Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 25.02.2015 - 2 NB 171/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
KapVO ND; ZZ VO 2013/14
Belegungsliste; Besetzungsliste; Doppelbelegung; Doppelbesetzung; Hochstufung; Höherstufung; Immatrikulationsliste; Kapazität; Teilstudienplatz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Göttingen, 29.04.2014 - 8 C 173/14
- OVG Niedersachsen, 25.02.2015 - 2 NB 171/14
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2015, 499
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (7)
- OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13
Besetzungsliste; Besetzungsrüge; Curricularanteil; Curriculareigenanteil; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.02.2015 - 2 NB 171/14
Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. November 2011 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris Rdnr. 20, ausgeführt hat, sind die von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Besetzungslisten, die Angaben zum Erstellungszeitpunkt, zu den Matrikelnummern, dem Studierendenstatus (Neu- bzw. Ersteinschreiber, Beurlaubter, Exmatrikulierter, Rückmelder), zum Immatrikulationsdatum, ggf. dem Exmatrikulationsdatum, dem Studium und dem Semester sowie weiterführende Kommentare enthalten, im Grundsatz ausreichend.Letzteres trifft aus derzeitiger Sicht des Senats zu; diese Sachverhalte liegen zeitlich nach den von dem Senat in seinem Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, für maßgeblich erachteten Stichtagen, so dass ein frei werdender Studienplatz nicht mehr nachbesetzt werden muss, sondern in den Schwund eingehen kann (und deshalb kapazitätsrechtlich auch nicht unberücksichtigt bleibt).
Rn. 12 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, auf den auch die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 verwiesen hat und auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, entschieden, dass die Kapazität im 1. Fachsemester des Wintersemesters 2013/14 bei der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin allenfalls 83 Teilstudienplätze betrug.
Er hält auch nach nochmaligem Überdenken an seinen Erwägungen im Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, fest und verweist auf sie.
Hinsichtlich der zum 1. Oktober 2013 in diesen Studiengängen in Kraft getretenen Studien- und Prüfungsordnungen hat der Senat in seinem Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris Rdnrn. 50 ff., zwar hervorgehoben, dass es dort an jeglicher normativer Verankerung der Dienstleistungsverpflichtung der Vorklinik fehle, hieraus aber lediglich den Schluss gezogen, dass aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Dienstleistungsexport in Höhe der ursprünglich - auf Grundlage der Studienordnungen aus dem Jahre 2002 ermittelten - angesetzten Werte zu berücksichtigen sei.
Rn. 20 Die weiteren Ausführungen der Antragsteller, mit denen sie ihre Auffassung begründen, dass die Deputatsreduzierung von Prof. W. um 2 LVS auch der Sache nach nicht gerechtfertigt sei, stimmen nahezu wörtlich mit den Ausführungen überein, mit denen sich die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung in den das Wintersemester 2013/2014 betreffenden Verfahren gegen die Deputatsreduzierung von Prof. X. gewandt haben (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris Rdnr. 37 u. Senatsbeschl. v. 15.4.2014 - 2 NB 103/13 -, juris Rdnrn. 14 ff.).
Rn. 21 (2) Der Senat folgt auch im Sommersemester 2014 nicht der Forderung der Antragsteller, den Eigenanteil der Lehreinheit der Vorklinik am Betreuungsaufwand für die Ausbildung (CAp) von 1, 6827 (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris Rdnr. 60) auf 1, 6740 zu kürzen.
Rn. 26 Die Kapazitätsberechnung des Senats im Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, beruhte auf den folgenden Annahmen:.
Rn. 39 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, - die Entscheidung nicht tragend und ohne dieses Problem abschließend zu klären ("dürfte") - ausgeführt: "Der Senat weist außerdem darauf hin, dass die Antragsgegnerin sich nicht fehlerhaft verhalten dürfte, wenn sie einen solchen (Anm: einen auf einem Teilstudienplatz Studierenden, der eine Zulassung für einen Vollstudienplatz [1. Semester] erhält) Studierenden nach der Zulassung zunächst im 1. Semester (Vollstudium) führt, obgleich er möglicherweise schon das 3. Semester (Teilstudium) absolviert hatte.
