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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,8791
OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15 (https://dejure.org/2016,8791)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.04.2016 - 2 LB 60/15 (https://dejure.org/2016,8791)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. April 2016 - 2 LB 60/15 (https://dejure.org/2016,8791)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 16 KapVO ND; § 17 Abs 1 Nr 1 KapVO ND; § 7 Abs 3 KapVO ND
    Anrechnung; Curricularanteil; Curricularnormwert; Eigenanteil; Kapazität; Kürzung; Mitternachtszählung; Nichtigkeit; Physikum; Privatpatienten; Schwund; Studienplatz; Studienplatzvergabe; Studierender; Unwirksamkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (48)Zitiert selbst (53)

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2015 - 2 NB 368/14

    Kapazität; Kapazitätserschöpfungsgebot; Mitternachtszählung; Privatpatienten; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15
    Die Besetzung eines Vollstudienplatzes des ersten Semesters mit einem Studierenden, der zuvor auf einem Teilstudienplatz oder aufgrund eines Auslandsstudiums das Physikum erworben hat, ist kapazitätsrechtlich nicht zu Gunsten der Studienplatzbewerber zu berücksichtigen (anders für eine bestimmte Konstellation noch im Senatsbeschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -).

    Der Senat hat hierzu zuletzt in seinem Beschluss vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 -, juris, ausgeführt:.

    Nur der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die vom Verwaltungsgericht auf Seite 29 (unten) des amtlichen Beschlussabdrucks dieser Entscheidung als wörtliches Zitat wiedergegebene Aussage des Senats ("die Einbeziehung der Privatpatienten auf die Kohorten beschränkt ist, die zum Wintersemester 2014/2015 und zum Sommersemester 2015 zugelassen werden") sich in dem dort "zitierten" Senatsbeschluss vom 9. September 2015 (- 2 NB 368/14 -, juris) an keiner Stelle findet und der Senatsbeschluss auch nicht auf diese Weise verstanden werden kann (vgl. zum Kohortenprinzip den folgenden Absatz).

    Rn. 59 aa) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 9. September 2015 (- 2 NB 368/14 -, juris) entschieden, dass die Privatpatienten (erstmals) bei der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2014/2015 mit zu berücksichtigen seien.

    Rn. 65 Soweit sich der Kläger außerdem auf die folgende Passage in dem Beschluss des Senats vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 -, juris, stützt,.

    Rn. 69 b) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO aufgrund der sogenannten Mitternachtszählung nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris).

    Rn. 80 Die Überprüfung der von der Hochschule vorzulegenden Besetzungslisten durch den Senat beschränkt sich jedoch auf bestimmte Fehlerquellen, da nur in besonderen Konstellationen tatsächlich im Rechtssinn ein verdeckter innerkapazitärer Studienplatz vorliegt (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, u.v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, sämtl. in juris).

    Sie setzt zudem, wie auch § 6 Abs. 1 Nr. 2 a) NHZG a.F. und § 15 Abs. 1 Nr. 2 a) Hochschul-VergabeVO zeigen, die diesen Fall dem allgemeinen Vergabeverfahren zuordnen, freie Kapazitäten in dem betreffenden höheren Semester voraus (vgl. hierzu Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris).

    Gleiches gilt für Studierende, die als Zweitstudierende einen Studienplatz belegen, tatsächlich aber anrechenbare Studienleistungen aus einem Zahnmedizinstudium aufweisen dürften (vgl. Senatsbeschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris).

    Rn. 94 Ob und inwieweit sich aus dem Umstand, dass ein Studierender auf einem Vollstudienplatz des 1. Fachsemesters zugelassen wird, der bereits das Physikum erworben hat, freie Teilstudienplatzkapazitäten ergeben können (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris), ist an dieser Stelle nicht von Relevanz.

    Rn. 117 6. Bei der Beklagten standen im Wintersemester 2012/2013 keine weiteren (außerkapazitären) Teilstudienplätze zur Verfügung, die sich daraus ergeben könnten, dass im ersten Fachsemester des Vollstudiums Studierende zugelassen wurden, die zuvor bereits das Physikum erworben hatten (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris).

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 9. September 2015 (- 2 NB 368/14 -, juris) angenommen, dass ein im ersten Fachsemester Zugelassener tendenziell keine bzw. deutlich weniger Ausbildungskapazität in Anspruch nehmen wird, wenn er unmittelbar zuvor bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (Physikum) bei der Beklagten bestanden hat und bei ihr von einem Teil- auf einen Vollstudienplatz des ersten Fachsemesters wechselt.

    Rn. 121 Im Einzelnen: Der Senat hat in seinem Beschluss vom 9. September 2015 (- 2 NB 368/14 -, juris) hervorgehoben, es sei kein Anliegen des auf Pauschalierungen und Abstrahierungen angewiesenen Kapazitätsrechts, sämtliche Fälle von Verschiebungen in der Lehrnachfrage, die auf individuellen Studienverläufen beruhen und die ohnehin durch gegenläufige Verschiebungen (etwa die wiederholte Wahrnehmung von Veranstaltungen wegen Nichtbestehens einer Prüfung) weitgehend ausgeglichen werden dürften, kapazitär zu erfassen.

  • OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13

    Besetzungsliste; Besetzungsrüge; Curricularanteil; Curriculareigenanteil; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15
    Daher beschränke sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob die die Kapazität festsetzende Stelle von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient habe (so auch Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris).

    Rn. 79 1. Es ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich möglich, die ordnungsgemäße "innerkapazitäre" Besetzung der durch die ZZ-VO festgesetzten Studienplätze zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen (vgl. hierzu nur Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris).

    Rn. 80 Die Überprüfung der von der Hochschule vorzulegenden Besetzungslisten durch den Senat beschränkt sich jedoch auf bestimmte Fehlerquellen, da nur in besonderen Konstellationen tatsächlich im Rechtssinn ein verdeckter innerkapazitärer Studienplatz vorliegt (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, u.v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, sämtl. in juris).

    Rn. 87 Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris) kann ein Studienplatz, wenn Studierende bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Semester exmatrikuliert werden, von der Hochschule - bis zu einem gewissen Zeitpunkt - noch ohne weiteres nachbesetzt werden, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung zu tragen.

    Rn. 88 Bei der Vergabe von Vollstudienplätzen hat der Senat aus den einschlägigen Regelungen geschlossen, dass Studienplätze, die bis zu zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn frei werden, nachzubesetzen sind, wobei der Senat davon ausgegangen ist, dass eine Studienplatzvergabe auch noch ermöglicht werden kann, wenn der Studienplatz erst zum Ende dieses Zeitraums frei wird (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris).

