Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2005 - 2 LB 29/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
GO SH § 16 g
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bürgerbegehren gegen die Abschaffung eines städtischen Reinigungsdienstes und Übertragung der Aufgabe auf einen Privaten; Begriff der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung i.S.d. § 16g Abs. 2 Nr. 8 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO SH); Anforderungen an die ...
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 28.10.2004 - 6 A 66/04
- OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2005 - 2 LB 29/05
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2002 - 15 A 5594/00
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid - Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2005 - 2 LB 29/05
Dieser Zweck kann nur erfüllt werden, wenn die Begründung zum einen die für sie tragenden Tatsachen im Wesentlichen richtig wiedergibt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.04.2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766, 767) und zum anderen das Ziel und die Beweggründe des Bürgerbegehrens deutlich zum Ausdruck kommen (…vgl. Schliesky, GO, a.a.O., § 16 g Rdnr. 116). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.07.1996 - 1 M 43/96
Bürgerbegehren; Bestimmtheit; Gemeindevertreterbeschluß; Aussetzung der …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2005 - 2 LB 29/05
Die zur Entscheidung gestellte Frage, ob die Gebäudereinigung in der Stadt ... ab dem 01. Juli 2004 durch eine per Ausschreibung zu wählende Fremdfirma ausgeführt werden soll, betrifft eine wichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde (vgl. zur Abgrenzung OVG Greifswald, Beschl. v. 24.07.1996 - 1 M 43/96 -, NVwZ 1997, 306, 307;… Schliesky, Kommunalverfassungsrecht SH, GO, § 16 g Rdnr. 13 ff). - OVG Rheinland-Pfalz, 25.11.1997 - 7 A 12417/96
Bürgerbegehren; Bürgerentscheidfähige öffentliche Einrichtung ; Öffentliche …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2005 - 2 LB 29/05
Anders als in anderen Bundesländern (vgl. etwa OVG RP, Urt. v. 25.11.1997 - 7 A 12417/96 -, NVwZ 1998, 425) ist der Katalog des § 16 Abs. 1 Satz 2 GO nicht abschließend (…vgl. Schliesky, GO, a.a.O., Rdnr. 13), wie durch das Wort "insbesondere" deutlich gemacht wird. - OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.1996 - 15 B 134/96
Bürgerbegehren über die Beibehaltung der "kommunalen Doppelspitze" ist …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2005 - 2 LB 29/05
Schon die Verwendung der Begriffe "innere Organisation" und "Gemeindeverwaltung" spricht dafür, dass der in Nr. 8 angesprochene Bereich auf die traditionellen Gegenstände der Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt beschränkt ist, deren Ausübung durch fachlich-technische Zweckmäßigkeitserwägungen der Behördenleitung bestimmt wird (so auch OVG NRW, Beschl. v. 12.02.1996 - 15 B 134/96 -, NVwZ-RR 1997, 110).
- OVG Schleswig-Holstein, 20.09.2006 - 2 LB 8/06
Bürgerbegehren, Haushaltssatzung, Kommunalrecht, Kostendeckungsvorschlag, …
Entgegen der Auffassung des OVG Schleswig (Urt. v. 19.12.2005, - 2 LB 29/05 -) könne nicht lediglich eine isolierte Betrachtung der Fragestellung des Bürgerbegehrens erfolgen, da eine isolierte Betrachtung keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, welche Bedeutung der Verkauf der streitigen Grundflächen für das Wohl der Allgemeinheit habe.Maßgebend für die Ermittlung der wahren Zielrichtung ist der objektive Erklärungsgehalt des Bürgerbegehrens, wie er in dessen Formulierung zum Ausdruck gebracht und dem unterstützenden Bürger verständlich wird (…OVG Schleswig, Beschl. v. 17.12.1991, - 2 L 319/91 -, a.a.O.; OVG Schleswig, Urt. v. 21.06.1995, - 2 L 256/92 - Urt. v. 19.12.2005, - 2 LB 19/05 , a.a.O. und - 2 LB 29/05 - auch in sh.juris.de., letzteres unter Verweis auf Hager, Rechtspraktische und rechtspolitische Notizen zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, VerwArch 84 (1993), 97, (110);… VG Schleswig, Urt. v. 29.04.1993, - 6 A 614/92 - VG Schleswig, Urt. v. 31.10.1996, - 6 A 172/96 -).
Insoweit bleibt der Senat im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung (Urteile vom 19.12.2005, - 2 LB 19/05 und 2 LB 29/05 - , a.a.O.) dabei, dass es in Fällen wie diesem einer Auslegung der Fragestellung unter Heranziehung der Begründung nicht bedarf, um den objektiven Erklärungsgehalt des Bürgerbegehrens zu ermitteln.
Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die zur Begründung angeführten Argumente zwar die eigentlichen Motive des Begehrens aufführen, aber mit der zur Entscheidung gestellten Frage nichts gemein haben und sie dadurch verfälschen (Urteile des Senats v. 19.12.2005, - 2 LB 19/05 u. 2 LB 29/05 -, a.a.O.).
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