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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,36474
OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13 (https://dejure.org/2014,36474)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.11.2014 - 2 NB 391/13 (https://dejure.org/2014,36474)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 (https://dejure.org/2014,36474)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 16 Hochschul VergabeVO; § 2 Hochschul VergabeVO; § 11 KapVO; § 5 KapVO; § 6 KapVO; § 7 KapVO; § 13 KapVO; § 10 VergabeVO Stiftung; § 22 VergabeVO Stiftung
    Besetzungsliste; Besetzungsrüge; Curricularanteil; Curriculareigenanteil; Deputatsreduzierung; Dienstleistungsexport; innerkapazitär; Kürzung; Normierung; proportionale Kürzung; Vorklinik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (59)Zitiert selbst (31)

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 2 NB 103/13

    Kürzung des für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Curriculareigenanteils im …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13
    Rn. 12 Erforderlich ist es allerdings, den Anspruch auf Zuweisung eines wegen fehlerhafter Besetzung noch zur Verfügung stehenden innerkapazitären Studienplatzes im Vorfeld einer gerichtlichen Durchsetzung bei der Antragsgegnerin geltend zu machen (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 24.1.2014 - 2 NB 103/13 - [Vergleichsvorschlagsbeschluss]).

    Rn. 35 Soweit die Antragsteller die Deputatsreduzierungen bereits dem Grunde nach - mit Ausnahme der Deputatsreduzierung des Studiendekans von 4 LVS - wegen (im Wesentlichen) formeller Mängel der Entscheidung über diese Reduzierungen für nicht berücksichtigungsfähig halten, wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - 2 NB 103/13 -, juris Rdnrn. 9 ff., Bezug genommen.

    Auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rdnrn. 62 ff., und vom 15. April 2014 - 2 NB 103/13 -, juris Rdnrn. 21 ff., wird verwiesen.

    Rn. 42 2.1.2.2.1 Der Senat geht nach wie vor davon aus, dass es der Antragsgegnerin nicht verwehrt ist, die Lehr- und sonstigen Veranstaltungen, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin erbringt, in der Kapazitätsberechnung als Dienstleistungsexport zu führen (vgl. Senatsbeschl. v. 15.4.2014 - 2 NB 103/13 -, juris Rdnrn. 31 ff.).

    Rn. 44 2.1.2.2.2 Der CAq-Wert ist gegenüber dem im Beschluss vom 15. April 2014 - 2 NB 103/13 -, juris, für das Sommersemester 2013 ermittelten Wert weiter herabzusetzen.

    Rn. 50 2.1.2.3 Der Dienstleistungsexport in die Masterstudiengänge Molekulare Biologie und Neurowissenschaften ist - wie von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung ausgewiesen, vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet und vom Senat für das Sommersemester 2013 (vgl. Beschl. v. 15.4.2014 - 2 NB 103/13 -, juris Rdnrn. 54 ff.) zugrunde gelegt - bei CAq-Werten von 0, 5326 bzw. 0,3919 mit 5,3260 LVS (20 x 0, 5326 : 2) bzw. 3,9190 LVS (20 x 0, 3919 : 2) zu berücksichtigen.

    Rn. 57 2.1.2.4 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den CAq-Wert von 0, 8666 für den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin akzeptiert hat (vgl. hierzu bereits Senatsbeschl. v. 15. April 2014 - 2 NB 103/13 -, juris).

    Die Einwände der Antragsteller gegen die Berechnung dieses sogen. Eigenanteils (CAp) durch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht, die der Senat in seinem Beschluss vom 15. April 2014 - 2 NB 103/13 -, juris, im Wesentlichen bestätigt hatte, greifen damit nur zu einem geringen Teil durch.

    Rn. 62 2.2.2 Soweit die Antragsteller erneut die Auffassung vertreten, es bedürfe der Normierung der verschiedenen Anrechnungsfaktoren (vor allem der Gruppengröße, aber auch der Stundenzahlen für die einzelnen Lehrveranstaltungsarten und der Aufteilung der Lehre auf die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten), um den Curriculareigenanteil rechtsverbindlich ermitteln zu können, wird auf die Ausführungen in dem das Wintersemester 2012/2013 betreffenden Beschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 u.a. -, juris Rdnrn. 76 ff. sowie den Beschluss vom 15. April 2014 - 2 NB 103/13 -, juris Rdnr. 61 (Sommersemester 2013) Bezug genommen.

    Rn. 65 Der Senat hat eine solche Kürzung zuletzt in seinem Beschluss vom 15. April 2014 - 2 NB 103/13 -, juris Rdnrn. 62 ff., abgelehnt: Eine Überschreitung des CNW von 8, 2 sei nicht bereits deshalb zu unterstellen, weil die Antragsgegnerin keine personalbezogene Berechnung der Kapazität der Klinik vorgelegt habe.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 15. April 2014 - 2 NB 103/13 -, juris Rdnrn. 62 ff., verdeutlicht, dass in einem solchen Fall keine Veranlassung für eine proportionale Kürzung besteht.

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12

    Voraussetzungen für die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13
    Mit Blick darauf, aber auch angesichts der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein Teilstudienplatz im Verhältnis zu einem Vollstudienplatz nicht lediglich als "minus", sondern als "aliud" anzusehen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 14.10.2013 - 2 NB 213/13 -, juris Rdnr. 4, v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rdnr. 25), hätte es der genaueren Darlegung seitens der Antragsteller bedurft, warum der geltend gemachte Zulassungsanspruch bestehen soll.

    Die damit vorliegende Überbuchung ist nach der Rechtsprechung des Senats unbedenklich (vgl. Beschl. v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rdnr. 16, u. v. 20.2.2013 - 2 NB 386/12 -, juris Rdnrn. 20 ff.).

    Auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rdnrn. 62 ff., und vom 15. April 2014 - 2 NB 103/13 -, juris Rdnrn. 21 ff., wird verwiesen.

    Rn. 62 2.2.2 Soweit die Antragsteller erneut die Auffassung vertreten, es bedürfe der Normierung der verschiedenen Anrechnungsfaktoren (vor allem der Gruppengröße, aber auch der Stundenzahlen für die einzelnen Lehrveranstaltungsarten und der Aufteilung der Lehre auf die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten), um den Curriculareigenanteil rechtsverbindlich ermitteln zu können, wird auf die Ausführungen in dem das Wintersemester 2012/2013 betreffenden Beschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 u.a. -, juris Rdnrn. 76 ff. sowie den Beschluss vom 15. April 2014 - 2 NB 103/13 -, juris Rdnr. 61 (Sommersemester 2013) Bezug genommen.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12

    Ausschöpfung der Studienplatzkapazität für Studienanfänger in der Humanmedizin an …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13
    Der Umstand allein, dass freie Kapazitäten vorhanden sind, indiziert das nicht; denn wie der Senat bereits in seinem Beschluss für das Sommersemester 2013 hervorgehoben hat, besteht grundsätzlich keine allgemeine Verpflichtung der Antragsgegnerin, etwaige freie Lehrkapazitäten der klinischen Lehreinheit im vorklinischen Studienabschnitt einzusetzen und das vorklinische Lehrpersonal insoweit zu entlasten (so auch Sächs. OVG, Beschl. v. 20.2.2013 - NC 2 B 73/12 -, juris Rdnr. 6, vgl. außerdem VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris Rdnr. 38 ff., Urt. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris Rdnr. 55, Beschl. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 47, Bay. VGH, Beschl. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 -, juris Rdnrn. 9 ff., Hess. VGH, Beschl. v. 13. Mai 2013 - 10 B 761/13.FM.W12 -, Rdnr. 25, veröffentlicht unter www.hochschulanwalt.de).

    Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Konsequenz ihrer etwaigen Verpflichtung zur Rückführung der Überschreitung allenfalls sein könne, den Wert der Klinik durch Kürzung von Lehrleistungen zurückzuführen (vgl. ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris Rdnrn. 51 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg zum …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13
    Der Umstand allein, dass freie Kapazitäten vorhanden sind, indiziert das nicht; denn wie der Senat bereits in seinem Beschluss für das Sommersemester 2013 hervorgehoben hat, besteht grundsätzlich keine allgemeine Verpflichtung der Antragsgegnerin, etwaige freie Lehrkapazitäten der klinischen Lehreinheit im vorklinischen Studienabschnitt einzusetzen und das vorklinische Lehrpersonal insoweit zu entlasten (so auch Sächs. OVG, Beschl. v. 20.2.2013 - NC 2 B 73/12 -, juris Rdnr. 6, vgl. außerdem VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris Rdnr. 38 ff., Urt. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris Rdnr. 55, Beschl. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 47, Bay. VGH, Beschl. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 -, juris Rdnrn. 9 ff., Hess. VGH, Beschl. v. 13. Mai 2013 - 10 B 761/13.FM.W12 -, Rdnr. 25, veröffentlicht unter www.hochschulanwalt.de).

    Ein Vergleich mit den Ländern, in denen das Ministerium die Entscheidung der Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten trifft, zeigt hingegen, dass der Lehranteil von 2, 4685 nicht völlig aus dem Rahmen fällt (vgl. etwa die Festsetzungen im Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 24. Januar 2014 für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (2,4937) und die Philipps-Universität Marburg (2,4956), abrufbar unter https://www.uni-frankfurt.de/51259980/ErlKapVO---2014-15-Endfassung.pdf; vgl. ferner die in den folgenden Entscheidungen genannten Curricularanteile der Vorklinik: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 33: 2,7227 (Mannheim);… VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris Rdnr. 29: 2,4777 (Freiburg);… Sächs. OVG, Beschl. v. 10.6.2014 - NC 2 B 540/13 -, juris Rdnr. 29: 2,4494;… VG Freiburg, Urt. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, juris Rdnr. 97: 2,4373).

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2014 - 2 NB 370/13

    Nachbesetzung von freiwerdenden Studienplätzen durch die Hochschule nach Beginn …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 1. August 2014 - 2 NB 370/13 -, juris Rdnrn. 21 ff. (Zahnmedizin), den Charakter der Schwundberechnung als Prognoseentscheidung betont.

    Allerdings hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass es der Antragsgegnerin unter bestimmten Voraussetzungen nicht verwehrt ist, im gerichtlichen Verfahren ihre Schwundberechnung nachträglich zu korrigieren (vgl. Beschluss vom 1. August 2014 - 2 NB 370/13 -, juris Rdnrn. 26 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13
    Insofern unterscheidet sich der hier eingenommene Rechtsstandpunkt letztlich kaum von der auf den ersten Blick restriktiveren Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 -, NVwZ 2003, 500, u. Beschl. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119; Sächs. OVG, Beschl. v. 2.8.2010 - NC 2 B 350/09 -, juris).

    Ein Vergleich mit den Ländern, in denen das Ministerium die Entscheidung der Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten trifft, zeigt hingegen, dass der Lehranteil von 2, 4685 nicht völlig aus dem Rahmen fällt (vgl. etwa die Festsetzungen im Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 24. Januar 2014 für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (2,4937) und die Philipps-Universität Marburg (2,4956), abrufbar unter https://www.uni-frankfurt.de/51259980/ErlKapVO---2014-15-Endfassung.pdf;… vgl. ferner die in den folgenden Entscheidungen genannten Curricularanteile der Vorklinik: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 33: 2,7227 (Mannheim); VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris Rdnr. 29: 2,4777 (Freiburg);… Sächs. OVG, Beschl. v. 10.6.2014 - NC 2 B 540/13 -, juris Rdnr. 29: 2,4494;… VG Freiburg, Urt. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, juris Rdnr. 97: 2,4373).

