Rechtsprechung
| OVG Berlin, 15.04.2005 - 2 N 314.04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
AuslG § 17; ; AuslG § 84
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; AuslG § 18 Abs. 1 Nr. 3; AuslG § 18 Abs. 2; AuslG § 17
Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Ernstliche Zweifel, Ehegattennachzug, Visum, Lebensunterhalt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Ehegattennachzug und den Kindernachzug; Notwendigkeit des Vorliegens einer Sicherung des Lebensunterhalts für die Familie; Bestehen einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familie zur Unterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme ...
Verfahrensgang
- VG Berlin, 20.08.2004 - 31 V 16.04
- OVG Berlin, 15.04.2005 - 2 N 314.04
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03
Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …
Auszug aus OVG Berlin, 15.04.2005 - 2 N 314.04
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 2004 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2004, DVBl. 2004, 838 f.). - BVerwG, 04.11.1996 - 1 B 189.96
Ausländerrecht - Begriff der "sonstigen Mittel" i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG
Auszug aus OVG Berlin, 15.04.2005 - 2 N 314.04
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Ehegattennachzug (§ 18 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AuslG) und den Kindernachzug (§ 20 Abs. 2, Abs. 3 AuslG) setzt jeweils voraus, dass der Lebensunterhalt nach Maßgabe des § 17 AuslG gesichert ist, d.h. eine wirtschaftliche Existenzgrundlage der Familie zur Unterhaltssicherung besteht, die ihr ein Leben ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 1996, NVwZ-RR 1997, 441). - OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2003 - 14 A 3337/01
Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz; Änderung …
Auszug aus OVG Berlin, 15.04.2005 - 2 N 314.04
Maßgebend für die Beurteilung ist insoweit die dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zugrunde liegende Rechtslage nach dem Ausländergesetz, denn die Anwendung des nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) ist in diesem Zusammenhang nicht geboten, weil sich die von den Klägern im Schriftsatz vom 21. Oktober 2004 fristgemäß erfolgten Darlegungen nicht auf die Gesetzesänderung und damit nicht auf die geltende Rechtslage beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32 sowie Vorlagebeschluss des OVG NRW vom 13. August 2003, NVwZ-RR 2004, 78).
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2009 - 11 B 1.09
Ausländerrecht-Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug
Zugleich ergibt sich damit die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (vgl. hierzu auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. April 2005 - 2 N 314.04 -, AuAS 2005, 122 f.). - OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2006 - 11 S 13.06
Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, …
Denn aus dem Zweck der Norm ergibt sich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses ( vgl. hierzu auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. April 2005 - 2 N 314.04 -, AuAS 2005, 122 f.). - OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2008 - 11 B 4.07
Visum und Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung; Erfordernis der …
Zugleich ergibt sich damit die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (vgl. hierzu auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. April 2005 - 2 N 314.04 -, AuAS 2005, 122 f.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2006 - 11 N 9.06
Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung von Visa zum Zwecke der …
Denn aus dem Zweck der Norm ergibt sich zugleich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (vgl. hierzu auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. April 2005 - 2 N 314.04 -, AuAS 2005, 122 f.; Beschluss des Senats vom 28. Februar 2006 - OVG 11 S 13.06 -). - OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2006 - 11 N 22.06
Erteilung von Visa für türkische Staatsangehörige zum Zwecke einer …
Denn aus dem Zweck der Norm ergibt sich zugleich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (vgl. hierzu auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. April 2005 - 2 N 314.04 -, AuAS 2005, 122 f.). - VG Berlin, 13.01.2010 - 13 K 62.09
Atypischer Sonderfall bei der Erteilung eines Visums zum Zwecke des …
Dies setzt eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses voraus (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15. April 2005 - OVG 2 N 314.04 -, AusAS 2005, S. 122 f.). - VG Berlin, 25.03.2010 - 28 K 193.09
Unbegründete Klage auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug
Sie setzt vielmehr eine Abschätzung aufgrund rückschauender Betrachtung voraus und muss aufgrund der bisherigen Erwerbssituation die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlauben, was eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses voraussetzt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2010, - 11 S 65.09 - und vom 28. Februar 2006, - 11 S 13.06 - OVG Berlin, Beschluss vom 15. April 2005, - 2 N 314.04 -, zitiert nach juris).
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