Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2002 - 2 M 45/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2003 - 1 M 130/03
Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung im Fall der gerichtlichen Aufhebung …
Wegen des eindeutigen Wortlauts des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO ist generell der Rechtsauffassung zu folgen, dass die Ablaufhemmung nur für den Fall der gerichtlichen Aufhebung eines Bescheides zu Anwendung kommt, nicht aber dann, wenn die Behörde ihren Bescheid aufgrund besserer Erkenntnisse aufhebt (OVG Münster, Urteil vom 25.10.1990 - 2 A 816/89 -, NVwZ-RR 1992, 271; OVG Magdeburg, Beschluss vom 10.04.2002 - 2 M 45/02 - Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 12 Erl. - OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2004 - 2 M 444/04
Umfang der Verweisung auf die Abgabenordnung durch das Kommunalabgabengesetz
Dementsprechend ist auch der beschließende Senat bisher von der Anwendbarkeit des § 171 Abs. 3a AO 1977 im Kommunalabgabenrecht ausgegangen (Beschl. v. 10.04.2002 - 2 M 45/02 -). - OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2004 - 2 L 491/02
Widmung durch Bebauungsplan nur wirksam, wenn die Straße zugleich klassifiziert …
In seinem Beschluss vom 10.04.2002 - 2 M 45/02 - hatte der Senat dazu ausgeführt:.
dejure.org
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Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2002 - 2 M 45/02 |
Zitiervorschläge
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19. September 2002 - 2 M 45/02 (https://dejure.org/2002,36885)
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Hessen, 08.06.2011 - 1 A 1991/08
Entlassung eines Beamtenanwärters
Dem Gericht ist es verwehrt, an Stelle des Dienstherrn eigene Feststellungen zur mangelnden Bewährung des Probebeamten zu treffen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. September 2002 - 2 M 45/02 - Juris). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2004 - 2 M 248/03
Ernennung zum Direktor der Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern; …
Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Landesrundfunkausschuss bzw. die Antragsgegnerin den Begriff der Sachkunde verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe außer Acht gelassen, von einem falschen Sachverhalt ausgegangen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. allgemein zu Eignungsüberprüfungen: Beschlüsse des Senats vom 11.07.2001 - 2 M 64/01 - und vom 19.09.2002 - 2 M 45/02 -).
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