  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht - …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13
    Nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass Zulassungen durch die Stiftung - geht es wie hier um die Prüfung von Besetzungslisten - auch dann als kapazitätsdeckend hinzunehmen sind, wenn sie auf unzutreffender Tatsachengrundlage ausgesprochen worden sind (vgl. z.B. VG Freiburg, Urt. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - juris Rdnr. 150 f.).

    Ein Vergleich mit den Ländern, in denen das Ministerium die Entscheidung der Aufteilung des CNW auf die Lehreinheiten trifft, zeigt hingegen, dass der Lehranteil von 2, 4685 nicht völlig aus dem Rahmen fällt (vgl. etwa die Festsetzungen im Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 24. Januar 2014 für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (2,4937) und die Philipps-Universität Marburg (2,4956), abrufbar unter https://www.uni-frankfurt.de/51259980/ErlKapVO---2014-15-Endfassung.pdf;… vgl. ferner die in den folgenden Entscheidungen genannten Curricularanteile der Vorklinik: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 33: 2,7227 (Mannheim);… VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris Rdnr. 29: 2,4777 (Freiburg);… Sächs. OVG, Beschl. v. 10.6.2014 - NC 2 B 540/13 -, juris Rdnr. 29: 2,4494; VG Freiburg, Urt. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, juris Rdnr. 97: 2,4373).

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung in einem verwaltungsgerichtlichen …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13
    Insbesondere sieht der Senat auch in Anbetracht der ihm obliegenden Aufklärungspflichten - wobei darauf hinzuweisen ist, dass die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris) gerade keinen vergleichbaren Sachverhalt betrifft - keinen Anlass, sämtliche Vorstandsprotokolle über die Beschlüsse der Deputatsreduzierungen oder dienstliche Erklärungen der Beteiligten zum Abwägungsvorgang einzuholen.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13
    Der Umstand allein, dass freie Kapazitäten vorhanden sind, indiziert das nicht; denn wie der Senat bereits in seinem Beschluss für das Sommersemester 2013 hervorgehoben hat, besteht grundsätzlich keine allgemeine Verpflichtung der Antragsgegnerin, etwaige freie Lehrkapazitäten der klinischen Lehreinheit im vorklinischen Studienabschnitt einzusetzen und das vorklinische Lehrpersonal insoweit zu entlasten (so auch Sächs. OVG, Beschl. v. 20.2.2013 - NC 2 B 73/12 -, juris Rdnr. 6, vgl. außerdem VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris Rdnr. 38 ff., Urt. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris Rdnr. 55, Beschl. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 47, Bay. VGH, Beschl. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 -, juris Rdnrn. 9 ff., Hess. VGH, Beschl. v. 13. Mai 2013 - 10 B 761/13.FM.W12 -, Rdnr. 25, veröffentlicht unter www.hochschulanwalt.de).
  • VGH Bayern, 10.01.2012 - 7 ZB 11.783

    Universität Würzburg; Humanmedizin; Sommersemester 2008; Einsatz klinischen …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13
    Der Umstand allein, dass freie Kapazitäten vorhanden sind, indiziert das nicht; denn wie der Senat bereits in seinem Beschluss für das Sommersemester 2013 hervorgehoben hat, besteht grundsätzlich keine allgemeine Verpflichtung der Antragsgegnerin, etwaige freie Lehrkapazitäten der klinischen Lehreinheit im vorklinischen Studienabschnitt einzusetzen und das vorklinische Lehrpersonal insoweit zu entlasten (so auch Sächs. OVG, Beschl. v. 20.2.2013 - NC 2 B 73/12 -, juris Rdnr. 6, vgl. außerdem VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris Rdnr. 38 ff., Urt. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris Rdnr. 55, Beschl. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 47, Bay. VGH, Beschl. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 -, juris Rdnrn. 9 ff., Hess. VGH, Beschl. v. 13. Mai 2013 - 10 B 761/13.FM.W12 -, Rdnr. 25, veröffentlicht unter www.hochschulanwalt.de).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07

    Hochsschulzulassung; wesentliche Datenänderung; Auffüllverpflichtung

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12

    Auslegung von § 11 KapVO VII (juris: KapVO BW 202); Grundsatz der Unzulässigkeit …

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2007 - NC 9 S 105/06

    Außerachtlassung der klinisch-theoretischen Medizin für die Kapazitätsberechnung …

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2010 - 2 NB 199/10

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Sommersemester 2010

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2013 - 2 NB 386/12

    Annahme einer missbräuchlichen Verdeckung von zusätzlichen Kapazitäten bei …

  • OVG Hamburg, 03.06.2014 - 3 Nc 122/13

    Hochschulzulassung - Anerkennung von Überbuchungen - Kapazitätserschöpfungsgebot

  • VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07

    Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2007 - 2 NB 887/06

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2013 - 13 C 48/13

    Außerkapazitäre Zulassung zum Studium des Kombi-Bachelors für das Lehramt an …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2011 - 13 C 6/11

    Ordnungsgemäße Berechnung der Kapazitäten für das erste Fachsemester

  • VGH Bayern, 25.07.2005 - 7 CE 05.10069
  • VG Gelsenkirchen, 18.05.2006 - 4 Nc 35/05

    Numerus Clausus, Kapazität, Medizin, Wintersemester 2005/06, …

  • OVG Sachsen, 10.06.2014 - NC 2 B 540/13
  • OVG Sachsen, 20.02.2013 - NC 2 B 73/12

    Personelle Ausbildungskapazität, Sicherheitszuschlag, Schwundberechnung, …

  • VGH Bayern, 06.07.2004 - 7 CE 04.10241
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 45/02