    Rn. 90 (1) Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Studienplatz in dem zuvor beschriebenen Sinne nicht nur dann frei wird, wenn Studierende, die einen Studienplatz im ersten Semester erhalten haben, noch vor Ablauf dieser Frist exmatrikuliert werden, sondern auch, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums in ein höheres Semester eingestuft werden (vgl. hierzu Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, u.v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, beide in juris).

    In seinem Beschluss vom 18. November 2014 (- 2 NB 391/13 -, juris) hat der Senat den CAq auf 1, 4601 herabgesetzt.

    Der Senat ist in seinem vorgenannten Beschluss von einen CAp von 1, 6931 ausgegangen, in seinem nachfolgenden, das Wintersemester 2013/2014 betreffenden Beschluss vom 18. November 2014 (- 2 NB 391/13 -, juris) von einem CAp von 1, 6827.

    In seinem Beschluss vom 18. November 2014 (- 2 NB 391/13 -, juris) hat der Senat aber ausgeführt, insoweit seien weitere Ermittlungen - etwa die Vorlage der personalbezogenen Berechnung der klinischen Kapazität - nicht veranlasst, weil die Beklagte hinreichend substantiiert dargelegt habe, dass die Überschreitung des Gesamt-CNW durch ein zu hohes Lehrangebot in der klinischen Lehreinheit auftrete und dagegen der Curricularanteil (2,4685) sowie vor allem der Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit (1,6827) unauffällig sei.

    Rn. 133 a) Der Senat weist zunächst zur Klarstellung für die Beteiligten darauf hin, dass der maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem die Beklagte gehalten ist, frei werdende Teilstudienplätze erneut zu besetzen, um sie im Kapazitätsprozess als belegt zählen zu können, nach den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 18. November 2014 (- 2 NB 391/13 -, juris) der Zeitpunkt ist, zu dem für die Studienplatzbewerber die Frist für die Erklärung über die Annahme des in der zweiten Vergabestufe zu vergebenden Studienplatzes endet.

  • OVG Niedersachsen, 25.02.2015 - 2 NB 171/14

    Belegungsliste; Besetzungsliste; Doppelbelegung; Doppelbesetzung; Hochstufung; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15
    Rn. 80 Die Überprüfung der von der Hochschule vorzulegenden Besetzungslisten durch den Senat beschränkt sich jedoch auf bestimmte Fehlerquellen, da nur in besonderen Konstellationen tatsächlich im Rechtssinn ein verdeckter innerkapazitärer Studienplatz vorliegt (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, u.v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, sämtl. in juris).

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. Februar 2015 (- 2 NB 171/14 -, juris) hierzu ausgeführt, die von der Beklagten regelmäßig zur Verfügung gestellten Belegunglisten, die Angaben zum Erstellungszeitpunkt, zu den Matrikelnummern, dem Studierendenstatus (Neu- bzw. Ersteinschreiber, Beurlaubter, Exmatrikulierter, Rückmelder), zum Immatrikulationsdatum, ggf. dem Exmatrikulationsdatum, dem Studium und dem Semester sowie weiterführende Kommentare enthalten, seien im Grundsatz ausreichend.

    Rn. 90 (1) Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Studienplatz in dem zuvor beschriebenen Sinne nicht nur dann frei wird, wenn Studierende, die einen Studienplatz im ersten Semester erhalten haben, noch vor Ablauf dieser Frist exmatrikuliert werden, sondern auch, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums in ein höheres Semester eingestuft werden (vgl. hierzu Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, u.v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, beide in juris).

    Die Abwicklung von Hochstufungen im Rahmen des Vergabeverfahrens entspricht den rechtlichen Vorgaben und trägt dem Umstand Rechnung, dass Grundvoraussetzung einer Hochstufung freie oder frei werdende Kapazität in dem jeweiligen höheren Semester ist (vgl. Senatsbeschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris).

    Daraufhin haben die Studienplatzbewerber als "Gegenbeleg" die Daten anderer Hochschulen vorgelegt und näher erläutert; ein solcher "Gegenbeleg" ließ sich damit aber nach Auffassung des Senats gerade nicht führen (Beschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, u.v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, beide in juris).

    Hinsichtlich der bezogen auf einzelne Universitäten angestellten Betrachtung der dortigen Kläger hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. Februar 2015 (- 2 NB 171/14 -, juris), ausgeführt, dass sich daraus eine Überhöhung des Curricularanteils bzw. des -eigenanteils der Vorklinik der Beklagten nicht herleiten lasse.

    Die Hochschule hat es - kommt es zu einer Zulassung eines solchen Bewerbers auf einem Vollstudienplatz des ersten Semesters - nicht in der Hand, solche Studierenden ohne Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Antrag auf Höherstufung, Nachweis der fachlichen Voraussetzungen und vorhandene Kapazität im gewünschten Semester) hochzustufen (vgl. hierzu auch bereits Senatsbeschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12

    Voraussetzungen für die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15
    In seinem Beschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 u.a. -, juris, führte er aus, es stünden weder innerkapazitäre noch außerkapazitäre Voll- oder weitere Teilstudienplätze zur Verfügung.

    Er hat darauf hingewiesen, er habe in der Vergangenheit durchgängig die Auffassung vertreten - und dies auch hervorgehoben -, die Einbeziehung der Privatpatienten sei rechtlich nicht geboten (vgl. etwa Beschl. v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 -, juris, dieser verweise auf den Beschl. v. 3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris).

    Denn in diesem Beschluss hat der Senat für das Studienjahr 2012/2013 die maßgebliche Kapazitätsberechnung im Vergleich zu seinem Beschluss betreffend das Wintersemester 2012/13 (vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 u.a. -, juris) weiter präzisiert.

    Rn. 107 a) Der Senat hat zunächst in seinem Beschluss vom 22. August 2013 (- 2 NB 394/12 -, juris) hervorgehoben, das Verweigern der Vorlage einer patientenbezogenen Berechnung der klinischen Kapazität vermittele keinen Erkenntniswert darüber, dass Lehrpersonal gerade aus dem Grund einer anderen als der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet werde, um das ansonsten mögliche Lehrangebot mit dem Ziel der Reduzierung der Ausbildungskapazität sachwidrig zu verringern.

