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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2003 - 2 M 39/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,59431
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2003 - 2 M 39/03 (https://dejure.org/2003,59431)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 03.07.2003 - 2 M 39/03 (https://dejure.org/2003,59431)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 2 M 39/03 (https://dejure.org/2003,59431)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Cottbus, 22.06.2020 - 8 K 3018/17
    Fehlt die Fristsetzung oder ist die gesetzte Frist unangemessen kurz, ist die Anordnung insgesamt rechtswidrig (vgl. für kommunalaufsichtsrechtliche Anordnungen: Sächsisches OVG…, Urteil vom 26. Juli 2011 - 2 A 856/10 -, juris Rn. 28; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 M 39/03 -, juris Rn. 6).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.05.2003 - 4 K 33/02

    Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; Einzugsbereichssatzung nach …

    Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. Februar 2003 hat das Innenministerium M-V Beschwerde eingelegt, die inzwischen mit Beschluss vom 03.07.2003 zurückgewiesen worden ist (2 M 39/03).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Normen -kontrollverfahrens sowie des Verfahrens 4 M 22/03 und des Beschwerdeverfahrens 2 M 39/03 einschließlich der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2023 - 2 LZ 505/20

    Rechtsaufsicht über Gemeinden; Ersatzvornahme; Erfordernis der vorherigen …

    Ungeachtet dessen, dass die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 03.07.2003 - 2 M 39/03 -, juris Rn. 7) sich nicht zur Frage des Anwendungsbereichs von § 82 Absatz 2 Satz 3 KV M-V verhält und aus ihr nicht entnommen werden kann, dass stets ein Fall des § 82 Absatz 2 Satz 3 KV M-V vorliegt, wenn die dort genannten Voraussetzungen für die Angemessenheit der zu setzenden Frist nicht erfüllt werden können, legt der Beklagte nicht dar, dass bei einem rechtsaufsichtlichen Tätigwerden mit Zugang des klägerischen Schreibens vom 24. April 2018 oder mit Erstellung des Vermerks vom 25. Mai 2018 es nicht mehr möglich gewesen wäre, eine Anordnung nach § 82 Absatz 1 KV M-V zu erlassen und eine im Sinne von § 82 Absatz 1 KV M-V angemessene Frist zu ihrer Erfüllung festzusetzen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.07.2007 - 2 M 90/07

    Schulrecht: Kommunalaufsichtliche Anordnung zur Aufhebung einer Schule

    Rn. 21 Soweit der Senat im Beschluss vom 3. Juli 2003 in der Sache 2 M 39/03 ausgeführt hat, die Aufhebung einer Schule sei eine Angelegenheit, die von der Gemeindevertretung wahrgenommen werde und die der Bürgermeister nicht gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 KV M-V in eigener Zuständigkeit entscheiden dürfe, wird daran nicht mehr festgehalten, nachdem nunmehr die gesetzlich geregelten bzw. eingeführten Pflichten aus § 108 Abs. 2 SchulG M-V (durch das 8. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2003, GVOBl. S. 356 ff.) sowie § 45a SchulG M-V (durch das 9. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2005, GVOBl. S. 297 ff.) bestehen.
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