    Studienplatzvergabe außerhalb der festgesetzten Kapazität - Vergabe im …

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2014 - 2 NB 145/13

    Bestimmung der Berechnungsmethode für die Berechnung der Zulassungszahl für …

  • VG Darmstadt, 26.11.2002 - 3 G 2481/02

    Entfernung eines Kreuzes aus dem Sitzungssaal des Kreistags; Sicherstellung der …

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 107.80

    Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten …

  • OVG Sachsen, 02.08.2010 - NC 2 B 350/09

    Zahnmedizin Leipzig, Auffüllgrenze, Exmatrikulation nach Vorlesungsbeginn

  • OVG Niedersachsen, 14.10.2013 - 2 NB 213/13

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin i.R.d. Aufnahmekapazität

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2015 - 2 NB 368/14

    Kapazität; Kapazitätserschöpfungsgebot; Mitternachtszählung; Privatpatienten; …

    Schließlich hat der Senat bereits verschiedentlich betont, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Überbuchungen in einem vertretbaren Maße erfolgt sind und als solche keinen Schluss auf bestehende verdeckte Kapazitäten zulassen (vgl. zuletzt Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, m.w.N.).

    Rn. 57 1. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 -, juris, die Maßgaben für die Überprüfung der Belegungslisten der Antragsgegnerin anlässlich der Prüfung, ob ein sogen. innerkapazitärer Studienplatz vorliegt, u.a. wie folgt konkretisiert:.

    Rn. 83 Die Antragsteller haben aufgrund der von ihnen erhobenen Besetzungsrügen keinen Anspruch auf Zulassung auf einem sogen. innerkapazitären Teilstudienplatz im ersten Fachsemester (vgl. zur Besetzungsrüge Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, u.v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris).

    Die Antragsgegnerin hat dargelegt, es sei zu drei (nach der Rechtsprechung des Senats keinen Bedenken unterliegenden - vgl. zur Frage zulässiger Überbuchungen Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris -, Rdnr. 29) Überbuchungen gekommen; außerdem befänden sich unter den Eingeschriebenen die vier Studierenden, denen das Verwaltungsgericht vorläufig einen Teilstudienplatz zuerkannt habe.

    Rn. 85 Das Vorbringen der Antragsteller deckt sich in weiten Teilen mit den Einwänden, mit denen sich der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. - und vom 25. Februar 2015 - 2 NB 171/14 -, beide in juris, auseinandergesetzt hat.

    Rn. 90 a) Der Senat hält daran fest, dass ein Schwund, der in der nachfragenden Lehreinheit auftritt, und der bei der Festsetzung der Studienanfängerzahlen dieser Lehreinheit erhöhend berücksichtigt worden ist, bei der Ermittlung des Umfangs des Dienstleistungsexports nicht wieder herauszurechnen ist (vgl. die Ausführungen im Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 u.a -, juris).

    Rn. 94 b) Der Dienstleistungsexport in den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin beträgt bei einem CAq von 1, 4601 (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris; insoweit haben sich keine Änderungen ergeben) und einem Schwundausgleich von 0, 9467 13,8228 LVS (20 x 1, 4601: 2 x 0, 9467).

    Der Senat hatte im Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, ausgeführt, dass für das Studienjahr 2013/14 auf der Grundlage dieser Regelungen keine rechtsverbindliche Berechnung des Dienstleistungsexports erfolgen könne, weil es an jeglicher normativen Verankerung der Dienstleistungsverpflichtung der Vorklinik in diesen Studien- und Prüfungsordnungen fehle.

    Es ist aber zumindest erforderlich, dass sich eine von der Hochschule im Kapazitätsprozess vorgelegte Berechnung der Lehranteile in irgendeiner Art und Weise anhand der einschlägigen normativen Regelungen plausibilisieren lässt (Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 u.a.-, juris).

    Rn. 106 Der Senat folgt auch im Wintersemester 2014/2015 nicht der Forderung der Antragsteller, den CAp auf "höchstens" 1,6740 zu kürzen (vgl. hierzu bereits Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, u. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15

    Anrechnung; Curricularanteil; Curricularnormwert; Eigenanteil; Kapazität; …

    Daher beschränke sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob die die Kapazität festsetzende Stelle von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient habe (so auch Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris).

    Rn. 79 1. Es ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich möglich, die ordnungsgemäße "innerkapazitäre" Besetzung der durch die ZZ-VO festgesetzten Studienplätze zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen (vgl. hierzu nur Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris).

    Rn. 80 Die Überprüfung der von der Hochschule vorzulegenden Besetzungslisten durch den Senat beschränkt sich jedoch auf bestimmte Fehlerquellen, da nur in besonderen Konstellationen tatsächlich im Rechtssinn ein verdeckter innerkapazitärer Studienplatz vorliegt (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, u.v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, sämtl. in juris).

    Rn. 87 Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris) kann ein Studienplatz, wenn Studierende bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Semester exmatrikuliert werden, von der Hochschule - bis zu einem gewissen Zeitpunkt - noch ohne weiteres nachbesetzt werden, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung zu tragen.

    Rn. 88 Bei der Vergabe von Vollstudienplätzen hat der Senat aus den einschlägigen Regelungen geschlossen, dass Studienplätze, die bis zu zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn frei werden, nachzubesetzen sind, wobei der Senat davon ausgegangen ist, dass eine Studienplatzvergabe auch noch ermöglicht werden kann, wenn der Studienplatz erst zum Ende dieses Zeitraums frei wird (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris).

    Rn. 90 (1) Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Studienplatz in dem zuvor beschriebenen Sinne nicht nur dann frei wird, wenn Studierende, die einen Studienplatz im ersten Semester erhalten haben, noch vor Ablauf dieser Frist exmatrikuliert werden, sondern auch, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums in ein höheres Semester eingestuft werden (vgl. hierzu Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, u.v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, beide in juris).