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 2 NB 103/13

    Kürzung des für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Curriculareigenanteils im …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15
    Rn. 6 Die Kapazitätsberechnung der vorklinischen Lehreinheit für das Studienjahr 2012/2013 korrigierte der Senat anlässlich seines Beschlusses für das Sommersemester 2013 - 2 NB 103/13 u.a. -, juris, wie folgt:.

    Rn. 98 1. Hinsichtlich der Ermittlung der personalbezogenen Kapazität der vorklinischen Lehreinheit geht der Senat zunächst von seiner Berechnung in dem Beschluss betreffend das Sommersemester 2013 (vom 15. April 2014 - 2 NB 103/13 u.a. -, juris) aus.

    Rn. 103 3. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Kapazitätsberechnung im Senatsbeschluss vom 15. April 2014 (- 2 NB 103/13 -, juris) außerdem hinsichtlich des angesetzten Eigenanteils der Lehreinheit der vorklinischen Medizin (CAp) mit Blick auf den für das Wahlfach in die Berechnung eingestellten Wert zu korrigieren ist, wie dies die Kläger in Parallelverfahren fordern.

    In seinem Beschluss vom 15. April 2014 (- 2 NB 103/13 -, juris), hat der Senat betont, es bestehe grundsätzlich keine allgemeine Verpflichtung der Beklagten, etwaige freie Lehrkapazitäten der klinischen Lehreinheit im vorklinischen Studienabschnitt einzusetzen und das vorklinische Lehrpersonal insoweit zu entlasten.

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2014 - 2 NB 145/13

    Bestimmung der Berechnungsmethode für die Berechnung der Zulassungszahl für …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15
    Der Senat hält diese Rechtsprechung nach wie vor für unzutreffend (vgl. zusammenfassend Beschl. vom 16. April 2014 - 2 NB 145/13 -, juris, vgl. hierzu auch Beschl. v. 21.1.2015 - 2 LA 307/14 -, juris) und sieht auch angesichts der ergänzenden Argumente des Verwaltungsgerichts keinen Anlass, in diesem Verfahren davon abzurücken; insbesondere hat der Senat die Rechtswirksamkeit der ZZ-VO zu keinem Zeitpunkt als besonders begründungsbedürftig angesehen.

    Es entspricht obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Unwirksamkeit der festgesetzten Zulassungszahl nicht einschränkungslos alle Studienbewerber zum Studium zuzulassen sind, sondern geltendes Kapazitätsrecht den behaupteten Zulassungsanspruch beschränkt (Senatsbeschl. v. 16. April 2014 - 2 NB 145/13 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.9.1986 - 7 C 64.84 -, NVwZ 1987, 687, u. v. 20.4.1990 - 7 C 59.87 -, NJW 1990, 2899, Nds. OVG, Beschl. v. 3.2.2014 - 2 NB 365/13 -, OVG NRW, Beschl. v. 21.12.2010 - 13 B 1482/10 u. 1557/10 -, jeweils juris).

    Rn. 56 Soweit sich das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Argumentation in seinen Urteilen vom 6. August 2015 (- 8 A 370/14 u.a. -, betreffend das Wintersemester 2013/2014, oben nicht zitiert) darauf bezieht, dass die Kapazitätsverordnung eine Kapazitätsberechnung nach dem sogen. Kohortenprinzip vorschreibe, folgt der Senat dem in ständiger Rechtsprechung schon im Ansatz nicht (vgl. etwa Beschluss vom 16. April 2014 - 2 NB 145/13 -, juris, vgl. auch die Darstellung von Rüping in: Epping, Niedersächsisches Hochschulgesetz mit Hochschulzulassungsgesetz, § 6 NHZG Rdnr. 32).

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2016 - 2 NB 150/15

    Belegungsliste; Doppelbelegung; Hochstufung; Höherstufung; Kapazität; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15
    Gleiches gilt für die von dem Kläger beanstandete Parameterzahl 15, 5 v. H., die insbesondere mit Blick auf die insgesamt kürzere Verweildauer von stationär im Krankenhaus untergebrachten Patienten und einer (behaupteten) damit einhergehenden Veränderung des Prozentsatzes der zur Unterrichtung der Studenten geeigneten Patienten beanstandet wird (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, juris).

    Rn. 80 Die Überprüfung der von der Hochschule vorzulegenden Besetzungslisten durch den Senat beschränkt sich jedoch auf bestimmte Fehlerquellen, da nur in besonderen Konstellationen tatsächlich im Rechtssinn ein verdeckter innerkapazitärer Studienplatz vorliegt (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, u.v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, sämtl. in juris).

    Daraufhin haben die Studienplatzbewerber als "Gegenbeleg" die Daten anderer Hochschulen vorgelegt und näher erläutert; ein solcher "Gegenbeleg" ließ sich damit aber nach Auffassung des Senats gerade nicht führen (Beschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, u.v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, beide in juris).

  • VG Göttingen, 29.10.2012 - 8 C 703/12

    Verwaltungsgericht findet erneut weitere Studienplätze

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15
    Das Verwaltungsgericht (Beschluss vom 29.10.2012 - 8 C 703/12 u.a. -) ging davon aus, dass neben den von der ZZ-VO zugewiesenen Studienplätzen im ersten Semester keine weiteren Vollstudienplätze, aber weitere 11 Teilstudienplätze zur Verfügung standen.

    Rn. 49 "Ausgangspunkt der Betrachtung, wie viele Vollstudienplätze im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester des Wintersemesters 2012/13 zur Verfügung gestanden haben, ist mithin die Berechnung nach der KapVO, welche im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Kapazität von 128 Vollstudienplätzen ergeben hat (VG Göttingen, Beschluss vom 29.10.2012, aaO., S. 29).

    Das Verwaltungsgericht Göttingen folgt diesem Ansatz (vgl. Beschl. betreffend das Wintersemester 2012/2013 v. 29.10.2012 - 8 C 703/12 u.a. -, n.V.).

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15
    Dieses Verständnis ergibt sich jedenfalls aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Zulassungsanspruch "nur zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - der Funktionsfähigkeit der Universität als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebes" - (überhaupt) begrenzt werden dürfe (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 u. Beschl. v. 8.2.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, u. v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, vgl. auch VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris).

