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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 02.01.2002 - 2 M 104/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11490
OVG Schleswig-Holstein, 02.01.2002 - 2 M 104/01 (https://dejure.org/2002,11490)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 02.01.2002 - 2 M 104/01 (https://dejure.org/2002,11490)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 02. Januar 2002 - 2 M 104/01 (https://dejure.org/2002,11490)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • nomos.de PDF

    § 122 BSHG
    Beweislast bei eheähnlicher Gemeinschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Höhe eines Anspruchs auf sozialrechtlichen Bedarfs; Anrechnung des Einkommens und des Vermögens des eheähnlichen Partners; Unterschied einer bloßen Wohngemeinschaft zu einer Wirtschaftsgemeinschaft; Nachweis einer Einstehensgemeinschaft als sog. innere ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.01.2002 - 2 M 104/01
    Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, E 87, 234, 264f ) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16.93 -, E 98, 195 = NJW 1995, 2802 = FamRZ 1995, 1352 = DVBl 1995, 1184 = FEVS 46, 1 und Beschluss vom 24.06.1999 - 5 B 114.98 -) dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründen (BVerwG…, Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16.93 -, aaO.).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, E 87, 234, 264f ; BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16.93 -, E 98, 195 = NJW 1995, 2802 = FamRZ 1995, 1352 = DVBl 1995, 1184 = FEVS 46, 1) hat den Rechtsbegriff der eheähnlichen Gemeinschaft mit einem gegenüber der vorherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und behördlichen Praxis gewandelten Inhalt gefüllt und ihm ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, nämlich das der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft hinzugefügt.

  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.01.2002 - 2 M 104/01
    Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, E 87, 234, 264f ) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16.93 -, E 98, 195 = NJW 1995, 2802 = FamRZ 1995, 1352 = DVBl 1995, 1184 = FEVS 46, 1 und Beschluss vom 24.06.1999 - 5 B 114.98 -) dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründen (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16.93 -, aaO.).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, E 87, 234, 264f ; BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16.93 -, E 98, 195 = NJW 1995, 2802 = FamRZ 1995, 1352 = DVBl 1995, 1184 = FEVS 46, 1) hat den Rechtsbegriff der eheähnlichen Gemeinschaft mit einem gegenüber der vorherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und behördlichen Praxis gewandelten Inhalt gefüllt und ihm ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, nämlich das der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft hinzugefügt.

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 B 114.98

    Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Grundsätzliche …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.01.2002 - 2 M 104/01
    Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, E 87, 234, 264f ) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16.93 -, E 98, 195 = NJW 1995, 2802 = FamRZ 1995, 1352 = DVBl 1995, 1184 = FEVS 46, 1 und Beschluss vom 24.06.1999 - 5 B 114.98 -) dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründen (BVerwG…, Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16.93 -, aaO.).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24.6.1999 - 5 B 114.98 - die Bemerkung des VGH BW als nicht tragend bezeichnet.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.1997 - 7 S 1816/95

    Zur eheähnlichen Gemeinschaft iSd BSHG § 122

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.01.2002 - 2 M 104/01
    Eine solche Beweislastumkehr ist auch in dem Urteil des VGH BW v. 14.04.1997 - 7 S 1816/95 -, FEVS 48, 29 und in dem Beschluss des OVG Lüneburg v. 26.01.1998 - 12 M 345/98 -, FEVS 48, 545 nicht für gegeben gehalten worden.

    Der erkennende Senat teilt die im Urteil des VGH BW v. 14.04.1997 - 7 S 1816/95 - angesprochene und auch im Beschluss des OVG Saarlouis vom 03.04.1998 - 8 V 4/98 -, FEVS 48, 557 aufgegriffene Überlegung, dass der Sozialhilfeträger bei einem Zusammenleben zweier Partner in einer Wohnung grundsätzlich davon ausgehen dürfe, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegen könnte, und er deshalb vor der Hilfegewährung weitere Ermittlungen anstellen dürfe.

  • OVG Niedersachsen, 26.01.1998 - 12 M 345/98

    Eheähnliche Gemeinschaft; Sozialhilfe; Beweislast; Wirtschaftsgemeinschaft

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.01.2002 - 2 M 104/01
    Eine solche Beweislastumkehr ist auch in dem Urteil des VGH BW v. 14.04.1997 - 7 S 1816/95 -, FEVS 48, 29 und in dem Beschluss des OVG Lüneburg v. 26.01.1998 - 12 M 345/98 -, FEVS 48, 545 nicht für gegeben gehalten worden.
  • OVG Saarland, 03.04.1998 - 8 V 4/98