    In seinem Beschluss vom 18. November 2014 (- 2 NB 391/13 -, juris) hat der Senat den CAq auf 1, 4601 herabgesetzt.

    Der Senat ist in seinem vorgenannten Beschluss von einen CAp von 1, 6931 ausgegangen, in seinem nachfolgenden, das Wintersemester 2013/2014 betreffenden Beschluss vom 18. November 2014 (- 2 NB 391/13 -, juris) von einem CAp von 1, 6827.

    In seinem Beschluss vom 18. November 2014 (- 2 NB 391/13 -, juris) hat der Senat aber ausgeführt, insoweit seien weitere Ermittlungen - etwa die Vorlage der personalbezogenen Berechnung der klinischen Kapazität - nicht veranlasst, weil die Beklagte hinreichend substantiiert dargelegt habe, dass die Überschreitung des Gesamt-CNW durch ein zu hohes Lehrangebot in der klinischen Lehreinheit auftrete und dagegen der Curricularanteil (2,4685) sowie vor allem der Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit (1,6827) unauffällig sei.

    Rn. 133 a) Der Senat weist zunächst zur Klarstellung für die Beteiligten darauf hin, dass der maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem die Beklagte gehalten ist, frei werdende Teilstudienplätze erneut zu besetzen, um sie im Kapazitätsprozess als belegt zählen zu können, nach den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 18. November 2014 (- 2 NB 391/13 -, juris) der Zeitpunkt ist, zu dem für die Studienplatzbewerber die Frist für die Erklärung über die Annahme des in der zweiten Vergabestufe zu vergebenden Studienplatzes endet.

  • OVG Niedersachsen, 25.02.2015 - 2 NB 171/14

    Belegungsliste; Besetzungsliste; Doppelbelegung; Doppelbesetzung; Hochstufung; …

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. November 2011 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris Rdnr. 20, ausgeführt hat, sind die von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Besetzungslisten, die Angaben zum Erstellungszeitpunkt, zu den Matrikelnummern, dem Studierendenstatus (Neu- bzw. Ersteinschreiber, Beurlaubter, Exmatrikulierter, Rückmelder), zum Immatrikulationsdatum, ggf. dem Exmatrikulationsdatum, dem Studium und dem Semester sowie weiterführende Kommentare enthalten, im Grundsatz ausreichend.

    Letzteres trifft aus derzeitiger Sicht des Senats zu; diese Sachverhalte liegen zeitlich nach den von dem Senat in seinem Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, für maßgeblich erachteten Stichtagen, so dass ein frei werdender Studienplatz nicht mehr nachbesetzt werden muss, sondern in den Schwund eingehen kann (und deshalb kapazitätsrechtlich auch nicht unberücksichtigt bleibt).

    Rn. 12 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, auf den auch die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 verwiesen hat und auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, entschieden, dass die Kapazität im 1. Fachsemester des Wintersemesters 2013/14 bei der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin allenfalls 83 Teilstudienplätze betrug.

    Er hält auch nach nochmaligem Überdenken an seinen Erwägungen im Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, fest und verweist auf sie.

    Hinsichtlich der zum 1. Oktober 2013 in diesen Studiengängen in Kraft getretenen Studien- und Prüfungsordnungen hat der Senat in seinem Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris Rdnrn. 50 ff., zwar hervorgehoben, dass es dort an jeglicher normativer Verankerung der Dienstleistungsverpflichtung der Vorklinik fehle, hieraus aber lediglich den Schluss gezogen, dass aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Dienstleistungsexport in Höhe der ursprünglich - auf Grundlage der Studienordnungen aus dem Jahre 2002 ermittelten - angesetzten Werte zu berücksichtigen sei.

    Rn. 20 Die weiteren Ausführungen der Antragsteller, mit denen sie ihre Auffassung begründen, dass die Deputatsreduzierung von Prof. W. um 2 LVS auch der Sache nach nicht gerechtfertigt sei, stimmen nahezu wörtlich mit den Ausführungen überein, mit denen sich die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung in den das Wintersemester 2013/2014 betreffenden Verfahren gegen die Deputatsreduzierung von Prof. X. gewandt haben (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris Rdnr. 37 u. Senatsbeschl. v. 15.4.2014 - 2 NB 103/13 -, juris Rdnrn. 14 ff.).

    Rn. 21 (2) Der Senat folgt auch im Sommersemester 2014 nicht der Forderung der Antragsteller, den Eigenanteil der Lehreinheit der Vorklinik am Betreuungsaufwand für die Ausbildung (CAp) von 1, 6827 (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris Rdnr. 60) auf 1, 6740 zu kürzen.

    Rn. 26 Die Kapazitätsberechnung des Senats im Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, beruhte auf den folgenden Annahmen:.

    Rn. 39 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, - die Entscheidung nicht tragend und ohne dieses Problem abschließend zu klären ("dürfte") - ausgeführt: "Der Senat weist außerdem darauf hin, dass die Antragsgegnerin sich nicht fehlerhaft verhalten dürfte, wenn sie einen solchen (Anm: einen auf einem Teilstudienplatz Studierenden, der eine Zulassung für einen Vollstudienplatz [1. Semester] erhält) Studierenden nach der Zulassung zunächst im 1. Semester (Vollstudium) führt, obgleich er möglicherweise schon das 3. Semester (Teilstudium) absolviert hatte.

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2017 - 2 LB 152/16

    Patientenbezogener Ausbildungsengpass; Ausbildungskapazität; …

    Daher beschränke sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob die die Kapazität festsetzende Stelle von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen sei und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient habe (so auch Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris).

    Die Überprüfung der von der Hochschule vorzulegenden Besetzungslisten durch den Senat beschränkt sich auf bestimmte Fehlerquellen (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, u.v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, sämtl. in juris).