    Es ist weder für das streitgegenständliche Semester noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats anzunehmen, dass der Verordnungsgeber seiner Obliegenheit, die § 17 Abs. 1 KapVO zugrunde gelegten Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen, sofern hierzu Anlass besteht (vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - VerfGH 109/13 -, DVBl. 2014, 375, BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a.-, BVerfGE 85, 36), nicht nachgekommen wäre (vgl. Bay VGH, Beschl. v. 13.6.2014 - 7 CE 14.10058 -, v. 2.7.2015 - 7 CE 15.10111 -, u. v. 16.12.2015 - 7 CE 15.10324 u.a. -, OVG NRW, Beschl. v. 7.12.2015 - 13 C 18/15 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.9.2015 - OVG 5 NC 7.14 -, und OVG LSA, Beschl. v. 22.6.2015 - 3 M 49/15 u.a. -, sämtl.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15
    Überschreitungen des Gesamt-CNW infolge eines überhöhten Lehrangebots der klinischen Lehreinheit sind für die Kapazitätsberechnung der vorklinischen Lehreinheit ohne Belang, weil die Beklagte nicht verpflichtet ist, Personal aus der Klinik in die Vorklinik zu verschieben und es darüber hinaus kein zwingendes Gebot gibt, nach dem das Gericht im Kapazitätsprozess einem solchen Fall der Überschreitung damit zu begegnen hat, dass es den Curricularanteil der Vorklinik kürzt (in diesem Sinne auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, u. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1499/14 -, Urt. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, u. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 und NC 9 S 1108/12 -, Hess. VGH, Beschl. v. 13.5.2013 - 10 B 761/13.FM.W12 -, veröffentlicht unter www.hochschulanwalt.de, VG Freiburg, Urt. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, u.v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, a.A. OVG Koblenz, Beschl. v. 26.4.2013 - 6 B 10145/13 -, wohl auch Sächs. OVG, Beschl. v. 20.2.2013 - NC 2 B 25/12 -, u.v. 25.7.2013 - NC 2 B 399/12 -, soweit nicht anders angegeben, sämtl.

    Insbesondere folgen daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechts der Studienbewerber auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, u. Beschl. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1499/14 -, beide in juris).

  • OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 2 NB 154/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2007/2008 an …

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2010 - 2 NB 394/09

    Einstweilige Anordnung bzgl. der Zulassung zu einem Vollstudienplatz oder …

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12

    Auslegung von § 11 KapVO VII (juris: KapVO BW 202); Grundsatz der Unzulässigkeit …

  • BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 59.87

    Hochschulzulassung für ausländische Studenten

  • VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2015 - NC 9 S 1499/14

    Vergabe außerkapazitärer Studienplätze; verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis; …

  • BVerwG, 26.09.1986 - 7 C 64.84

    Universitätsrecht - Studienplan - Curricularnnormwert

  • VGH Bayern, 22.01.2014 - 7 ZB 13.10359

    Die auf Zulassung zum Hochschulstudium außerhalb der festgesetzten …

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

  • StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche …

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung in einem verwaltungsgerichtlichen …

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12

    Ausschöpfung der Studienplatzkapazität für Studienanfänger in der Humanmedizin an …

  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 109/13

    Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots durch Nichtbeachtung der …

  • BVerwG, 30.03.2016 - 5 B 11.16

    Parlamentsvorbehalt; Ermächtigung zum Ausschluss von Beihilfeleistungen durch …

  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin - …

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 164/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit; …

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 66.83

    Universitätsrecht - Kapazitätsermittlung - Kapazitätserschöpfungsgebot - …

  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 31/12

    Ersatzschulen; Institution Ersatzschulwesen; Finanzierungszuschuss; …

  • BVerwG, 20.11.1987 - 7 C 103.86

    Errechnung der Schwundquote unter Einbeziehung der semesterlichen …

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg zum …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2010 - 13 B 1482/10

    Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang aus Art. 12 GG wegen einer …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2015 - 13 C 18/15

    Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Rahmen einer Gewährung eines …

  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 99.81

    Regellehrverpflichtung - Habilitierte wissenschaftliche Assistenten - …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 5 NC 7.14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch …

  • VG Freiburg, 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Akademische Mitarbeiter; unbefristet; …

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 64.85

    Hochschulen - Studienplatzvergabe - Quereinsteiger

  • OVG Hamburg, 16.02.2015 - 3 Nc 263/14

    Zulassung zum Studiengang Psychologie - Vereinbarkeit der Zulassungsbeschränkung …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2015 - 3 M 49/15

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin - 1. Klinisches Semester

  • OVG Niedersachsen, 20.03.2014 - 2 NB 15/14

    Festsetzung der Zulassungszahl für einen durch Kooperation mit einer …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2013 - 6 B 10145/13

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes Medizin im 1. vorklinischen …

  • OVG Saarland, 18.06.2012 - 2 A 448/11

    Klage auf Zuteilung eines Medizinstudienplatzes zum WS 2010/2011; angebliche …

  • VGH Bayern, 16.12.2015 - 7 CE 15.10324

    Ausgeschöpfte Ausbildungskapazität verneint Anordnungsanspruch im einstweiligen …

  • VGH Bayern, 13.06.2014 - 7 CE 14.10058

    Humanmedizin FAU Erlangen-Nürnberg (Wintersemester 2013/2014); erstes Semester …

  • OVG Sachsen, 25.07.2013 - NC 2 B 399/12

    Verpflichtung der Hochschule zur Ermittlung der personellen Kapazität als …

  • OVG Hamburg, 18.10.1999 - 3 Nc 110/99
  • OVG Niedersachsen, 21.01.2015 - 2 LA 307/14

    Darlegung; Kapazität; offensichtlicher Fehler; Zulassungsverfahren; …

  • VGH Bayern, 02.07.2015 - 7 CE 15.10111

    Humanmedizin 5. Fachsemester; Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg; …

  • OVG Sachsen, 20.02.2013 - NC 2 B 25/12

    Curricularanteil Vorklinik, Stauchung, Regellehrverpflichtung

  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht - …

  • BVerwG, 23.12.1985 - 7 B 104.85
  • OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 164/16

    Anteilsquoten; Ausbildungskapazität; außerkapazitärer Anspruch; …

    Die Berechnung der Anzahl der Vollstudienplätze im Studiengang Humanmedizin auf der Grundlage des in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO festgesetzten Werts von 15, 5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten und der sogenannten Mitternachtszählung begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurt. v.7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f. und Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 u.a. -, juris Rn. 10 f., jeweils m.w.N.).

    Im Rahmen der Berechnung der Anzahl der Teilstudienplätze besteht auch dann keine Verpflichtung, den Eigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen ("proportionale Stauchung"), wenn die Hochschule den Gesamtcurricularnormwert im Studiengang Humanmedizin in Höhe von 8, 2 deshalb überschreitet, weil sie im klinischen Studienabschnitt überobligatorische Lehrleistungen erbringt (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurt. v.7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 106 ff. und Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 u.a. -, juris Rn. 21 ff., jeweils m.w.N).