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 5 NC 89.08
Zulassung zum medizinischen Hochschulstudium: Berechnung der …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.02.2015 - 2 NB 171/14
Die Abwicklung von Höherstufungen im Rahmen des Vergabeverfahrens entspricht den rechtlichen Vorgaben (vgl. § 6 NHZG und § 15 Hochschul-VergabeVO) und trägt dem Umstand Rechnung, dass Grundvoraussetzung einer Höherstufung freie oder frei werdende Kapazität in dem jeweiligen höheren Semester ist (vgl. hierzu Bay VGH, Beschl. v. 11.12.2013 - 7 CE 13.2358 -, juris, u.v. 21.5.2008 - 7 CE 08.10100 -, juris, OVG Berl.-Brandenburg, Beschl. v. 17.3.2009 - OVG 5 NC 89.08 -, juris, OVG Koblenz, Beschl. v. 6.4.2006 - 6 D 10151/06 -, juris).Zum anderen dürfte im Grundsatz davon auszugehen sein, dass die Antragsgegnerin erforderliche Höherstufungen im Rahmen des Vergabeverfahrens und der dort zur Verfügung stehenden Kapazität weitest möglich abwickelt, so dass in vielen Fällen auch der daraufhin im 1. Semester wieder freiwerdende Vollstudienplatz nachbesetzt werden kann (vgl. hierzu auch OVG Berl.-Brandenb., Beschl. v. 17.3.2009 - OVG 5 NC 89.08 -, juris Rdnr. 75, OVG Koblenz, Beschl. v. 6.4.2006 - 6 D 10151/06 -, juris Rdnr. 6, Bay VGH, Beschl. v. 11.12.2013 - 7 CE 13.2358 -, juris).
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.04.2006 - 6 D 10151/06
Zulassung zum Studiengang Humanmedizin; Kapazitätserschöpfung und -ermittlung
Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.02.2015 - 2 NB 171/14
Die Abwicklung von Höherstufungen im Rahmen des Vergabeverfahrens entspricht den rechtlichen Vorgaben (vgl. § 6 NHZG und § 15 Hochschul-VergabeVO) und trägt dem Umstand Rechnung, dass Grundvoraussetzung einer Höherstufung freie oder frei werdende Kapazität in dem jeweiligen höheren Semester ist (vgl. hierzu Bay VGH, Beschl. v. 11.12.2013 - 7 CE 13.2358 -, juris, u.v. 21.5.2008 - 7 CE 08.10100 -, juris, OVG Berl.-Brandenburg, Beschl. v. 17.3.2009 - OVG 5 NC 89.08 -, juris, OVG Koblenz, Beschl. v. 6.4.2006 - 6 D 10151/06 -, juris).Zum anderen dürfte im Grundsatz davon auszugehen sein, dass die Antragsgegnerin erforderliche Höherstufungen im Rahmen des Vergabeverfahrens und der dort zur Verfügung stehenden Kapazität weitest möglich abwickelt, so dass in vielen Fällen auch der daraufhin im 1. Semester wieder freiwerdende Vollstudienplatz nachbesetzt werden kann (vgl. hierzu auch OVG Berl.-Brandenb., Beschl. v. 17.3.2009 - OVG 5 NC 89.08 -, juris Rdnr. 75, OVG Koblenz, Beschl. v. 6.4.2006 - 6 D 10151/06 -, juris Rdnr. 6, Bay VGH, Beschl. v. 11.12.2013 - 7 CE 13.2358 -, juris).