    Rn. 87 Abzuziehen sind drei Studierende, die auch die Beklagte wegen vorzeitiger Exmatrikulation (vgl. zu den maßgeblichen Zeitpunkten: Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris, unter Hinweis auf Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris) nicht zählt.

    Rn. 89 aa) Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Studienplatz von der Beklagten im Vergabeverfahren neu zu besetzen ist, wenn Studierende, die einen Studienplatz im ersten Semester erhalten haben, innerhalb des nach der zuvor zitierten Senatsrechtsprechung maßgeblichen Zeitraums - zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn bei Vollstudienplätzen - in ein höheres Semester eingestuft werden und damit wie im Fall einer Exmatrikulation ein Studienplatz frei wird (vgl. hierzu Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, u.v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, beide in juris).

    Rn. 101 1. Hinsichtlich der Ermittlung der personalbezogenen Kapazität der vorklinischen Lehreinheit geht der Senat zunächst von seiner Berechnung in dem Beschluss betreffend das Wintersemester 2013/2014 (vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris) aus.

    Die Beklagte hat mehrfach verdeutlicht, dass sie diese Schwundberechnung für maßgeblich hält; außerdem hat sie in ihrem Schriftsatz vom 23. August 2017 auf weitere "Nachbesserungen" an dieser Schwundberechnung verzichtet, nachdem der Senat mit Verfügung vom 21. Juli 2017 allgemein auf die Problematik sowie darauf hingewiesen hatte, dass die von der Beklagten in den Eilverfahren des Wintersemesters 2013/2014 mit Schriftsatz vom 24. September 2014 (Verfahren 2 NB 391/13, "D." - Proz.-Bev. waren ebenfalls die Vertreter der Klägerin) im Rahmen ihres kompensatorischen Vorbringens vorgelegte - für sie insgesamt günstigere - Schwundberechnung nicht hinreichend nachvollziehbar sei (vgl. Beschluss vom 1. August 2014 - 2 NB 370/13 -, juris Rdnrn. 26 ff.) und überdies das Sommersemester 2013 einbeziehe.

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 324/15

    Anrechnung; Curricularanteil; Curricularnormwert; Eigenanteil; Kapazität; …

    Die Beschwerde des Klägers gegen den erstinstanzlichen Eilbeschluss (2 NB 427/13) wies der Senat mit Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, zurück.

    Rn. 27 Der Senat sei in seinem Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 - zu Recht davon ausgegangen, dass 89 Teilstudienplätze belegt seien.

    Rn. 57 1. Hinsichtlich der Ermittlung der personalbezogenen Kapazität der vorklinischen Lehreinheit geht der Senat zunächst von seiner Berechnung in dem Beschluss betreffend das Wintersemester 2013/2014 (vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris) aus.

    In seinem Beschluss vom 18. November 2014 (- 2 NB 391/13 -, juris) hat der Senat aber ausgeführt, insoweit seien weitere Ermittlungen - etwa die Vorlage der personalbezogenen Berechnung der klinischen Kapazität - nicht veranlasst, weil die Beklagte hinreichend substantiiert dargelegt habe, dass die Überschreitung des Gesamt-CNW durch ein zu hohes Lehrangebot in der klinischen Lehreinheit auftrete und dagegen der Curricularanteil (2,4685) sowie vor allem der Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit (1,6827) unauffällig sei.

    Rn. 84 Die Überprüfung der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste ergibt, dass die Beklagte 89 Teilstudienplätze besetzt hatte (vgl. zum Maßstab der Überprüfung von Belegungslisten, die nach der Rechtsprechung des Senats auf bestimmte Fehlerquellen beschränkt ist, Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, u.v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, sämtl. in juris).

    Rn. 85 1. Der Senat weist zunächst darauf hin, dass der maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem die Beklagte gehalten ist, frei werdende Teilstudienplätze erneut zu besetzen, um sie im Kapazitätsprozess als belegt zählen zu können, nach den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 18. November 2014 (- 2 NB 391/13 -, juris) der Zeitpunkt ist, zu dem für die Studienplatzbewerber die Frist für die Erklärung über die Annahme des in der zweiten Vergabestufe zu vergebenden Studienplatzes endet.

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 289/15

    Kapazität; Mitternachtszählung; Nichtigkeit; Physikum; Privatpatient; Schwund; …

    Rn. 6 In seinem (Eil-)Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, der nur Beschwerden zum Gegenstand hatte, die sich gegen die Ablehnung der Zulassung auf einem Teilstudienplatz richteten, führte der Senat aus, es stünden weder innerkapazitäre noch außerkapazitäre Teilstudienplätze zur Verfügung.

    Daher beschränke sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob die die Kapazität festsetzende Stelle von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient habe (so auch Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris).

    Rn. 79 1. Die Überprüfung der von der Hochschule vorzulegenden Besetzungslisten durch den Senat beschränkt sich auf bestimmte Fehlerquellen (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, u.v. 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, sämtl. in juris).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris), wonach ein Studienplatz, wenn Studierende bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Semester exmatrikuliert werden, von der Hochschule - bis zu einem gewissen Zeitpunkt - noch ohne weiteres nachbesetzt werden kann, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung zu tragen.

    Bleibt ein solcher Studienplatz gleichwohl unbesetzt, kann einem Studienplatzbewerber nicht entgegengehalten werden, der Studienplatz gelte aufgrund der ursprünglichen Besetzung kapazitätsrechtlich als besetzt (vgl. hierzu, vor allem zu den für die Nachbesetzung maßgeblichen Zeitraum, Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, …sowie Urt. vom heutigen Tage - 2 LB 60/15 und 2 LB 70/15 -, ersteres zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

    Rn. 87 (1) Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Studienplatz in dem zuvor beschriebenen Sinne nicht nur dann frei wird, wenn Studierende, die einen Studienplatz im ersten Semester erhalten haben, noch vor Ablauf dieser Frist exmatrikuliert werden, sondern auch, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums in ein höheres Semester eingestuft werden (vgl. hierzu Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, u.v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, beide in juris).

  • VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Ausweislich der von der Beklagten für das 3. Fachsemester im WS 2014/2015 sowie im letzten Jahr zum WS 2013/2014 für das 1. und 3. FS vorgelegten Belegungslisten befindet sich auf der diesjährigen Belegungsliste zum 1. FS kein Studierender, der schon zu einem höheren Fachsemester zugelassen worden ist, also das 1. Fachsemester schon in der Vergangenheit belegt und absolviert hat und somit hier auf der Liste der Studierenden im 1. FS nur noch infolge irrtümlicher Doppelzählung und damit offensichtlich zu Unrecht geführt wird (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.14, wonach in einem solchen Fall eine kapazitätswirksame Belegung im 1.FS fehle und somit ein "verdeckter" Studienplatz vorliege, der unter den Klägern zu vergeben sei).

    Aus dem Umstand, dass die VergabeVO-Stiftung eine solche (großzügige) Regelung einer Zeitgrenze (1. Dezember) nicht mehr enthält und dass sich das Losverfahren gem. § 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung direkt an das zweite Nachrückverfahren anschließt, welches bis spätestens 17. Oktober abgeschlossen sein muss (§ 10 Abs. 11 S. 2 VergabeVO-Stiftung), dürfte sich allerdings wohl schließen lassen, dass der Verordnungsgeber mittlerweile ein solches Losverfahren und damit eine Zulassung auf einen freigewordenen Studienplatz - ähnlich wie in § 22 Abs. 2 HVVO geregelt - allenfalls noch so lange zulassen will, wie es aus Sicht der Hochschule für den geordneten Studienbetrieb und auch für den Studierenden selbst unter dem Aspekt eines sonst nicht wieder einzuholenden Verlusts von Ausbildungsstoff sinnvoll ist (ebenso NdS OVG, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.16).

    Rn. 169 Die Kammer ist jedoch nicht der Ansicht, dass deshalb dieses Vorbringen als ein "aliud" einzustufen ist, dem in einem Vergabeverfahren "sui generis" analog zur Vergabe extrakapazitärer Studienplätze Rechnung getragen werden muss, wie dies der Kläger/die Klägerin unter Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des OVG Lüneburg (B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris) geltend macht.

    Rn. 174 Der Hinweis des Klägers/der Klägerin auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 18.11.2014 - 2 NB 391/13 - hilft insoweit nicht weiter, denn das OVG Lüneburg geht bei seiner Entscheidung nach allem wohl von anderen Fallkonstellationen aus.

    Das Begehren läuft nämlich im Ergebnis darauf hinaus, dass einem Dritten seine (womöglich) rechtswidrige, aber nicht nichtige und daher rechtswirksame, keinesfalls aber für ihn offenkundig nutzlose, bestandskräftige Zulassung zum 1. FS zu Gunsten des Klägers/der Klägerin durch die Beklagte bzw. das Gericht entzogen werden soll. (Der Entscheidung des OVG Lüneburg lagen hingegen andere Fallkonstellationen zugrunde. Dort ging es nämlich nur um den Studienplatz eines Studierenden im 1. FS, an dem dieser kein schutzwürdiges Interesse mehr hatte, weil er ohnehin schon in einem höheren Semester zugelassen worden war, so dass es sich bei der Zulassung im 1. FS nur um eine versehentliche Doppelzulassung handelte, bzw. um den Studienplatz eines Studierenden, der selbst bereits einen Antrag auf Höherstufung vom 1. FS in ein höheres Semester gestellt hatte und eine solche auch beanspruchen konnte - siehe OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnrn. 18 und 19).

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2016 - 2 NB 150/15

    Belegungsliste; Doppelbelegung; Hochstufung; Höherstufung; Kapazität; …

    Rn. 22 I. Die Antragsteller haben aufgrund der von ihnen erhobenen Besetzungsrügen keinen Anspruch auf Zulassung auf einem sogen. innerkapazitären Teilstudienplatz im ersten Fachsemester (vgl. zur Besetzungsrüge Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, u.v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris).

    Soweit die Antragsteller Bedenken gegen die Gruppengröße der Vorlesungen Anatomie, Biochemie und Physiologie erheben, deren Anteile der Senat (vgl. hierzu Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris Rdnr. 47 sowie den o.g. Beschl. v. 9.9.2015) aus der Berechnung des Dienstleistungsexports herausgekürzt hat (konkretisiert haben die Antragsteller diese Bedenken jedoch allenfalls im Hinblick auf die Vorlesung Biochemie), wird schon nicht dargelegt, welche Konsequenzen sich aus der Erhöhung der Gruppengröße der Vorlesungen auf 300 im Zusammenhang mit der Ermittlung des Dienstleistungsexports (angesichts der Nichtberücksichtigung durch den Senat) zugunsten der Antragsteller ergeben sollen.

    Der Senat hat sich mit diesen Fragen bereits in seinen Beschlüssen vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 -, vom 25. Februar 2015 - 2 NB 171/14 - und vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 -, sämtl.

  • OVG Niedersachsen, 25.08.2017 - 2 NB 247/16

    Beispielstudienplan; Curriculanteil; Curricularwert; Dienstleistungsexport; …

    Rn. 18 Im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die in der dienstlichen Erklärung ausgewiesenen Vorlesungen als Dienstleistungsexport der Vorklinik Berücksichtigung finden können, verweisen die Antragsteller zu Recht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Senats gemeinsame Vorlesungen für Studierende der Zahn- und Humanmedizin als Dienstleistungsexport der Vorklinik in einer Kapazitätsberechnung nur angesetzt werden können, wenn die Antragsgegnerin spiegelbildlich bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinik bei diesen Vorlesungen eine größere Gruppengröße ansetzt (Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris).