    Gleiches gilt für den Umstand, dass dieses Semester nunmehr bereits abgelaufen ist (vgl. hierzu Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 34 f. m.w.N.).

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die jährlichen Zulassungszahlenverordnungen nicht wegen Unbestimmtheit oder wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit unwirksam sind (vgl. hierzu ausführlich Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris, Rn. 38 ff. m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität aufgrund der sogenannten Mitternachtszählung und der Parameterzahl von 15, 5 % nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu etwa Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 und zuletzt Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 u.a. -, juris Rn. 10 f. m.w.N.).

    Rn. 25 Der Hinweis auf die Obliegenheit des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung und eine gegebenenfalls bestehende Nachbesserungspflicht (vgl. hierzu Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f. m.w.N.) rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

    Rn. 32 Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach der Umstand, dass gegebenenfalls in der Belegungsliste der Vollstudienplätze Studierende aufgeführt sind, die aufgrund eines Teilstudiums oder vorhergehenden anderen Studiums anrechenbare Leistungen oder sogar bereits das Physikum erworben haben und die daher keine Lehrleistungen des ersten Fachsemesters in Anspruch nehmen, nicht den Schluss rechtfertigt, die Beklagte dürfe die von ihnen eingenommenen Vollstudienplätze nicht als belegt zählen (vgl. hierzu und zu den folgenden Ausführungen Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 92 f. m.w.N.).

    Rn. 48 Der Curriculareigenanteil der Vorklinik ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 106 ff. m.w.N. und zuletzt Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 u.a. -, juris Rn. 21 f. m.w.N.) nicht deshalb proportional zu kürzen oder das Ergebnis der Kapazitätsberechnung um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen, weil die Beklagte den Gesamtcurricularnormwert im Studiengang Humanmedizin in Höhe von 8, 2 (Anlage 3 zu § 13 Abs. 1 KapVO) unstreitig überschreitet.

    Rn. 65 Diese Studienplatzkapazität bei den Teilstudienplätzen ist nicht deshalb zu erhöhen, weil gegebenenfalls im 1. Fachsemester des Vollstudiums Studierende zugelassen worden sind, die zuvor bereits das Physikum erworben hatten (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 117 ff. m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 265/16

    Anspruch außerkapazitärer; Anspruch innerkapazitärer; anteilsmäßige Kürzung; …

    Die Berechnung der Anzahl der Vollstudienplätze im Studiengang Humanmedizin auf der Grundlage des in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO festgesetzten Werts von 15, 5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten und der sogenannten Mitternachtszählung begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurt. v.7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f. und Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 u.a. -, juris Rn. 10 f., jeweils m.w.N.).

    Im Rahmen der Berechnung der Anzahl der Teilstudienplätze besteht auch dann keine Verpflichtung, den Eigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen ("proportionale Stauchung"), wenn die Hochschule den Gesamtcurricularnormwert im Studiengang Humanmedizin in Höhe von 8, 2 deshalb überschreitet, weil sie im klinischen Studienabschnitt überobligatorische Lehrleistungen erbringt (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurt. v.7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 106 ff. und Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 u.a. -, juris Rn. 21 ff., jeweils m.w.N).

    Gleiches gilt für den Umstand, dass dieses Semester nunmehr bereits abgelaufen ist (vgl. hierzu Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 34 f. m.w.N.).

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die jährlichen Zulassungszahlenverordnungen nicht wegen Unbestimmtheit oder wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit unwirksam sind (vgl. hierzu ausführlich Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris, Rn. 38 ff. m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität aufgrund der sogenannten Mitternachtszählung und der Parameterzahl von 15, 5 % nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu etwa Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 und zuletzt Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 u.a. -, juris Rn. 10 f. m.w.N.).

    Rn. 24 Der Hinweis auf die Obliegenheit des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung und eine gegebenenfalls bestehende Nachbesserungspflicht (vgl. hierzu Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f. m.w.N.) rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

    Rn. 32 Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach der Umstand, dass gegebenenfalls in der Belegungsliste der Vollstudienplätze Studierende aufgeführt sind, die aufgrund eines Teilstudiums oder vorhergehenden anderen Studiums anrechenbare Leistungen oder sogar bereits das Physikum erworben haben und die daher keine Lehrleistungen des ersten Fachsemesters in Anspruch nehmen, nicht den Schluss rechtfertigt, die Beklagte dürfe die von ihnen eingenommenen Vollstudienplätze nicht als belegt zählen (vgl. hierzu und zu den folgenden Ausführungen Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 92 f. m.w.N.).

    Rn. 48 Der Curriculareigenanteil der Vorklinik ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 106 ff. m.w.N. und zuletzt Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 u.a. -, juris Rn. 21 f. m.w.N.) nicht deshalb proportional zu kürzen oder das Ergebnis der Kapazitätsberechnung um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen, weil die Beklagte den Gesamtcurricularnormwert im Studiengang Humanmedizin in Höhe von 8, 2 (Anlage 3 zu § 13 Abs. 1 KapVO) unstreitig überschreitet.

    Rn. 65 Diese Studienplatzkapazität bei den Teilstudienplätzen ist nicht deshalb zu erhöhen, weil gegebenenfalls im 1. Fachsemester des Vollstudiums Studierende zugelassen worden sind, die zuvor bereits das Physikum erworben hatten (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 117 ff. m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 655/17

    Anspruch innerkapazitärer; Anteilsquoten; Ausbildungskapazität; außerkapazitärer …

    Die Berechnung der Anzahl der Vollstudienplätze im Studiengang Humanmedizin auf der Grundlage des in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO festgesetzten Werts von 15, 5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten und der sogenannten Mitternachtszählung begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurt. v.7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f. und Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 u.a. -, juris Rn. 10 f., jeweils m.w.N.).

    Im Rahmen der Berechnung der Anzahl der Teilstudienplätze besteht auch dann keine Verpflichtung, den Eigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen ("proportionale Stauchung"), wenn die Hochschule den Gesamtcurricularnormwert im Studiengang Humanmedizin in Höhe von 8, 2 deshalb überschreitet, weil sie im klinischen Studienabschnitt überobligatorische Lehrleistungen erbringt (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurt. v.7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 106 ff. und Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 u.a. -, juris Rn. 21 ff., jeweils m.w.N).