- VGH Bayern, 11.12.2013 - 7 CE 13.2358
Studiengang Medizin; Zulassung zum ersten Fachsemester; Zulassungsbeschränkung …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.02.2015 - 2 NB 171/14
Die Abwicklung von Höherstufungen im Rahmen des Vergabeverfahrens entspricht den rechtlichen Vorgaben (vgl. § 6 NHZG und § 15 Hochschul-VergabeVO) und trägt dem Umstand Rechnung, dass Grundvoraussetzung einer Höherstufung freie oder frei werdende Kapazität in dem jeweiligen höheren Semester ist (vgl. hierzu Bay VGH, Beschl. v. 11.12.2013 - 7 CE 13.2358 -, juris, u.v. 21.5.2008 - 7 CE 08.10100 -, juris, OVG Berl.-Brandenburg, Beschl. v. 17.3.2009 - OVG 5 NC 89.08 -, juris, OVG Koblenz, Beschl. v. 6.4.2006 - 6 D 10151/06 -, juris).Zum anderen dürfte im Grundsatz davon auszugehen sein, dass die Antragsgegnerin erforderliche Höherstufungen im Rahmen des Vergabeverfahrens und der dort zur Verfügung stehenden Kapazität weitest möglich abwickelt, so dass in vielen Fällen auch der daraufhin im 1. Semester wieder freiwerdende Vollstudienplatz nachbesetzt werden kann (vgl. hierzu auch OVG Berl.-Brandenb., Beschl. v. 17.3.2009 - OVG 5 NC 89.08 -, juris Rdnr. 75, OVG Koblenz, Beschl. v. 6.4.2006 - 6 D 10151/06 -, juris Rdnr. 6, Bay VGH, Beschl. v. 11.12.2013 - 7 CE 13.2358 -, juris).
- VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09
Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.02.2015 - 2 NB 171/14
Rn. 23 · Der im Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09 -, juris Rdnr. 29, zitierte Anteil der Vorklinik an der Universität Freiburg von 2, 4777 bezog sich - wie aus der Entscheidung erkennbar - auf das Wintersemester 2008/2009. - OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 2 NB 103/13
Kürzung des für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Curriculareigenanteils im …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.02.2015 - 2 NB 171/14
Rn. 20 Die weiteren Ausführungen der Antragsteller, mit denen sie ihre Auffassung begründen, dass die Deputatsreduzierung von Prof. W. um 2 LVS auch der Sache nach nicht gerechtfertigt sei, stimmen nahezu wörtlich mit den Ausführungen überein, mit denen sich die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung in den das Wintersemester 2013/2014 betreffenden Verfahren gegen die Deputatsreduzierung von Prof. X. gewandt haben (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris Rdnr. 37 u. Senatsbeschl. v. 15.4.2014 - 2 NB 103/13 -, juris Rdnrn. 14 ff.). - VGH Bayern, 21.05.2008 - 7 CE 08.10100
LMU München; Tiermedizin WS 2007/2008; Zulassung zum dritten Fachsemester; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.02.2015 - 2 NB 171/14
Die Abwicklung von Höherstufungen im Rahmen des Vergabeverfahrens entspricht den rechtlichen Vorgaben (vgl. § 6 NHZG und § 15 Hochschul-VergabeVO) und trägt dem Umstand Rechnung, dass Grundvoraussetzung einer Höherstufung freie oder frei werdende Kapazität in dem jeweiligen höheren Semester ist (vgl. hierzu Bay VGH, Beschl. v. 11.12.2013 - 7 CE 13.2358 -, juris, u.v. 21.5.2008 - 7 CE 08.10100 -, juris, OVG Berl.-Brandenburg, Beschl. v. 17.3.2009 - OVG 5 NC 89.08 -, juris, OVG Koblenz, Beschl. v. 6.4.2006 - 6 D 10151/06 -, juris).
- OVG Niedersachsen, 15.09.2017 - 2 LB 152/16
Patientenbezogener Ausbildungsengpass; Ausbildungskapazität; …
Die hiergegen - soweit die Zulassung auf einem Teilstudienplatz versagt worden war - eingelegte Beschwerde (2 NB 146/14) wies der Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2015 - 2 NB 171/14 u.a. -, juris, zurück.Der Senat (Beschl. v. 25.02.2015 - 2 NB 171/14 u.a. -, juris) habe sich zu den Vollstudienplätzen ausdrücklich nicht geäußert.
Die Überprüfung der von der Hochschule vorzulegenden Besetzungslisten durch den Senat beschränkt sich auf bestimmte Fehlerquellen (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, u.v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, sämtl. in juris).
