Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 01.08.2014 - 2 NB 370/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO; § 19 Abs. 3 ZAppO; § 21 Abs. 1 S. 1 ZAppO; § 5 Abs. 2 KapVO
Nachbesetzung von freiwerdenden Studienplätzen durch die Hochschule nach Beginn der Vorlesungen; Schwundtabelle nach dem sog. Hamburger Modell als repräsentatives Bleibeverhalten der Studierenden - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nachbesetzung von freiwerdenden Studienplätzen durch die Hochschule nach Beginn der Vorlesungen; Schwundtabelle nach dem sog. Hamburger Modell als repräsentatives Bleibeverhalten der Studierenden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Schwundtabelle kann nachträglich korrigiert werden
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Schwundtabelle kann nachträglich korrigiert werden
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Nachbesetzung von freiwerdenden Studienplätzen durch die Hochschule nach Beginn der Vorlesungen; Schwundtabelle nach dem sog. Hamburger Modell als repräsentatives Bleibeverhalten der Studierenden
Verfahrensgang
- VG Göttingen, 30.10.2013 - 8 C 881/13
- OVG Niedersachsen, 01.08.2014 - 2 NB 370/13
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2014, 853
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (17)
- OVG Niedersachsen, 15.12.2011 - 2 NB 104/11
Vorläufige Zuteilung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.08.2014 - 2 NB 370/13
- 2 NB 104/11 u.a. - S. 13. f.) sind sämtliche "Gerichtsmediziner" in die Schwundberechnung einzustellen, was zwar die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Obergerichte für Bayern und Baden-Württemberg, die eine grundsätzlich abweichende Berechnungssystematik anwenden, anders sehen.Der Senat hat in der Vergangenheit stets hervorgehoben, dass die Studierenden, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung einen nur vorläufigen Studienplatz erhalten haben, bei der Schwundberechnung nicht außen vor gelassen werden müssen, sondern es keinen Bedenken unterliege, wenn die Hochschule die in die Schwundtabelle eingestellten Zahlen den offiziellen Studierendenstatistiken entnehme, in denen auch die vorläufig zugelassenen Studierenden enthalten seien (Beschl. v. 15.12.2011 - 2 NB 104/11 -, juris Rdnr. 30, v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 u.a. -, juris Rdnr. 84, u.v. 2.7.2009 - 2 NB 353/08 u.a. -).
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13
Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.08.2014 - 2 NB 370/13
Der Sichtweise, dass vorläufig zugelassene Studierende generell aufgrund ihres ungesicherten rechtlichen Status nicht aufgenommen werden können, bzw. sie generell ein grundlegend anderes "Bleibeverhalten" zeigen als andere Studierende (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris Rdnr. 109 ff. u. Beschl. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris Rdnr. 24), vermag der Senat in dieser Pauschalität nicht beizutreten (…vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2.8.2011 - 3 M 250/11 -, juris Rdnr. 12). - BVerwG, 20.11.1987 - 7 C 103.86
Errechnung der Schwundquote unter Einbeziehung der semesterlichen …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.08.2014 - 2 NB 370/13
Rn. 23 Hervorzuheben ist auch, dass die - auch von der Antragsgegnerin verwendete - Schwundtabelle nach dem sogen. Hamburger Modell keinen dokumentarischen Zweck erfüllt, sondern allein ein Hilfsmittel ist, eine möglichst realitätsnahe Schwundquote und auf dieser Grundlage einen möglichst exakten Schwundausgleichsfaktor zu ermitteln (vgl. zum Fiktionscharakter der Schwundtabelle auch BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 - 7 C 103/86 u.a. -,NVwZ-RR 1989, 184 und juris Rdnr. 9 ff.).