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die jährlichen Zulassungszahlenverordnungen nicht wegen Unbestimmtheit oder wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit unwirksam sind (vgl. hierzu ausführlich Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris, Rn. 38 ff. m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität aufgrund der sogenannten Mitternachtszählung und der Parameterzahl von 15, 5 % nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu etwa Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 und zuletzt Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 u.a. -, juris Rn. 10 f. m.w.N.).

    Rn. 24 Der Hinweis auf die Obliegenheit des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung und eine gegebenenfalls bestehende Nachbesserungspflicht (vgl. hierzu Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f. m.w.N.) rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

    Rn. 31 Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach der Umstand, dass gegebenenfalls in der Belegungsliste der Vollstudienplätze Studierende aufgeführt sind, die aufgrund eines Teilstudiums oder vorhergehenden anderen Studiums anrechenbare Leistungen oder sogar bereits das Physikum erworben haben und die daher keine Lehrleistungen des ersten Fachsemesters in Anspruch nehmen, nicht den Schluss rechtfertigt, die Beklagte dürfe die von ihnen eingenommenen Vollstudienplätze nicht als belegt zählen (vgl. hierzu und zu den folgenden Ausführungen Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 92 f. m.w.N.).

    Rn. 49 Der Curriculareigenanteil der Vorklinik ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 106 ff. m.w.N. und zuletzt Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 u.a. -, juris Rn. 21 f. m.w.N.) nicht deshalb proportional zu kürzen oder das Ergebnis der Kapazitätsberechnung um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen, weil die Beklagte den Gesamtcurricularnormwert im Studiengang Humanmedizin in Höhe von 8, 2 (Anlage 3 zu § 13 Abs. 1 KapVO) unstreitig überschreitet.

    Rn. 66 Diese Studienplatzkapazität bei den Teilstudienplätzen ist nicht deshalb zu erhöhen, weil gegebenenfalls im 2. Fachsemester des Vollstudiums Studierende zugelassen worden sind, die zuvor bereits das Physikum erworben hatten (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 117 ff. m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2017 - 2 LB 152/16

    Patientenbezogener Ausbildungsengpass; Ausbildungskapazität; …

    Rn. 59 Der Senat nimmt diese Entscheidung - wie schon seine Urteile vom 7. April 2016 - 2 LB 60/15 -, juris - allerdings erneut zum Anlass für den Hinweis, dass sich der Verordnungsgeber angesichts der nahezu flächendeckend in der Rechtsprechung geführten Diskussion mit diesen Gesichtspunkten befassen sollte, so wie es inzwischen im Bereich der medizinischen Modellstudiengänge auch geschieht.

    Da Vorlesungsbeginn im Sommersemester 2014 der 22. April 2014 war, war dieser Studienplatz nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 7. April 2016 - 2 LB 60/15 -, juris) nicht nachzubesetzen.

    Rn. 87 Abzuziehen sind drei Studierende, die auch die Beklagte wegen vorzeitiger Exmatrikulation (vgl. zu den maßgeblichen Zeitpunkten: Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris, unter Hinweis auf Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris) nicht zählt.

    Rn. 89 aa) Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Studienplatz von der Beklagten im Vergabeverfahren neu zu besetzen ist, wenn Studierende, die einen Studienplatz im ersten Semester erhalten haben, innerhalb des nach der zuvor zitierten Senatsrechtsprechung maßgeblichen Zeitraums - zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn bei Vollstudienplätzen - in ein höheres Semester eingestuft werden und damit wie im Fall einer Exmatrikulation ein Studienplatz frei wird (vgl. hierzu Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, u.v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, beide in juris).

    Rn. 98 Ob und inwieweit sich aus dem Umstand, dass ein Studierender auf einem Vollstudienplatz des 1. Fachsemesters zugelassen wird, der bereits das Physikum erworben hat, freie Teilstudienplatzkapazitäten ergeben können (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris, sowie Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris), ist an dieser Stelle nicht von Relevanz.

    Berücksichtigt man außerdem, dass die Antragsgegnerin um zwei Vollstudienplätze überbucht war, und zieht diese Plätze von den vier besetzbaren Teilstudienplätzen ab (vgl. zur Möglichkeit der Verrechnung überbuchter Vollstudienplätze mit Teilstudienplätzen Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 - juris) verbleiben gleichwohl zwei besetzbare außerkapazitäre Teilstudienplätze.

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 2 NB 303/15

    Anschlussbeschwerde; Belegungsliste; CAq; Cardiovascular Science; …

    Da diese Anzahl an Vollstudienplätzen sowohl nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss maßgeblich ist als auch der auf der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruhenden Festsetzung in der ZZ-VO für das 2. (und 1.) Fachsemester entspricht, bedarf es keiner näheren Ausführungen dazu, dass der Senat der vom Verwaltungsgericht praktizierten Berechnungsweise der Zulassungszahlen für höhere Semester nach dem sogen. Kohortenprinzip in ständiger Rechtsprechung nicht folgt (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.4.2014 - 2 NB 145/13 - u. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, beide in juris) und ebenso die vom Verwaltungsgericht vorgenommene freihändige, d.h. nicht an den Maßgaben der Kapazitätsverordnung orientierte, Berechnung eines "Sicherheitszuschlags" ablehnt (vgl. dazu ebenfalls Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, sowie Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, beide in juris).

    Dass der Verordnungsgeber seiner Obliegenheit, die § 17 Abs. 1 KapVO zugrunde gelegten Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen, sofern hierzu Anlass besteht (vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - VerfGH 109/13 -, DVBl. 2014, 375, BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a.-, BVerfGE 85, 36), nicht nachgekommen wäre, ist noch nicht ersichtlich (vgl. Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, Bay VGH, Beschl. v. 13.6.2014 - 7 CE 14.10058 -, v. 2.7.2015 - 7 CE 15.10111 -, u. v. 16.12.2015 - 7 CE 15.10324 u.a. -, OVG NRW, Beschl. v. 7.12.2015 - 13 C 18/15 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.9.2015 - OVG 5 NC 7.14 -, und OVG LSA, Beschl. v. 22.6.2015 - 3 M 49/15 u.a. -, sämtl.

    Diese Belegungsliste genügt den Anforderungen des Senats (vgl. zuletzt Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris).

    In beiden Punkten weicht das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Senats ab (vgl. zum Ganzen auch Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris).

    Die Argumentation des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss rechtfertigt es nicht, hiervon abzuweichen (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris).