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. Februar 2015 (- 2 NB 171/14 -, juris) zu den von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten ausgeführt, diese Listen, die Angaben zum Erstellungszeitpunkt, zu den Matrikelnummern, dem Studierendenstatus (Neu- bzw. Ersteinschreiber, Beurlaubter, Exmatrikulierter, Rückmelder), zum Immatrikulationsdatum, ggf. dem Exmatrikulationsdatum, dem Studium und dem Semester sowie weiterführende Kommentare enthalten, seien im Grundsatz ausreichend.
Rn. 89 aa) Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Studienplatz von der Beklagten im Vergabeverfahren neu zu besetzen ist, wenn Studierende, die einen Studienplatz im ersten Semester erhalten haben, innerhalb des nach der zuvor zitierten Senatsrechtsprechung maßgeblichen Zeitraums - zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn bei Vollstudienplätzen - in ein höheres Semester eingestuft werden und damit wie im Fall einer Exmatrikulation ein Studienplatz frei wird (vgl. hierzu Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, u.v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, beide in juris).
Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Grundvoraussetzung einer Hochstufung freie oder frei werdende Kapazität in dem jeweiligen höheren Semester ist (vgl. Senatsbeschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris).
Aufgrund des Senatsbeschlusses vom 25. Februar 2015 (- 2 NB 171/14 -, juris), der das Sommersemester 2014 zum Gegenstand hatte, ergibt sich kein weiterer Korrekturbedarf hinsichtlich der der vorgenannten Berechnung zugrunde liegenden Rechenschritte; der Senat hat in diesem Beschluss lediglich Beanstandungen der dortigen Antragsteller als zutreffend unterstellt und eine - das Entscheidungsergebnis nicht tragende - Alternativberechnung durchgeführt.
In seinem Beschluss vom 25. Februar 2015 (- 2 NB 171/14 -, juris) hat der Senat ermittelt, dass bei der Beklagten im Sommersemester 2014 86 Teilstudienplätze besetzt waren.
- OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15
Anrechnung; Curricularanteil; Curricularnormwert; Eigenanteil; Kapazität; …
Rn. 80 Die Überprüfung der von der Hochschule vorzulegenden Besetzungslisten durch den Senat beschränkt sich jedoch auf bestimmte Fehlerquellen, da nur in besonderen Konstellationen tatsächlich im Rechtssinn ein verdeckter innerkapazitärer Studienplatz vorliegt (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, u.v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, sämtl. in juris).Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. Februar 2015 (- 2 NB 171/14 -, juris) hierzu ausgeführt, die von der Beklagten regelmäßig zur Verfügung gestellten Belegunglisten, die Angaben zum Erstellungszeitpunkt, zu den Matrikelnummern, dem Studierendenstatus (Neu- bzw. Ersteinschreiber, Beurlaubter, Exmatrikulierter, Rückmelder), zum Immatrikulationsdatum, ggf. dem Exmatrikulationsdatum, dem Studium und dem Semester sowie weiterführende Kommentare enthalten, seien im Grundsatz ausreichend.
Rn. 90 (1) Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Studienplatz in dem zuvor beschriebenen Sinne nicht nur dann frei wird, wenn Studierende, die einen Studienplatz im ersten Semester erhalten haben, noch vor Ablauf dieser Frist exmatrikuliert werden, sondern auch, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums in ein höheres Semester eingestuft werden (vgl. hierzu Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, u.v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, beide in juris).
Die Abwicklung von Hochstufungen im Rahmen des Vergabeverfahrens entspricht den rechtlichen Vorgaben und trägt dem Umstand Rechnung, dass Grundvoraussetzung einer Hochstufung freie oder frei werdende Kapazität in dem jeweiligen höheren Semester ist (vgl. Senatsbeschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris).
Daraufhin haben die Studienplatzbewerber als "Gegenbeleg" die Daten anderer Hochschulen vorgelegt und näher erläutert; ein solcher "Gegenbeleg" ließ sich damit aber nach Auffassung des Senats gerade nicht führen (Beschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, u.v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, beide in juris).