- VGH Baden-Württemberg, 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08
Vorläufige Zuweisung von Studienplätzen im Studiengang Medizin - …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.08.2014 - 2 NB 370/13
Der Sichtweise, dass vorläufig zugelassene Studierende generell aufgrund ihres ungesicherten rechtlichen Status nicht aufgenommen werden können, bzw. sie generell ein grundlegend anderes "Bleibeverhalten" zeigen als andere Studierende (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris Rdnr. 109 ff. u. Beschl. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris Rdnr. 24), vermag der Senat in dieser Pauschalität nicht beizutreten (…vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2.8.2011 - 3 M 250/11 -, juris Rdnr. 12). - VGH Baden-Württemberg, 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07
Hochsschulzulassung; wesentliche Datenänderung; Auffüllverpflichtung
Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.08.2014 - 2 NB 370/13
- bloße Korrektur einer Berechnungshilfe - auch nicht mit den Fällen vergleichbar, die die Antragsteller in diesem Zusammenhang anführen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.7.2008 - NC 9 S 2978/07 -, juris Rdnr. 6 - zur Rückgängigmachung der Reduzierung einer Lehrstelle - und OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011 - 3 Nc 27/10, juris Rdnr. 19 - Berücksichtigung einer Ergänzungsvereinbarung zur Ziel- und Leistungsvereinbarung bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung -). - OVG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 NB 159/09
Geltendmachung eines Anspruchs auf vorläufige Zulassung auf einen …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.08.2014 - 2 NB 370/13
Der Senat hat in der Vergangenheit stets hervorgehoben, dass die Studierenden, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung einen nur vorläufigen Studienplatz erhalten haben, bei der Schwundberechnung nicht außen vor gelassen werden müssen, sondern es keinen Bedenken unterliege, wenn die Hochschule die in die Schwundtabelle eingestellten Zahlen den offiziellen Studierendenstatistiken entnehme, in denen auch die vorläufig zugelassenen Studierenden enthalten seien (Beschl. v. 15.12.2011 - 2 NB 104/11 -, juris Rdnr. 30, v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 u.a. -, juris Rdnr. 84, u.v. 2.7.2009 - 2 NB 353/08 u.a. -). - OVG Niedersachsen, 27.04.2007 - 2 NB 887/06
Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.08.2014 - 2 NB 370/13
Rechtliche Grundlage dieser Entscheidung ist § 16 KapVO, wonach die Aufnahmekapazität zu erhöhen ist, wenn zu erwarten ist, dass wegen Studienabbruchs, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat (vgl. Senat, Beschl. v. 27.4.2007 - 2 NB 887/06 -, juris Rdnr. 11). - OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10
Vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.08.2014 - 2 NB 370/13
- bloße Korrektur einer Berechnungshilfe - auch nicht mit den Fällen vergleichbar, die die Antragsteller in diesem Zusammenhang anführen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.7.2008 - NC 9 S 2978/07 -, juris Rdnr. 6 - zur Rückgängigmachung der Reduzierung einer Lehrstelle - und OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011 - 3 Nc 27/10, juris Rdnr. 19 - Berücksichtigung einer Ergänzungsvereinbarung zur Ziel- und Leistungsvereinbarung bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung -). - OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2012 - 5 NC 20.12
Charité - Universitätsmedizin Berlin; Zahnmedizin; Wintersemester 2011/12; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.08.2014 - 2 NB 370/13
Aus kapazitätsrechtlicher Sicht hängt die Verwertbarkeit der Bestandszahlen gerade nicht davon ab, ob die in der Statistik über den Stand des jeweils vorangegangenen Semesters hinausgehend erfassten Studierenden zu Recht zugelassen worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.7.2012 - OVG 5 NC 20.12 -, juris Rdnr. 6). - OVG Sachsen-Anhalt, 02.08.2011 - 3 M 250/11
