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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.12.2000 - 2 M 64/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,15756
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.12.2000 - 2 M 64/00 (https://dejure.org/2000,15756)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21.12.2000 - 2 M 64/00 (https://dejure.org/2000,15756)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21. Dezember 2000 - 2 M 64/00 (https://dejure.org/2000,15756)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JurPC

    LBG M-V §§ 57, 60, 63 Abs. 1; PersVG M-V § 70 Abs. 1 Nr. 2; DSG M-V § 8 Abs. 1
    Private Nutzung eines dienstlichen Internetanschlusses

  • online-und-recht.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung ; Private Internetabrufe eines Beamten auf der Dienststelle ; Voraussetzungen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Düsseldorf, 12.08.2024 - 38 K 5207/21
    Rn. 238 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 2013 - 3 A 10001/13 -, juris, Rn. 70 m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 2 M 64/00 -, juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 2021 - 37 K 6098/16.BDG -, Seite 18 des Urteilsabdrucks.
  • OVG Sachsen, 07.06.2010 - D 6 A 32/09

    Beweisverwertungsverbot, Internetverlaufsprotokolle, richterliche Beschlagnahme, …

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nur dann verletzt, wenn die Abwägung zu dem Ergebnis führt, dass ein Eingriff in die Interessen des Betroffenen im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegt als diejenigen Belange, deren Wahrung die staatliche Maßnahme dienen soll (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 21.12.2000 - 2 M 64/00 -, juris).
  • VG Münster, 23.02.2007 - 20 K 1538/06

    Verhältnismäßigkeitsvoraussetzungen einer Disziplinarverfügung eines Leiters der …

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nur dann verletzt, wenn die Abwägung im Einzelfall zu dem Ergebnis führt, dass ein Eingriff in die Interessen des Betroffenen im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegt, als diejenigen Belange, deren Wahrung die staatliche Maßnahme dienen soll (OVG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. 21.12.2000 2 M 64/00; vergleichbar in der strafrechtlichen Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 18.11.2003 1 StR 455/03).
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