    Rn. 62 5. Dem Begehren der Antragsteller, der Antragsgegnerin aufzugeben, eine personalbezogene Kapazitätsberechnung der klinischen Lehreinheit bzw. eine Aufschlüsselung des exakten klinischen Curricularanteils vorzulegen und für den Fall der Nichtvorlage den in die Berechnung eingestellten Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nachzugehen (vgl. Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris, m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2016 - 2 NB 120/16

    Kapazität; Kohortenprinzip; Studienplatz

    Dass der Verordnungsgeber seiner Obliegenheit, die § 17 Abs. 1 KapVO zugrunde gelegten Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen, sofern hierzu Anlass besteht (vgl. hierzu VerfGH A-Stadt, Beschl. v. 15.1.2014 - VerfGH 109/13 -, DVBl. 2014, 375, BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a.-, BVerfGE 85, 36), nicht nachgekommen wäre, ist noch nicht ersichtlich (vgl. Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, Bay VGH, Beschl. v. 13.6.2014 - 7 CE 14.10058 -, v. 2.7.2015 - 7 CE 15.10111 -, u. v. 16.12.2015 - 7 CE 15.10324 u.a. -, OVG NRW, Beschl. v. 7.12.2015 - 13 C 18/15 -, OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 17.9.2015 - OVG 5 NC 7.14 -, und OVG LSA, Beschl. v. 22.6.2015 - 3 M 49/15 u.a. -, sämtl.

    Sie hätte vielmehr lediglich zur Folge, dass an die Stelle der festgesetzten Zulassungszahlen diejenigen Zahlen treten, die sich aus einer Kapazitätsberechnung nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung ergeben (vgl. nur Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris).

    Auch wenn für die Nachbesetzung auf einen späteren Stichzeitpunkt abgestellt wird (vgl. für das erste Fachsemester Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, und Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, beide in juris, sowie Senatsbeschl. v. heutigen Tage - 2 NB 114/16 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen), sind jedenfalls 144 Plätze besetzt.

    Die Antragsgegnerin hat eine den Anforderungen des Senats (vgl. zuletzt Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris) entsprechende Belegungsliste vorgelegt.

    Das Verwaltungsgericht hat für das 1. Fachsemester auf der Grundlage der Kapazitätsverordnung eine Kapazität von sogar nur 57 Teilstudienplätzen ermittelt (S. 43 d. amtl. Entscheidungsabdrucks); die vier weiteren Studienplätze generiert es lediglich aus dem vom Senat abgelehnten Sicherheitszuschlag (vgl. hierzu nur Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris).

    Rn. 62 b) Dem Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin aufzugeben, eine personalbezogene Kapazitätsberechnung der klinischen Lehreinheit bzw. eine Aufschlüsselung des exakten klinischen Curricularanteils vorzulegen und für den Fall der Nichtvorlage den in die Berechnung eingestellten Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nachzugehen (vgl. Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris, m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 25.08.2017 - 2 NB 247/16

    Beispielstudienplan; Curriculanteil; Curricularwert; Dienstleistungsexport; …

    Rn. 6 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung unter Vorlage einer den Anforderungen des Senats entsprechenden Belegungsliste (vgl. zuletzt Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 - juris) dargelegt, dass im ersten Fachsemester 144 Vollstudienplätze besetzt waren.

    Mit den damit im Zusammenhang stehenden Fragen hat sich der Senat indessen in verschiedenen Entscheidungen bereits umfassend auseinandergesetzt (vgl. nur Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris).

    Rn. 8 In der Sache zielt der Vortrag der Antragsteller allenfalls darauf ab, ob aufgrund eines solchen Sachverhalts freie Teilstudienplatzkapazitäten zur Verfügung stehen (vgl. hierzu Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris, m.w.N.).

    Soweit die Antragsteller die Vorlage einer Berechnung der personalbezogenen Ausbildungskapazität für die klinische Lehreinheit fordern und geltend machen, die Antragsgegnerin überschreite im Studiengang Humanmedizin den Gesamtcurricularnormwert von 8, 2, wobei dies (jedenfalls auch) darauf zurückzuführen sei, dass der Curricularanteil der Vorklinik überhöht sei, verweist der Senat auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 -, vom 25. Februar 2015 - 2 NB 171/14 -, vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 - und vom 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, sowie auf seine Urteile vom 7. April 2016 - 2 LB 60/15 u. 324/15 -, sämtl.

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2018 - 2 NB 867/17

    Aufnahmekapazität; Belegungsliste; tagesbelegte Betten; Curricularanteil; …

    7. April 2016 (- 2 LB 60/15 -, juris, Rdnr. 69 betreffend das Wintersemester 2012/2013), an denen für das hier streitgegenständliche Sommersemester 2017 festgehalten wird.

    Rn. 7 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung unter Vorlage einer den Anforderungen des Senats (vgl. hierzu zuletzt Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris, Rdnr. 80 ff.) entsprechenden Belegungsliste dargelegt, dass im 1. Fachsemester im Ergebnis 144 Vollstudienplätze besetzt waren.

    Mit der Fallgruppe der Studierenden, die bereits das Physikum abgelegt haben, hat sich der Senat in seinem Urteil vom 7. April 2016 (- 2 LB 60/15 -, juris, Rdnr. 117 ff.) eingehend befasst.

    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 18. November 2014 (…- 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr. 64 ff.), vom 25. Februar 2015 (…- 2 NB 171/14 -, juris, Rdnr. 21), vom 9. September 2015 (…- 2 NB 368/14 -, juris, Rdnr. 106), vom 10.3.2016 (…- 2 NB 150/15 -, juris, Rdnr. 29 f.), vom 25. August 2017 (…- 2 NB 247/16 -, juris, Rdnr. 22), und zuletzt vom 8. Dezember 2017 (- 2 NB 869/17 u.a. -), sowie auf seine Urteile vom 7. April 2016 (- 2 LB 60/15 -, juris, Rdnr. 106 ff., und 2 LB 324/15 -, juris, Rdnr. 63 ff).

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2016 - 2 NB 114/16

    Kapazität; klinisches Semester; Nachbesetzung; Studienplatz

    Auch im Vergabeverfahren der (Voll-)Studienplätze für höhere Semester hat die Hochschule frei werdende Studienplätze bis zu 2 Wochen nach Vorlesungsbeginn nachzubesetzen, damit diese im Kapazitätsprozess als belegt angesehen werden können (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 - und Urteil vom 7. April 2016 - 2 LB 60/15 -).

    Das gilt sowohl nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das für die Frage der Nachbesetzung frei werdender Studienplätze auf den Stichtag 1. April 2016 abgestellt und 148 Studienplätze als besetzt angesehen hat, als auch nach der Rechtsprechung des Senats, der (bislang ausdrücklich nur für das erste Fachsemester) einen späteren Zeitpunkt für maßgeblich hält (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, und Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, beide in juris).

