Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 26.09.2019 - 2 ME 640/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 54 SchulG ND; § 69 SchulG ND; § 69 Abs 1 SchulG ND
Aufmerksamkeitsdefizit; Beeinträchtigung des Schulbetriebs; Hausunterricht; Hyperkinetisches Syndrom; längerfristige Erkrankung; psychische Beeinträchtigung; Schulbesuchspflicht; Schulrecht; Unrterricht zu Hause; vorläufiger Rechtsschutz - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Sonderunterricht - Hausunterricht und Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Unterrichtsteilnahme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hannover, 13.08.2019 - 6 B 3512/19
- OVG Niedersachsen, 26.09.2019 - 2 ME 640/19
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Niedersachsen, 12.11.2021 - 2 ME 172/21
Corona-Pandemie; Distanzunterricht; Präsenzunterricht; Schulbildung; …
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die in § 63 Abs. 1 NSchG normierte Schulpflicht als Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht ausgestaltet ist (Senatsbeschl. v. 26.9.2019 - 2 ME 640/19 -, juris Rn. 9;… vgl. hierzu auch NdsOVG, Beschl. v. 30.4.2020 - 13 MN 131/20 -, juris Rn. 27), wobei nach § 69 Abs. 1 NSchG eine Ausnahme infolge einer längerfristigen Erkrankung vorgesehen ist. - OVG Niedersachsen, 02.03.2021 - 2 ME 433/20
Zurückstellung vom Schulbesuch
Ein Anspruch auf Erteilung von Hausunterricht i. S. d § 69 Abs. 1 NSchG ist in der Regel auf die Erteilung von Einzelunterricht durch eine Lehrkraft bei dem betreffenden Schüler zu Hause bzw. auf Erteilung von Unterricht in Krankenhaus gerichtet (Fortführung der Senatsrspr., vgl. Senatsbeschl. v. 26.9.2019 - 2 ME 640/19 -, juris).§ 69 Abs. 1 NSchG umfasst typischerweise diejenigen Fälle, in denen Schülerinnen und Schüler aufgrund einer Erkrankung für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen zu Hause oder im Krankenhaus oder in ähnlichen Einrichtungen stationär behandelt werden und deshalb die Schule nicht besuchen können (vgl. Senatsbeschl. v. 26.9.2019 - 2 ME 640/19 -, juris Rn. 9).
- VG Berlin, 06.09.2023 - 3 L 202.23 Der Grund für diese Unterscheidung liegt nach dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers vor allem darin, dass die Beschulung von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern sicherzustellen ist und die Hausbeschulung mithin eine notwendige kompensatorische Maßnahme darstellt, die es den Schülern und Schülerinnen ermöglichen soll, die ihnen obliegende Schulbesuchspflicht wahrzunehmen (vgl. VG Berlin Urteil vom 26. März 2013 - VG 3 K 998/12 -, BeckRS 2013, 53419, siehe auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. September 2019 - 2 ME 640/19 -, juris Rn. 9; VGH Mannheim…, Urteil vom 6. April 2023 - 9 S 15/22 -, juris Rn. 99).
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