Hinsichtlich der bezogen auf einzelne Universitäten angestellten Betrachtung der dortigen Kläger hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. Februar 2015 (- 2 NB 171/14 -, juris), ausgeführt, dass sich daraus eine Überhöhung des Curricularanteils bzw. des -eigenanteils der Vorklinik der Beklagten nicht herleiten lasse.
Die Hochschule hat es - kommt es zu einer Zulassung eines solchen Bewerbers auf einem Vollstudienplatz des ersten Semesters - nicht in der Hand, solche Studierenden ohne Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Antrag auf Höherstufung, Nachweis der fachlichen Voraussetzungen und vorhandene Kapazität im gewünschten Semester) hochzustufen (vgl. hierzu auch bereits Senatsbeschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris).
- OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 324/15
Anrechnung; Curricularanteil; Curricularnormwert; Eigenanteil; Kapazität; …
Rn. 7 In seinem das Sommersemester 2014 betreffenden Beschluss vom 25. Februar 2015 - 2 NB 171/14 -, juris, führte der Senat (eingehend auf Einwände der Antragsteller) ergänzend aus: "Berücksichtigt man die Deputatsreduzierung von Prof. H. nicht und wird der CAp - wie von den Antragstellern gefordert (und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch allenfalls realistisch) - auf 1, 6740 gekürzt, ergibt sich folgende Berechnung:.Rn. 60 2. Weiterer Korrekturbedarf aufgrund des Senatsbeschlusses vom 25. Februar 2015 (- 2 NB 171/14 -, juris) besteht nicht; der Senat hat in diesem Beschluss lediglich Beanstandungen der dortigen Antragsteller als zutreffend unterstellt und eine - das Entscheidungsergebnis nicht tragende - Alternativberechnung durchgeführt.
Daraufhin haben die Studienplatzbewerber als "Gegenbeleg" die Daten anderer Hochschulen vorgelegt und näher erläutert; ein solcher "Gegenbeleg" ließ sich damit aber nach Auffassung des Senats gerade nicht führen (Beschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, u.v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, beide in juris).
Hinsichtlich der bezogen auf einzelne Universitäten angestellten Betrachtung des Klägers hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. Februar 2015 (- 2 NB 171/14 -, juris), ausgeführt, dass sich daraus eine Überhöhung des Curricularanteils bzw. des -eigenanteils der Vorklinik der Beklagten nicht herleiten lasse.
Die Hochschule hat es - kommt es zu einer Zulassung eines solchen Bewerbers auf einem Vollstudienplatz des ersten Semesters - nicht in der Hand, solche Studierenden ohne Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Antrag auf Höherstufung, Nachweis der fachlichen Voraussetzungen und vorhandene Kapazität im gewünschten Semester) hochzustufen (vgl. hierzu auch bereits Senatsbeschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris).
Rn. 84 Die Überprüfung der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste ergibt, dass die Beklagte 89 Teilstudienplätze besetzt hatte (vgl. zum Maßstab der Überprüfung von Belegungslisten, die nach der Rechtsprechung des Senats auf bestimmte Fehlerquellen beschränkt ist, Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, u.v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, sämtl. in juris).
Rn. 87 2. Aus der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (vgl. zu deren Gestaltung Senatsbeschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris) ergeben sich 91 Immatrikulationen, von denen 89 zählbar sind.
- OVG Niedersachsen, 09.09.2015 - 2 NB 368/14
Kapazität; Kapazitätserschöpfungsgebot; Mitternachtszählung; Privatpatienten; …
Dies entspricht den rechtlichen Vorgaben (vgl. Senatsbeschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris, m.w.N.; dort auch zur Verfahrensweise bei ausnahmsweisen Höherstufungen im laufenden Semester).Rn. 83 Die Antragsteller haben aufgrund der von ihnen erhobenen Besetzungsrügen keinen Anspruch auf Zulassung auf einem sogen. innerkapazitären Teilstudienplatz im ersten Fachsemester (vgl. zur Besetzungsrüge Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, u.v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris).
Rn. 85 Das Vorbringen der Antragsteller deckt sich in weiten Teilen mit den Einwänden, mit denen sich der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. - und vom 25. Februar 2015 - 2 NB 171/14 -, beide in juris, auseinandergesetzt hat.
Rn. 106 Der Senat folgt auch im Wintersemester 2014/2015 nicht der Forderung der Antragsteller, den CAp auf "höchstens" 1,6740 zu kürzen (vgl. hierzu bereits Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, u. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris).
- OVG Niedersachsen, 10.03.2016 - 2 NB 150/15
Belegungsliste; Doppelbelegung; Hochstufung; Höherstufung; Kapazität; …
Rn. 14 II. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016 übersandten Belegungslisten (vgl. zur Gestaltung dieser Listen Senatsbeschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris) stehen danach keine Vollstudienplätze für das erste Semester zur Verfügung, weil 142 Vollstudienplätze besetzt sind.Rn. 15 1. Soweit die Antragsteller die Problematik der Höherstufungen im laufenden Semester thematisieren (vgl. insbes. den Vortrag zu den Studierenden Nr. 25 und 42), wird auf den Senatsbeschluss vom 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris Rdnr. 8 f., verwiesen.
Rn. 22 I. Die Antragsteller haben aufgrund der von ihnen erhobenen Besetzungsrügen keinen Anspruch auf Zulassung auf einem sogen. innerkapazitären Teilstudienplatz im ersten Fachsemester (vgl. zur Besetzungsrüge Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, u.v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris).
Rn. 23 Soweit die Antragsteller auch in diesem Zusammenhang die Problematik der Höherstufungen im laufenden Semester thematisieren, wird erneut auf den Senatsbeschluss vom 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris Rdnr. 8, verwiesen.
Der Senat hat sich mit diesen Fragen bereits in seinen Beschlüssen vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 -, vom 25. Februar 2015 - 2 NB 171/14 - und vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 -, sämtl.
- OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 289/15
Kapazität; Mitternachtszählung; Nichtigkeit; Physikum; Privatpatient; Schwund; …
Rn. 79 1. Die Überprüfung der von der Hochschule vorzulegenden Besetzungslisten durch den Senat beschränkt sich auf bestimmte Fehlerquellen (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, u.v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, sämtl. in juris).Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. Februar 2015 (- 2 NB 171/14 -, juris) hierzu ausgeführt, die von der Beklagten regelmäßig zur Verfügung gestellten Belegunglisten, die Angaben zum Erstellungszeitpunkt, zu den Matrikelnummern, dem Studierendenstatus (Neu- bzw. Ersteinschreiber, Beurlaubter, Exmatrikulierter, Rückmelder), zum Immatrikulationsdatum, ggf. dem Exmatrikulationsdatum, dem Studium und dem Semester sowie weiterführende Kommentare enthalten, seien im Grundsatz ausreichend.
Rn. 87 (1) Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Studienplatz in dem zuvor beschriebenen Sinne nicht nur dann frei wird, wenn Studierende, die einen Studienplatz im ersten Semester erhalten haben, noch vor Ablauf dieser Frist exmatrikuliert werden, sondern auch, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums in ein höheres Semester eingestuft werden (vgl. hierzu Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, u.v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, beide in juris).
Die Abwicklung von Hochstufungen im Rahmen des Vergabeverfahrens entspricht den rechtlichen Vorgaben und trägt dem Umstand Rechnung, dass Grundvoraussetzung einer Hochstufung freie oder frei werdende Kapazität in dem jeweiligen höheren Semester ist (vgl. Senatsbeschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris).
- OVG Niedersachsen, 25.08.2017 - 2 NB 247/16
Beispielstudienplan; Curriculanteil; Curricularwert; Dienstleistungsexport; …
Die Hochschule hat es - kommt es zu einer Zulassung eines solchen Bewerbers auf einem Vollstudienplatz des ersten Semesters - nicht in der Hand, solche Studierenden ohne Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Antrag auf Höherstufung, Nachweis der fachlichen Voraussetzungen und vorhandene Kapazität im gewünschten Semester) hochzustufen (vgl. hierzu auch bereits Senatsbeschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris).Soweit die Antragsteller die Vorlage einer Berechnung der personalbezogenen Ausbildungskapazität für die klinische Lehreinheit fordern und geltend machen, die Antragsgegnerin überschreite im Studiengang Humanmedizin den Gesamtcurricularnormwert von 8, 2, wobei dies (jedenfalls auch) darauf zurückzuführen sei, dass der Curricularanteil der Vorklinik überhöht sei, verweist der Senat auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 -, vom 25. Februar 2015 - 2 NB 171/14 -, vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 - und vom 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, sowie auf seine Urteile vom 7. April 2016 - 2 LB 60/15 u. 324/15 -, sämtl.
