Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2018 - 2 M 6/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17990
OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2018 - 2 M 6/18 (https://dejure.org/2018,17990)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10.04.2018 - 2 M 6/18 (https://dejure.org/2018,17990)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10. April 2018 - 2 M 6/18 (https://dejure.org/2018,17990)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,17990) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität - Wohnheim für Saisonarbeiter als Beherbergungsbetrieb - Maßstab des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung bzgl. der Nutzung eines zu DDR-Zeiten als Wohn- und Beherbergungsstätte für Arbeiter u. Angestellte dienenden Gebäudes als Pension mit 114 Gastbetten; Anwendbarkeit des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO enthaltenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung bzgl. der Nutzung eines zu DDR-Zeiten als Wohn- und Beherbergungsstätte für Arbeiter u. Angestellte dienenden Gebäudes als Pension mit 114 Gastbetten; Anwendbarkeit des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO enthaltenen ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2006 - 2 M 264/06

    Nutzungsuntersagung wegen Verstoßes gegen brandschutzrechtliche Auflagen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2018 - 2 M 6/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 30.11.2006 - 2 M 264/06 -, juris, RdNr. 9) entspricht es regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch eine entsprechende Anordnung unterbindet.

    Rn. 31 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 30.11.2006 - 2 M 264/06 -, juris, RdNr. 9) entspricht es regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch eine entsprechende Anordnung unterbindet.

    Zudem kann das Einschreiten - auch unter Berücksichtigung der sich für die Antragstellerin ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen - auch deshalb nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, weil die Anlage nicht nur in einzelnen, sondern in einer Vielzahl von Punkten brandschutzrechtliche Probleme aufwirft und damit eine besondere Gefahrensituation für die untergebrachten Gäste begründet (vgl. Beschl. d. Senats v. 30.11.2006, a.a.O.).

    Die Behörde ist grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen (formell) bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat; das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindert den Erlass einer solchen Verfügung ohne Hinzutreten besonderer einzelfallbedingter Umstände grundsätzlich nicht (Beschl. d. Senats v. 30.11.2006, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2013 - 2 L 73/11

    Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2018 - 2 M 6/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 25.07.2013 - 2 L 73/11 -, juris, RdNr. 36) sind die Voraussetzungen des § 79 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 25.07.2013 - 2 L 73/11 -, juris, RdNr. 36) sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen.

  • BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 43.89

    Bauplanungsrecht: Unzulässigkeit eines Arbeitnehmer-Wohnheims im Gewerbegebiet

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2018 - 2 M 6/18
    Bei einem Wohnheim für Arbeitnehmer (z.B. Montagearbeiter), die von ihrem Stammbetrieb an eine andere Arbeitsstelle abgeordnet sind, kann es sich - je nach Ausgestaltung - bauplanungsrechtlich zwar ebenfalls um einen Beherbergungsbetrieb, aber auch um eine Wohnnutzung oder wohnähnliche Nutzung handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1992 - BVerwG 4 C 43.89 -, juris, RdNr. 16 ff.).
  • BVerwG, 31.07.2013 - 4 B 8.13

    Stundenhotel mit in Stundenblöcken gestaffelter Nutzungsdauer in einem …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2018 - 2 M 6/18
    Eine Pension, in der die Übernachtungsgäste üblicherweise nur kurzfristig verweilen, ist regelmäßig als Beherbergungsbetrieb im Sinne der Regelungen der BauNVO anzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.07.2013 - BVerwG 4 B 8.13 -, juris, RdNr. 5;… Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 3 RdNr. 19).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2017 - 2 L 78/16

