kann (…vgl. in diesem Sinne zur Berücksichtigung von Privatpatienten in der Kapazitätsberechnung ab einem bestimmten "Stichtag" auch Senatsbeschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris Rn. 37; Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 289/15 - juris Rn. 59 ff.). - OVG Sachsen, 19.05.2017 - 2 B 65/17
Medizin 5. FS, patientenbezogene Kapazität
Rn. 22 Der Senat kann - wie bereits das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 7) - offenlassen, ob die Antragsgegnerin die Schwundquote für den gesamten Studiengang ausgehend von zwölf Semestern zugrunde legen durfte (Schwundfaktor 1, 018212; korrigiert 1, 00) oder ob die Schwundberechnung gesondert für den klinischen Abschnitt, die Semester 5 bis 12, zu erfolgen hatte (Schwundfaktor 0, 9700); vgl. zur Frage der getrennten Schwundberechnung OVG Lüneburg, Urt. v. 7. April 2016 - 2 LB 289/15 -, juris Rn. 71 ff. Denn selbst bei Zugrundelegung der Schwundquote allein für den klinischen Abschnitt ergäbe sich eine Aufnahmekapazität von (294,69 : 0,9700 = 303, 80) gerundet 304 Studienplätzen, der eine kapazitätsrelevante Belegung von 305 Plätzen gegenübersteht. - VG Münster, 13.03.2018 - 9 Nc 38/17
Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen …
Rn. 63 so OVG Lüneburg, Urteil vom 7. April 2017 - 2 LB 289/15 -, juris,.
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