    Eheähnliche Gemeinschaft; Wohngemeinschaft; Zweckgemeinschaft

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.01.2002 - 2 M 104/01
    Der erkennende Senat teilt die im Urteil des VGH BW v. 14.04.1997 - 7 S 1816/95 - angesprochene und auch im Beschluss des OVG Saarlouis vom 03.04.1998 - 8 V 4/98 -, FEVS 48, 557 aufgegriffene Überlegung, dass der Sozialhilfeträger bei einem Zusammenleben zweier Partner in einer Wohnung grundsätzlich davon ausgehen dürfe, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegen könnte, und er deshalb vor der Hilfegewährung weitere Ermittlungen anstellen dürfe.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.04.2005 - L 2 B 9/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Voraussetzungen einer …

    Die mit dem Nachweis verbundenen Schwierigkeiten rechtfertigen auch bei längerem Zusammenleben von Mann und Frau keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Januar 2002 - 2 M 104/01, FESV 54, 166).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.08.2005 - L 13 AS 3390/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Anhaltspunkte für ein …

    Dass nach der zum BSHG und SGB II ergangenen Rechtsprechung (vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, vom 2. Januar 2002 - 2 M 104/01 - und Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2002 - 4 BS 347/02 - jeweils abgedruckt in Juris, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER, abgedruckt in Juris) die Behörde für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft die objektive Feststellungslast jedenfalls dann trägt, wenn Vermögen oder Einkommen des Partners dieser eheähnlichen Gemeinschaft angerechnet werden soll, dürfte daran nichts ändern; insoweit besteht anders als bei Verheirateten keine Vermutung für das Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft.
  • SG Dresden, 01.06.2005 - S 23 AS 212/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Voraussetzungen für das Bestehen …

    Dies kann keine Beweislastumkehr zu Lasten des Antragstellers begründen, da in diesem Fall auf Grund der stets gegebenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Beweismittel ein überzeugender Nachweis des Nichtbestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft für den Antragsteller ebenfalls schlechterdings nicht zu führen wäre, was noch weniger hingenommen werden kann (vgl. hierzu: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.01.2002, Az: 2 M 104/01 und ausdrücklich auch: SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05).
  • SG Dresden, 14.06.2005 - S 23 AS 332/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Verfassungsmäßigkeit der …

    Dies kann keine Beweislastumkehr zu Lasten der Antragstellerin begründen, da in diesem Fall auf Grund der stets gegebenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Beweismittel ein überzeugender Nachweis des Nichtbestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft für die Antragstellerin ebenfalls schlechterdings nicht zu führen wäre, was noch weniger hingenommen werden kann (vgl. hierzu: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.01.2002, Az: 2 M 104/01 und ausdrücklich auch: SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05).
  • SG Saarbrücken, 04.04.2005 - S 21 AS 3/05

    Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im …

    Dies kann dennoch keine Beweislastumkehr zu Lasten des Klägers begründen, da in diesem Fall auf Grund der stets gegebenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Beweismittel ein überzeugender Nachweis des Nichtbestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft für den Antragsteller ebenfalls schlechterdings nicht zu führen wäre, was noch weniger hingenommen werden kann ( vgl. hierzu den Beschluss des OVG Schleswig- Holstein vom 02.01.2002, Az. 2 M 104/01, zitiert nach JURIS).
  • SG Dresden, 18.05.2005 - S 23 AS 175/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Verfassungsmäßigkeit der …

    Dies kann keine Beweislastumkehr zu Lasten der Antragstellerin begründen, da in diesem Fall auf Grund der stets gegebenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Beweismittel ein überzeugender Nachweis des Nichtbestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft für die Antragstellerin ebenfalls schlechterdings nicht zu führen wäre, was noch weniger hingenommen werden kann (vgl. hierzu: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.01.2002, Az: 2 M 104/01 und ausdrücklich auch: SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05).
  • SG Saarbrücken, 04.03.2005 - S 21 ER 1/05

    Bedarfsgemeinschaft - eheähnliche Gemeinschaft - Beweislast

    Dies kann dennoch keine Beweislastumkehr zu Lasten des Antragstellers begründen, da in diesem Fall auf Grund der stets gegebenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Beweismittel ein überzeugender Nachweis des Nichtbestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft für den Antragsteller ebenfalls schlechterdings nicht zu führen wäre, was noch weniger hingenommen werden kann ( vgl. hierzu den Beschluss des OVG Schleswig- Holstein vom 02.01.2002, Az. 2 M 104/01, zitiert nach JURIS).
  • VG Dessau, 12.08.2003 - 4 B 243/03

    Rechtsfragen des Sozialhilferechts im einstweiligen Rechtsschutz; Voraussetzungen …

    Eine Umkehr der Beweislast bei Vorliegen einer Wohngemeinschaft ist damit jedoch nicht verbunden, sondern entscheidend bleibt eine Wertung der Gesamtumstände (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Juni 1999, a.a.O..; OVG Lüneburg, Beschl. v. 26. Januar 1998 -12 M 345/98 -, FEVS 48, 545 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02. Januar 2002 - 2 M 104/01 -, FEVS 54, 166,168).
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