    Anpassung eines Hochhauses an den baulichen Brandschutz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2018 - 2 M 6/18
    Zudem sind bei Gefährdungen von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen; soweit es um den baulichen (vorbeugenden) Brandschutz geht, ist zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung eines Brandes in einem Gebäude praktisch jederzeit gerechnet werden muss (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.03.2017 - 2 L 78/16 -, juris, RdNr. 8, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.1995 - 1 M 3/95
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2018 - 2 M 6/18
    Es fällt ausschließlich in die Risikosphäre des Bauherrn, wenn er vor Erteilung der Baugenehmigung eine genehmigungspflichtige Nutzung aufnimmt (OVG LSA, Beschl. v. 23.03.1995 - 1 M 3/95 -, juris, RdNr. 8).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2018 - 2 M 71/18

    Rechtsfolge der Divergenz zwischen maschinenschriftlicher und eigenhändige …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (vgl. Beschl. v. 10.04.2018 - 2 M 6/18 -, juris RdNr. 10 m.w.N.).

    Die Vorschrift statuiert die Pflicht, selbst dann eine Baugenehmigung einzuholen, wenn eine bauliche Maßnahme nicht durchgeführt wird, sondern eine bloße Umnutzung erfolgt, wenn also einer Anlage eine - wenigstens teilweise - neue Zweckbestimmung gegeben wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.04.2018 - 2 M 6/18 -, a.a.O. RdNr. 5;… Jäde, a.a.O., § 3 BauO LSA RdNr. 35;… Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 58 BauO LSA RdNr. 5).

    Dies ist dann der Fall, wenn die neue Nutzung baurechtlich anders beurteilt werden könnte, wenn also die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Belange möglicherweise neu und andersartig berührt werden, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.04.2018 - 2 M 6/18 -, a.a.O. Rdnr. 5 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 10.04.2018 - 2 M 6/18 -, a.a.O. RdNr. 31 m.w.N.) entspricht es regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch eine entsprechende Anordnung unterbindet.

    Bei formell rechtswidriger Nutzung muss sich die Bauaufsichtsbehörde nicht darauf verweisen lassen, dass Mängel beim vorbeugenden und baulichen Brandschutz, die der Genehmigungsfähigkeit der Anlage bislang entgegenstehen, quasi im laufenden Betrieb nach und nach beseitigt werden (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.04.2018 - 2 M 6/18 -, a.a.O. RdNr. 33).

  • VG Magdeburg, 03.04.2024 - 4 B 83/23

    Nutzungsuntersagung eines Eiscafés; formelle Illegalität - Bestandsschutz

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt [OVG LSA], Beschluss vom 10.04.2018 - 2 M 6/18 -, juris Rn. 10 m. w. N.).

    Rn. 57 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 10.04.2018 - 2 M 6/18 -, juris Rn. 31 m. w. N.) entspricht es regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch eine entsprechende Anordnung unterbindet.

    Rn. 65 Bei formell rechtswidriger Nutzung muss sich die Bauaufsichtsbehörde auch nicht darauf verweisen lassen, dass eine Vielzahl von Mängeln beim vorbeugenden und baulichen Brandschutz, die der Genehmigungsfähigkeit der Anlage bislang entgegenstehen, quasi im laufenden Betrieb nach und nach beseitigt werden (OVG LSA, Beschluss vom 10.04.2018 - 2 M 6/18 -, juris Rn. 33 ).

    Es bedarf keiner Vertiefung, ob sie insgesamt auf andere Fälle nicht, auch nicht analog, anzuwenden ist und auch keinen allgemeinen, für alle Entscheidungen nach § 80 Abs. 4 und 5 VwGO maßgeblichen Rechtsgedanken enthält (OVG LSA, Beschluss vom 10.04.2018 - 2 M 6/18 -, juris Rn. 39 m. w. N.).

    Der weitere in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthaltene Maßstab der unbilligen, nicht durch öffentliche Interessen gebotenen Härte ist jedenfalls nicht entsprechend anwendbar, da er auf die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten zugeschnitten ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10.04.2018, a.a.O.).

  • VG Magdeburg, 24.09.2019 - 4 B 43/19

    Untersagung einer Dauerwohnnutzung in einem Wochenendhausgebiet wegen formeller …

    Rn. 7 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10.04.2018 - 2 M 6/18 -, juris Rn. 10 m. w. N.).