Studienzulassung Medizin; Kapazitätserschöpfung
Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.08.2014 - 2 NB 370/13
Der Sichtweise, dass vorläufig zugelassene Studierende generell aufgrund ihres ungesicherten rechtlichen Status nicht aufgenommen werden können, bzw. sie generell ein grundlegend anderes "Bleibeverhalten" zeigen als andere Studierende (…vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris Rdnr. 109 ff. u. Beschl. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris Rdnr. 24), vermag der Senat in dieser Pauschalität nicht beizutreten (vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2.8.2011 - 3 M 250/11 -, juris Rdnr. 12). - VGH Bayern, 08.05.2013 - 7 CE 13.10062
LMU München; Zahnmedizin; Wintersemester 2012/2013; Vergabe eines weiteren freien …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2009 - 13 C 1/09
Verpflichtung zur Durchführung eines Losverfahrens nach Abschluss des …
- OVG Hamburg, 27.08.2008 - 3 Nc 141/07
Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum …
- OVG Niedersachsen, 15.11.2012 - 2 NB 220/12
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 2012 an der …
- OVG Sachsen, 02.08.2010 - NC 2 B 350/09
Zahnmedizin Leipzig, Auffüllgrenze, Exmatrikulation nach Vorlesungsbeginn
- OVG Niedersachsen, 14.10.2013 - 2 NB 213/13
Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin i.R.d. Aufnahmekapazität
- OVG Niedersachsen, 22.02.2013 - 2 NB 388/12
Ermittlung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage im Zusammenhang mit …
- VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14
Zulassung zum Studium der Humanmedizin
Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird ausgeführt, die im einstweiligen Rechtschutzverfahren erfolgreichen Bewerber würden "ihren zunächst nur vorläufig zugesprochenen Studienplatz erfahrungsgemäß häufiger in den ersten Monaten nach der Immatrikulation wieder aufgeben als regulär zugelassene Bewerber" (…vgl. BayVGH, B. v. 31.5.2006 - 7 CE 06.10202 u.a. -, juris, Rdnr. 29; a.A. wohl OVG NdS, B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 24, das der "Annahme eines grundlegend anderen Bleibeverhaltens in dieser Pauschalität nicht beizutreten" vermag).Da die Einschätzung des Verbleibverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener vor diesem Hintergrund also nicht eindeutig, sondern zumindest umstritten ist, kann es jedenfalls nicht als das Verbleibeverhalten repräsentativer Studienplatzinhaber im Rahmen einer Schwundberechnung Grundlage für eine Prognose des Verbleibeverhaltens der allgemeinen Studierendenkohorten sein, sondern ist folgerichtig außer Betracht zu lassen (…zu diesem Gedanken des "Normaltypus" und des "repräsentativen Studienplatzinhabers" siehe BayVGH, a.a.O., Rdnr. 26; dazu, dass eine Schwundtabelle Fiktionscharakter hat und nur ein Hilfsmittel ist, das keine dokumentarischen Zwecke erfüllt und nur ein repräsentatives Bleibeverhalten widerspiegeln soll auch OVG NdS., B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 22).
Denn der damit verbundene Effekt ist weder quantitativ so gewichtig noch in solchem Maße außergewöhnlich, dass die endgültig Zugelassenen bei der Schwundberechnung außer Betracht gelassen (oder eben von Anfang an rückwirkend ab ihrer vorläufigen Zulassung eingestellt) werden müssten (…BayVGH a.a.O, Rdnr. 28; umgekehrt korrigiert das OVG NdS. B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 25, welches die vorläufigen Gerichtsmediziner beim Schwund mitzählt, die Schwundberechnung, wenn diese ihren vorläufigen Platz endgültig verlieren und dadurch mitten in der Kohorte ein plötzlicher, atypischer Schwund auftritt, weil dieser Fall mit den in § 16 KapVO genannten Regelfällen eines Schwundes [Studienabbruch, Fachwechsel, Hochschulwechsel] nicht vergleichbar sei).