- OVG Niedersachsen, 28.03.2018 - 2 NB 860/17
Außeruniversitär; Kapazität; Lenglern; Physikum; Studienplatz
Rn. 23 II. Soweit die Antragsteller die Vorlage einer Berechnung der personalbezogenen Ausbildungskapazität für die klinische Lehreinheit fordern und geltend machen, die Antragsgegnerin überschreite im Studiengang Humanmedizin den Gesamtcurricularnormwert von 8, 2, wobei dies (jedenfalls auch) darauf zurückzuführen sei, dass der Curricularanteil der Vorklinik überhöht sei, verweist der Senat auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 -, vom 25. Februar 2015 - 2 NB 171/14 -, vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 -, vom 10.3.2016 - 2 NB 150/15 - und vom 25. August 2017 - 2 NB 247/16 -, sowie auf seine Urteile vom 7. April 2016 - 2 LB 60/15 u. 324/15 -, sämtl.Die Hochschule hat es - kommt es zu einer Zulassung eines solchen Bewerbers auf einem Vollstudienplatz des ersten Semesters - nicht in der Hand, solche Studierenden ohne Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Antrag auf Höherstufung, Nachweis der fachlichen Voraussetzungen und vorhandene Kapazität im gewünschten Semester) hochzustufen (vgl. hierzu auch bereits Senatsbeschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris).
- OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 655/17
Anspruch innerkapazitärer; Anteilsquoten; Ausbildungskapazität; außerkapazitärer …
Die Hochschule hat es - kommt es zu einer Zulassung eines solchen Bewerbers auf einen Vollstudienplatz des ersten Semesters - nicht in der Hand, solche Studierenden ohne Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Antrag auf Höherstufung, Nachweis der fachlichen Voraussetzungen und vorhandene Kapazität im gewünschten Semester) hochzustufen (vgl. hierzu auch bereits Senatsbeschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris). - OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 164/16
Anteilsquoten; Ausbildungskapazität; außerkapazitärer Anspruch; …
Die Hochschule hat es - kommt es zu einer Zulassung eines solchen Bewerbers auf einen Vollstudienplatz des ersten Semesters - nicht in der Hand, solche Studierenden ohne Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Antrag auf Höherstufung, Nachweis der fachlichen Voraussetzungen und vorhandene Kapazität im gewünschten Semester) hochzustufen (vgl. hierzu auch bereits Senatsbeschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris). - OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 265/16
Anspruch außerkapazitärer; Anspruch innerkapazitärer; anteilsmäßige Kürzung; …
- OVG Niedersachsen, 31.08.2018 - 2 NB 867/17
Aufnahmekapazität; Belegungsliste; tagesbelegte Betten; Curricularanteil; …
- OVG Niedersachsen, 15.05.2019 - 2 NB 353/18
Außerkapazitärer Anspruch; Belegungsliste; Beobachtungsobliegenheit; …
- VG Freiburg, 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16
Hochschulrecht: Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des …
- OVG Niedersachsen, 22.01.2019 - 2 NB 1695/17
Aufnahmekapazität; Beobachtungsobliegenheit; Curricularanteil; …
- OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 2 NB 384/15
CAq; Cardiovascular Science; Dienstleistungsexport; Humanmedizin; Kapazität; …
- VG Freiburg, 01.12.2016 - 6 K 4073/16
- OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 390/15
Belegung; Deputatsreduzierung; Gruppengröße; Kapazität; Schwund; Studienplatz; …
- VG Göttingen, 21.01.2016 - 8 A 48/15
Kapazitätsberechnung; Kohortenprinzip; NC-Verfahren; Numerus Clausus; ZZ VO
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