    Dies ist dann der Fall, wenn die neue Nutzung baurechtlich anders beurteilt werden könnte, wenn also die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Belange möglicherweise neu und andersartig berührt werden, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10.04.2018, a. a. O., Rn. 5).

    Rn. 16 Die Behörde ist grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen (formell) bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat; das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindert den Erlass einer solchen Verfügung ohne Hinzutreten besonderer einzelfallbedingter Umstände grundsätzlich nicht (OVG LSA, Beschluss vom 10.04.2018, a. a. O., Rn. 36).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2024 - 2 M 22/24

    Überschreitung der Variationsbreite der bisherigen Nutzung; Vergleich zwischen …

    Dies ist dann der Fall, wenn die neue Nutzung baurechtlich anders beurteilt werden könnte, wenn also die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Belange möglicherweise neu und andersartig berührt werden, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt; ob tatsächlich eine andere baurechtliche Beurteilung zu erfolgen hat, beeinflusst das Vorliegen einer Nutzungsänderung nicht, dies ist erst das Ergebnis der vorgängigen baurechtlichen Prüfung (Beschluss des Senats vom 10. April 2018 - 2 M 6/18 - juris Rn. 5 , m.w.N.).

    a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen des § 79 Satz 2 BauO LSA für den Erlass einer Nutzungsuntersagung immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (vgl. Beschluss des Senats vom 10. April 2018 - 2 M 6/18 - juris Rn. 10 , m.w.N, vgl. auch OVG Bln-Bbg…, Beschluss vom 22. Juni 2023 - OVG 10 S 15/23 - juris Rn. 10).

  • VG Halle, 07.02.2025 - 2 A 130/23
    Zudem kann das Einschreiten - auch unter Berücksichtigung der sich für die Klägerin ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen - auch deshalb nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, weil die Anlage nicht nur in einzelnen, sondern in einer Vielzahl von Punkten brandschutzrechtliche Probleme aufwirft und damit eine besondere Gefahrensituation für Beschäftigte und Kunden des Möbelhauses begründet (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. April 2018 - 2 M 6/18 -, juris Rn. 35 ).

    Zudem sind bei Gefährdungen von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen; soweit es um den baulichen (vorbeugenden) Brandschutz geht, ist zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung eines Brandes in einem Gebäude praktisch jederzeit gerechnet werden muss (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 10. April 2018 - 2 M 6/18 -, juris Rn. 36 , juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2021 - 2 M 49/21

    Bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung

    Es sei nicht sachgerecht, die grundsätzliche Befugnis des Antragsgegners, gegen seit längerer Zeit bestehende und geduldete bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, mit Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 10. August 2018 - 2 M 6/18 - zu bejahen.

    Die Behörde macht deshalb im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie die formell rechtswidrige Nutzung einer Anlage unterbindet (vgl. Beschluss des Senats vom 10. April 2018 - 2 M 6/18 - juris Rn. 31 m.w.N.).

  • VG Halle, 15.07.2019 - 2 B 131/19
    Die Vorschrift statuiert die Pflicht, selbst dann eine Baugenehmigung einzuholen, wenn eine bauliche Maßnahme nicht durchgeführt wird, sondern eine bloße Umnutzung erfolgt, wenn also einer Anlage eine - wenigstens teilweise - neue Zweckbestimmung gegeben wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 2 M 71/18 -, unter Bezugnahme auf OVG LSA, Beschluss vom 10. April 2018 - 2 M 6/18 -, a.a.O. RdNr. 5; Jäde, Bauordnungsrecht, § 3 BauO LSA RdNr. 35;… Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 58 BauO LSA RdNr. 5).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2022 - 2 M 159/21

    Entscheidung durch den Einzelrichter; Verhältnismäßigkeit einer …

    Nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (Beschluss des Senats vom 10. April 2018 - 2 M 6/18 - juris Rn. 10 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OVG Sachsen-Anhalt
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht