Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2004 - 2 M 199/04 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2004 - 2 M 224/04
Anspruch des Schülers auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule; Verfahren …
Die Norm gilt nicht, wie in der Beschwerdebegründung vertreten wird, erst seit dem 01.08.2004, sondern bereits seit dem 13.03.2004 (so auch Beschlüsse des Senats vom 06.08.2004 - 2 M 198/04 und 2 M 199/04 -).Regelmäßig dürfte es aber sinnvoll sein, die Entscheidung nach § 45 Abs. 4 Satz 5 SchulG M-V vor der Entscheidung über die anderweitige Zuweisung zu treffen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 06.08.2004, a.a.O.).
Falls die anderweitige Zuweisung erfolgt, bevor über die Ausnahme entschieden ist, erscheint es aus der Sicht der Schüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigten zumindest dringend geraten, die Zuweisungsentscheidung anzufechten und erforderlichenfalls auch vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 06.08.2004 - 2 M 199/04 -), wenn an dem Besuch der ursprünglich gewählten Schule festgehalten werden soll.
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