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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 29.10.1998 - 2 N 95.2824   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,22535
VGH Bayern, 29.10.1998 - 2 N 95.2824 (https://dejure.org/1998,22535)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.10.1998 - 2 N 95.2824 (https://dejure.org/1998,22535)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Oktober 1998 - 2 N 95.2824 (https://dejure.org/1998,22535)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Niedersachsen, 15.06.2017 - 1 MN 3/17

    Waldabstand in der Abwägung

    Rn. 21 Zwar kann sich aus fachlichen Stellungnahmen ergeben, dass konkrete Gefahren für die künftigen Bewohner nicht gegeben sind und andererseits auch keine Gefährdung für die Bestockung des Waldes entsteht und damit eine Verringerung der Mindestabstände möglich wird (vgl. Urteile d. Sen. v. 9.12.2013 - 1 KN 215/11 -, BRS 81 Nr. 49; v. 6.8.2013 - 1 KN 217/11 -, ZfBR 2014, 64; BayVGH, Urt. v. 29.10.1998 - 2 N 95.2824 -, juris, Rdnr. 35 f.).
  • VGH Bayern, 11.09.2024 - 15 N 24.773

    Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen verschiedener …

    Denn jedenfalls erscheinen nachteilige Auswirkungen des als Ausgleichsfläche genutzten und als "Auwald" bezeichneten Grundstücks der Antragstellerinnen durch die mit der Planung heranrückende Bebauung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.1998 - 2 N 95.2824 - juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 27.02.2023 - 2 N 21.1797

    Unzulässiger Normenkontrollantrag - Grundstückseigentümerin außerhalb des …

    Zum Abwägungsmaterial gehören auch die Gebote, die sich unmittelbar aus Art. 141 Abs. 1 Satz 3 BV ergeben, insbesondere die vorrangige Aufgabe der Gemeinden, Natur und Landschaft zu schützen und zu pflegen (dazu bereits BayVGH, U.v. 29.10.1998 - 2 N 95.2824 - juris).
  • VGH Bayern, 22.12.2023 - 15 NE 23.1310

    Übereinstimmende Erledigung eines Normenkontrolleilantrages

    Hinsichtlich des Baumbestandes ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass von diesem eine mehr als abstrakte Baumwurfgefahr ausginge (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.1998 - 2 N 95.2824 - juris Rn. 37) und auch für die vorgetragene Beeinträchtigung der Ausgleichsfläche sind weder ein derart schwerer Nachteil noch ein anderer wichtiger Grund vorgetragen oder ersichtlich, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheinen lassen.
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