Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 04.10.2005 - 2 MB 35/05 |
Verfahrensgang
- VG Schleswig - 9 B 33/05
- OVG Schleswig-Holstein, 04.10.2005 - 2 MB 35/05
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- OVG Schleswig-Holstein, 16.09.1997 - 2 L 198/96
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.10.2005 - 2 MB 35/05
Auch wenn es im Ausbaubeitragsrecht - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - nicht auf die Bebaubarkeit eines Grundstücks und damit auch nicht auf entsprechende Erreichbarkeitsanforderungen ankommt (das wurde im Senatsurteil vom 16.09.1997 - 2 L 198/96 -, Die Gemeinde 1998, 166, übersehen), erfordert auch hier die Vorteilslage, dass das Hinterliegergrundstück durch den Zugang/die Zufahrt von der ausgebauten Straße aus erreichbar sein muss, wie es für seine bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. - OVG Schleswig-Holstein, 24.10.1996 - 2 L 108/96
Straße; Fußgängerzone; Straßentyp; Verkehrsfunktion; Hinterliegergrundstück; …
- OVG Schleswig-Holstein, 29.06.1998 - 2 M 10/98
Ausbaubeitragsrecht; Außenbereichsgrundstück; Vorteilsausgleich; Unland
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.10.2005 - 2 MB 35/05
Nach der Rechtsprechung des Senats liegen ernstliche Zweifel in diesem Sinne bereits dann vor, wenn der Erfolg der Klage oder des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss v. 25.06.1998 - 2 M 10/98 - m.w.N.).
- VG Schleswig, 02.03.2021 - 9 B 43/20
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag
Bei Eigentümeridentität von Vorder- und Hinterliegergrundstück wird die Annahme einer Vorteilslage für das Hinterliegergrundstück grundsätzlich nur dann begründet, wenn die Grundstücke etwa einheitlich (gewerblich oder privat) genutzt werden oder die Grundstücksgrenze überbaut ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. April 2005 - 2 MB 35/05 -, n.v;… Urteil der Kammer vom 05. Dezember 2012 - 9 A 94/10 -, Rn. 25, juris;… Thiem/Böttcher, Kommunalabgabenrecht, Stand Februar 2020, KAG, § 8 Rn. 570 ff, m. w. N.).Sofern Vorder- und Hinterliegergrundstück trotz Eigentümeridentität hingegen unterschiedlich genutzt werden, erfordert die gebotene objektive Betrachtungsweise für die Begründung der Beitragspflicht für das Hinterliegergundstück zumindest das Bestehen eines Zugangs oder einer Zufahrt, wobei es in diesen Fällen einer dinglichen Sicherung dieser Zuwegung grundsätzlich nicht bedarf, weil der Eigentümer sie jederzeit schaffen könnte (OVG Schleswig, Beschluss vom 10. April 2005 - 2 MB 35/05 -, n. v.).
- VG Schleswig, 05.12.2012 - 9 A 94/10
Vorauszahlung für Ausbaubeitrag für ein gewerblich genutztes …
Rn. 25 Eine ausreichende Zugänglichkeit besteht aber auch bei dem aus Sicht der Wallstraße dahinter liegenden Grundstück Schleifmühlenstraße ... Bei bestehender Identität des Eigentümers von Anlieger- und Hinterliegergrundstück kann der Gedanke eines angemessenen Vorteilsausgleichs es gebieten, auch das Hinterliegergrundstück bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen (…OVG Schleswig, Urt. v. 24.10.1996 - 2 L 108/96 - Die Gemeinde 1997, 217; Beschl. v. 4.10.2005 - 2 MB 35/05 -).Eine vorteilsbegründende einheitliche Nutzung ist gegeben, wenn sich beide Grundstücke dadurch als ein Grundstück darstellen, dass die Grundstücksgrenze überbaut ist oder dass eine grenzübergreifende gewerbliche Nutzung erfolgt (OVG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2007 - 2 LA 33/07 -, v. 04.10.2005 - 2 MB 35/05 -, v. 19.11.2001 - 2 L 112/01 - Habermann a.a.O. Rn. 186, 187).
- VG Schleswig, 05.11.2010 - 9 A 72/07
Ausbaubeiträge
Eine vorteilsbegründende einheitliche Nutzung ist zunächst bei einer Überbauung der Grundstücksgrenzen gegeben (dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2007 - 2 LA 33/07 -, v. 04.10.2005 - 2 MB 35/05 -, v. 19.11.2001 - 2 L 112/01 -), kann aber auch ohne Überbauung angenommen werden, wenn die Grundstücke grenzübergreifend gewerblich, land- oder forstwirtschaftlich oder auch privat einheitlich genutzt werden. - VG Schleswig, 13.10.2010 - 9 A 72/07
Beitragsfähigkeit der Ersetzung einer Fahrbahnoberfläche durch ein neues …
Eine vorteilsbegründende einheitliche Nutzung ist zunächst bei einer Überbauung der Grundstücksgrenzen gegeben (dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2007 - 2 LA 33/07 -, v. 04.10.2005 - 2 MB 35/05 -, v. 19.11.2001 - 2 L 112/01 -), kann aber auch ohne Überbauung angenommen werden, wenn die Grundstücke grenzübergreifend gewerblich, land- oder forstwirtschaftlich oder auch privat einheitlich genutzt werden.
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