Nach der strengen Rechtsprechung soll bereits ab dem ersten Vorlesungstag keine Nachbesetzung durch Verlosung eines erst an diesem Tag freigewordenen Studienplatzes mehr zulässig sein (vgl. dazu OVG Hamburg, B. v. 6.6.2013 - 3 Nc 50/12 -, juris, und B. v. 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -, juris, sowie B. v. 27.8.2008 - 3 Nc 222/07 -, juris; OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 158/09 -, juris, und B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 5;… SächsOVG, B. v. 2.8.2010 - NC 2 B 350/09 -, juris, Rdnr. 11 und B. v. 25.7.2013 - NC 2 B 395/12 -, juris, Rdnr.24; OVG NRW, B. v. 16.3.2009 - 13 C 1/09 -, juris, Rdnrn. 4 und 5;… VG Hamburg, B. v. 15.11.2010 - 19 ZE 1267/10 u.a., juris, Rdnr. 172; VG Münster, B. v. 3.6.2013 - 9 Nc 35/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 11.3.2011 - 18 Nc 150/10 -, juris).
Das ist eine ohne Weiteres plausible Erklärung (ebenso zu einer gleichlautenden Erklärung einer niedrigen Matrikelnummer OVG NdS., B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 4).
- OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13
Besetzungsliste; Besetzungsrüge; Curricularanteil; Curriculareigenanteil; …
Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 1. August 2014 - 2 NB 370/13 -, juris Rdnrn. 21 ff. (Zahnmedizin), den Charakter der Schwundberechnung als Prognoseentscheidung betont.Allerdings hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass es der Antragsgegnerin unter bestimmten Voraussetzungen nicht verwehrt ist, im gerichtlichen Verfahren ihre Schwundberechnung nachträglich zu korrigieren (vgl. Beschluss vom 1. August 2014 - 2 NB 370/13 -, juris Rdnrn. 26 ff.).
- OVG Niedersachsen, 15.09.2017 - 2 LB 152/16
Patientenbezogener Ausbildungsengpass; Ausbildungskapazität; …
Die Beklagte hat mehrfach verdeutlicht, dass sie diese Schwundberechnung für maßgeblich hält; außerdem hat sie in ihrem Schriftsatz vom 23. August 2017 auf weitere "Nachbesserungen" an dieser Schwundberechnung verzichtet, nachdem der Senat mit Verfügung vom 21. Juli 2017 allgemein auf die Problematik sowie darauf hingewiesen hatte, dass die von der Beklagten in den Eilverfahren des Wintersemesters 2013/2014 mit Schriftsatz vom 24. September 2014 (Verfahren 2 NB 391/13, "D." - Proz.-Bev. waren ebenfalls die Vertreter der Klägerin) im Rahmen ihres kompensatorischen Vorbringens vorgelegte - für sie insgesamt günstigere - Schwundberechnung nicht hinreichend nachvollziehbar sei (vgl. Beschluss vom 1. August 2014 - 2 NB 370/13 -, juris Rdnrn. 26 ff.) und überdies das Sommersemester 2013 einbeziehe. - OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 336/15
Beobachtungspflicht; Curricularanteil; Curricularnormwert; Kapazität; …
Rn. 10 Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung letztlich von einem (im Vergleich zu dem Curriculareigenanteil von 6, 1074 erhöhten) Curriculareigenanteil des ZMK von 6, 1740 (korrigiert durch das Verwaltungsgericht: 6,1677) ausgeht, hat der Senat dem entsprechende Abweichungen aufgrund der von der Antragsgegnerin dargelegten (vgl. hierzu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 706/11 u.a. -, juris) besonderen Umstände in ständiger Rechtsprechung unbeanstandet gelassen (vgl. Beschl. v. 8.6.2011 - 2 NB 423/10 -, v. 22.2.2013 - 2 NB 388/12 -, v. 14.10.2013 - 2 NB 213/13 -, v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, sämtl. in juris). - OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 390/15
Belegung; Deputatsreduzierung; Gruppengröße; Kapazität; Schwund; Studienplatz; …
Den von den Antragstellern erwähnten wissenschaftlichen Mitarbeiter "Dr. D." (Dr. L.), dessen Lehrverpflichtungsreduzierung Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 1. August 2014 - 2 NB 370/13 -, juris, war, beschäftigt die Antragsgegnerin im hier streitgegenständlichen Semester nicht mehr auf einer befristeten Stelle.
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