    Um dieser Senatsrechtsprechung Rechnung zu tragen, hat die Antragsgegnerin eine den Anforderungen des Senats (vgl. Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris) entsprechende Belegungsliste vorgelegt und erläutert, dass von den 151 eingetragenen Studierenden sieben Studierende abzuziehen und damit 144 Studienplätze besetzt seien.

    Rn. 11 Der Senat hält nach der derzeitigen Erkenntnisgrundlage für höhere Semester den von ihm in seinem Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 -, bestätigt durch Urteil vom 7. April 2016 - 2 LB 60/15 -, beide in juris, für Vollstudienplätze des 1. Semesters ermittelten Stichtag von 2 Wochen nach Vorlesungsbeginn für maßgeblich.

  • OVG Niedersachsen, 28.03.2018 - 2 NB 860/17

    Außeruniversitär; Kapazität; Lenglern; Physikum; Studienplatz

    Rn. 20 II. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung unter Vorlage einer den Anforderungen des Senats entsprechenden Belegungsliste (vgl. zuletzt Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 - juris) dargelegt, dass im 1. Fachsemester 144 Vollstudienplätze besetzt waren.

    Rn. 23 II. Soweit die Antragsteller die Vorlage einer Berechnung der personalbezogenen Ausbildungskapazität für die klinische Lehreinheit fordern und geltend machen, die Antragsgegnerin überschreite im Studiengang Humanmedizin den Gesamtcurricularnormwert von 8, 2, wobei dies (jedenfalls auch) darauf zurückzuführen sei, dass der Curricularanteil der Vorklinik überhöht sei, verweist der Senat auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 -, vom 25. Februar 2015 - 2 NB 171/14 -, vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 -, vom 10.3.2016 - 2 NB 150/15 - und vom 25. August 2017 - 2 NB 247/16 -, sowie auf seine Urteile vom 7. April 2016 - 2 LB 60/15 u. 324/15 -, sämtl.

    Mit den damit im Zusammenhang stehenden Fragen hat sich der Senat bereits in verschiedenen Entscheidungen befasst (vgl. nur Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 15.05.2019 - 2 NB 353/18

    Außerkapazitärer Anspruch; Belegungsliste; Beobachtungsobliegenheit; …

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2019 - 2 NB 1695/17

    Aufnahmekapazität; Beobachtungsobliegenheit; Curricularanteil; …

  • VG Schleswig, 15.05.2017 - 9 C 18/17

    Hochschulzulassung; 1. klinisches Fachsemester; Ermittlungen der Bettenkapazität …

  • VG Schleswig, 16.05.2019 - 9 C 17/19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Christians-Albrechts-Universität …

  • VG Schleswig, 29.05.2019 - 9 C 19/19

    Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester (1. …

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 289/15

    Kapazität; Mitternachtszählung; Nichtigkeit; Physikum; Privatpatient; Schwund; …

  • OVG Niedersachsen, 15.05.2019 - 2 NB 363/18

    Belegungsliste; CNW; Curricularanteil; Curricularnormwert; Deputatsreduzierung; …

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 2 NB 331/15

    CAq; Cardiovascular Science; Dienstleistungsexport; Humanmedizin; Kapazität; …

  • VG Göttingen, 12.07.2016 - 8 A 455/15

    Hochschulzulassungsverfahren; Kapazitätserschöpfung; NC-Verfahren; …

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 336/15

    Beobachtungspflicht; Curricularanteil; Curricularnormwert; Kapazität; …

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 2 NB 384/15

    CAq; Cardiovascular Science; Dienstleistungsexport; Humanmedizin; Kapazität; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2022 - 13 A 442/20

    Zulassung eines Bewerbers zum Masterstudiengang Business Administration: …

  • VGH Bayern, 24.06.2021 - 7 CE 21.10027

    Kein Zulassungsanspruch auf Studienplatz aufgrund Überbuchung

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2016 - 2 NB 122/16

    Anteilsquote; Dienstleistungsexport; Kapazität; Studienplatz

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 390/15

    Belegung; Deputatsreduzierung; Gruppengröße; Kapazität; Schwund; Studienplatz; …

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 1/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

  • OVG Sachsen, 21.03.2017 - 2 A 308/16

    Humanmedizin; Regellehrverpflichtung; Dienstleistungsexport; Vorlesungen

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2018 - NC 9 S 2505/17

    Hochschulzulassung; kapazitätsrechtliche Bedeutung der Eingruppierung …

  • VG Aachen, 22.12.2022 - 10 L 780/22

    Humanmedizin; Zulassung; innerkapazitär; außerkapazitär; Modellstudiengang; …

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 15/18

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 2 LC 348/18

    Aufnahmekapazität; außerkapazitärer Anspruch; Bewerbungssemester; …

  • VG Frankfurt/Main, 12.12.2017 - 3 L 7658/17
  • OVG Niedersachsen, 18.09.2019 - 2 NB 533/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 407/18

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2021 - 13 A 1641/20

    Zulassung eines Bewerbers zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre i.R.d. …

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 104/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

  • VG München, 10.11.2021 - M 3 E 21.18048

    Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang, Humanmedizin Klinik an der TUM …

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 485/19

    Belegungsliste; Curricularanteil; Curriculareigenanteil: proportionale Kürzung; …

  • OVG Niedersachsen, 02.01.2017 - 2 NB 108/16

    Gestaltungsspielraum; Kapazität; Prognose; Prognoseentscheidung; …

  • VG Karlsruhe, 17.03.2023 - NC 7 K 2872/22

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im 1. Fachsemester des Studiengangs …

  • VG Augsburg, 23.03.2020 - Au 8 E 19.10013

    Zulässigkeit von Kapazitätsfestlegung für Modellstudiengänge (hier Humanmedizin …

  • VG Karlsruhe, 28.03.2025 - NC 7 K 5435/24

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im 1. Fachsemester des Studiengangs …

  • VG Magdeburg, 06.12.2023 - 7 B 225/23

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg …

  • VG Magdeburg, 05.02.2026 - 7 B 764/25

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg …

  • OVG Niedersachsen, 13.10.2021 - 2 NB 69/21

    Curricularnormwert; Deputatsreduzierung; Dienstleistungsexport; …

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2019 - 2 NB 1664/17

    Höheres Fachsemester; Humanmedizin; Kohortenprinzip; Teilstudienplatz; …

  • VG Magdeburg, 21.12.2016 - 7 B 398/16

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. Fachsemester, außerkapazitär); …

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