Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 21.06.2001 - 2 M 337/00 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,34734) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VG Magdeburg, 08.08.2012 - 7 B 135/12
Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe einer integrierten Gesamtschule
Der Kapazitätserschöpfungsanspruch des Antragstellers verdrängt auch den von dem Zweiten Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 21. Juni 2001, 2 M 337/00, veröffentlicht in juris) aufgestellten Rechtssatz, dass ein Schüler keinen Anspruch auf Beschulung in einer bestimmten Schule hat. - VG Halle, 03.07.2017 - 6 B 429/17
(Kein) Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule
In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt geklärt, dass das elterliche Wahlrecht auf die zur Verfügung stehenden Schulformen und Bildungsgänge beschränkt ist und sich folglich weder auf die Wahl einer bestimmten Schule noch - soweit es die Gesamtschulen betrifft - auf die Wahl zwischen einer Gesamtschule in integrativer Form und einer Gesamtschule in kooperativer Form oder auf die Wahl zwischen dem Sekundarschulzweig und dem Gymnasialzweig an der Gesamtschule in kooperativer Form erstreckt (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 21. Juni 2001 - 2 M 337/00 - juris Rn. 20…, vom 20. August 2003 - 2 M 386/03 - juris Rn. 8…, vom 19. August 2013 a.a.O. BA S. 4 …und vom 23. August 2013 - 3 M 268/13 - juris Rn. 5 ). - OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2003 - 2 M 386/03
Kein Rechtsanspruch auf den Besuch eines bestimmten Gymnasiums
Dieses beinhaltet schon kein Wahlrecht für eine bestimmte Schule (so bereits der Senat in seinem Beschluss vom 21.06.2001 - 2 M 337/00 -) noch gar ein Bestands- oder Einrichtungsrecht für bestimmte Jahrgangsklassen (vgl. u.a. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 25.02.1999 - 41/98 -, NVwZ 2001, 912; HessVGH, Beschl. v. 24.08.1994 - 7 TG 2135/94 -, NVwZ-RR 1995, 33; OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.2002 - 8 SN 164/01 -, NVwZ-RR 2002, 577). - VG Halle, 25.07.2017 - 6 B 431/17
Einschulung; Elternwahlrecht hinsichtlich einer bestimmten Schule
Abgesehen davon, dass die durch diese Vorschriften verliehenen Befugnisse ausdrücklich und allein den Erziehungsberechtigten und nur im Fall der - beim Antragsteller nicht gegebenen - Volljährigkeit den Schülerinnen und Schülern selbst eingeräumt sind (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA ), ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt geklärt, dass das elterliche Wahlrecht auf die zur Verfügung stehenden Schulformen und Bildungsgänge beschränkt ist und sich folglich weder auf die Wahl einer bestimmten Schule noch - soweit es die Gesamtschulen betrifft - auf die Wahl zwischen einer Gesamtschule in integrierter Form und einer Gesamtschule in kooperativer Form oder auf die Wahl zwischen dem Sekundarschulzweig und dem Gymnasialzweig an der Gesamtschule in kooperativer Form erstreckt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 21. Juni 2001 - 2 M 337/00 - zit. nach juris Rdn. 20…, vom 20. August 2003 - 2 M 386/03 -, zit. nach juris Rdn. 8, vom 19. August 2013 - 3 O 254/13 - BA S. 4 …und vom 23. August 2013 - 3 M 268/13 -, zit. nach juris Rdn. 5). - VG Hannover, 08.08.2003 - 6 B 3150/03
Aufnahmeanspruch ; Aufnahmebeschränkung ; Aufnahmekapazität; Bildungsauftrag; …
Aus diesem Recht folgt grundsätzlich zwar noch kein unmittelbarer Anspruch der Eltern darauf, dass ihr Kind eine bestimmte Schule besuchen darf (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.06.2001 - 2 M 337/00 - Leitsätze und Fundstelle in juris Web).
dejure.org
Übersicht OVG Sachsen-Anhalt
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.