Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2011 - 2 M 191/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Kein Verwaltungsrechtsweg gegen Umzugsanordnung der Landtagspräsidentin gegenüber einer Fraktion
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern (Leitsatz)
Kein Verwaltungsrechtsweg gegen Umzugsanordnung der Landtagspräsidentin gegenüber einer Fraktion
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 26.10.2011 - 1 B 799/11
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2011 - 2 M 191/11
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2012, 183
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2007 - 2 M 66/07
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2011 - 2 M 191/11
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist verfassungsrechtlich, wenn die Auslegung und Anwendung fassungsrechtlicher Normen den eigentlichen Kern des Rechtsstreits bilden, das Rechtsverhältnis also entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist (vgl. Beschl. des Senats vom 01.06.2007 - 2 M 66/07 -, m.w.N.).Im Übrigen steht die Auffassung des Verwaltungsgerichts auch in Einklang mit der Rechtssprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 01.06.2007, a.a.O.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 3 S 113.20
Beschwerde; Regelung der Vollziehung; Verwaltungsrechtsweg; Streitigkeit …
Weist eine Streitigkeit sowohl verfassungsrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Seiten auf, ist bedeutsam, welche Seite das dem Streit zugrunde liegende Rechtsverhältnis prägt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 15. September 2016 - OVG 10 S 19.16 - juris Rn. 24; OVG Greifswald, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 2 M 191/11 - juris Rn. 4). - LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2012 - LVerfG 15/11
Hauptsacheverfahren der NPD-Landtagsfraktion gegen neue Raumverteilung ebenfalls …
Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Beschl. des OVG Mecklenburg-Vorpommern v. 27.10.2011 - 2 M 191/11) zurück.9 übereinstimmend den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg für nicht eröffnet erachtet hatten (Beschl. des VG Schwerin v. 20.10.2011 - 1 B 757/11 - und v. 26.10.2011 - 1 B 799/11 - ; Beschl. des OVG Mecklenburg-Vorpommern v. 27.10.2011 - 2 M 191/11 -).
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2011 - LVerfG 14/11 Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom heutigen Tage zum Az. 2 M 191/11 mit entsprechender Begründung zurück.
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