    Soweit die Antragsteller die Vorlage einer Berechnung der personalbezogenen Ausbildungskapazität für die klinische Lehreinheit fordern und geltend machen, die Antragsgegnerin überschreite im Studiengang Humanmedizin den Gesamtcurricularnormwert von 8, 2, wobei dies (jedenfalls auch) darauf zurückzuführen sei, dass der Curricularanteil der Vorklinik überhöht sei, verweist der Senat auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 -, vom 25. Februar 2015 - 2 NB 171/14 -, vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 - und vom 10.3.2016 - 2 NB 150/15 -, sowie auf seine Urteile vom 7. April 2016 - 2 LB 60/15 u. 324/15 -, sämtl.

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2016 - 2 NB 114/16

    Kapazität; klinisches Semester; Nachbesetzung; Studienplatz

    Auch im Vergabeverfahren der (Voll-)Studienplätze für höhere Semester hat die Hochschule frei werdende Studienplätze bis zu 2 Wochen nach Vorlesungsbeginn nachzubesetzen, damit diese im Kapazitätsprozess als belegt angesehen werden können (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 - und Urteil vom 7. April 2016 - 2 LB 60/15 -).

    Das gilt sowohl nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das für die Frage der Nachbesetzung frei werdender Studienplätze auf den Stichtag 1. April 2016 abgestellt und 148 Studienplätze als besetzt angesehen hat, als auch nach der Rechtsprechung des Senats, der (bislang ausdrücklich nur für das erste Fachsemester) einen späteren Zeitpunkt für maßgeblich hält (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, …und Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, beide in juris).

    Rn. 11 Der Senat hält nach der derzeitigen Erkenntnisgrundlage für höhere Semester den von ihm in seinem Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 -, bestätigt durch Urteil vom 7. April 2016 - 2 LB 60/15 -, beide in juris, für Vollstudienplätze des 1. Semesters ermittelten Stichtag von 2 Wochen nach Vorlesungsbeginn für maßgeblich.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2022 - 13 B 799/22

    Vorläufige Zulassung eines Studierenden zum Studium der Humanmedizin im 2. …

  • VG Aachen, 22.12.2022 - 10 L 780/22

    Humanmedizin; Zulassung; innerkapazitär; außerkapazitär; Modellstudiengang; …

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 2 NB 384/15

    CAq; Cardiovascular Science; Dienstleistungsexport; Humanmedizin; Kapazität; …

  • VG Braunschweig, 24.11.2015 - 6 C 518/15

    Annahmeverhalten; Besetzungsrüge; dialogorientiertes Serviceverfahren; …

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 2 NB 331/15

    CAq; Cardiovascular Science; Dienstleistungsexport; Humanmedizin; Kapazität; …

  • OVG Niedersachsen, 21.01.2015 - 2 LA 307/14

    Darlegung; Kapazität; offensichtlicher Fehler; Zulassungsverfahren; …

  • OVG Niedersachsen, 03.11.2021 - 2 NB 111/21
  • OVG Niedersachsen, 31.08.2018 - 2 NB 867/17

    Aufnahmekapazität; Belegungsliste; tagesbelegte Betten; Curricularanteil; …

  • OVG Niedersachsen, 28.03.2018 - 2 NB 860/17

    Außeruniversitär; Kapazität; Lenglern; Physikum; Studienplatz

  • OVG Niedersachsen, 15.05.2019 - 2 NB 353/18

    Außerkapazitärer Anspruch; Belegungsliste; Beobachtungsobliegenheit; …

  • VG Schleswig, 15.05.2017 - 9 C 18/17

    Hochschulzulassung; 1. klinisches Fachsemester; Ermittlungen der Bettenkapazität …

  • VG Ansbach, 14.03.2022 - AN 2 E 21.10075

    Außerkapazitäre und innerkapazitäre Voraussetzungen zur Ermittlung von …

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2019 - 2 NB 1695/17

    Aufnahmekapazität; Beobachtungsobliegenheit; Curricularanteil; …

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2016 - 2 NB 120/16

    Kapazität; Kohortenprinzip; Studienplatz

  • VG Karlsruhe, 28.03.2025 - NC 7 K 5435/24

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im 1. Fachsemester des Studiengangs …

  • VG Ansbach, 26.09.2024 - AN 2 E 24.10032

    Zulassung zum vorklinischen Teil des Studiums der Humanmedizin an der ... am …

  • VG Ansbach, 26.09.2024 - AN 2 E 24.10003

    Zulassung zum vorklinischen Teil des Studiums der Humanmedizin an der ... am …

  • VG Ansbach, 22.03.2024 - AN 2 E 23.10037

    Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiums der Humanmedizin im Wintersemester …

  • VG Ansbach, 11.08.2023 - AN 2 E 23.10013

    Kapazitätsberechnung, Studienplatzklage, Lehrverpflichtung, …

  • VG Ansbach, 31.03.2023 - AN 2 E 22.10052

    Zulassung zum 2., hilfsweise zum 1. Fachsemester des Studiums der Humanmedizin im …

  • VG Ansbach, 31.03.2023 - AN 2 E 22.10048

    Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) im …

  • VG Ansbach, 14.03.2022 - AN 2 E 21.10141

    Erfolgreicher Eilantrag auf Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiengangs …

  • VG Ansbach, 14.03.2022 - AN 2 E 21.10149

    Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 336/15

    Beobachtungspflicht; Curricularanteil; Curricularnormwert; Kapazität; …

  • VG Leipzig, 11.12.2014 - NC 2 L 586/14

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Entsprechen des Stellen- und …

  • VG Ansbach, 11.04.2022 - AN 2 E 21.10132

    Kapazitätsberechnung im Studiengang Humanmedizin

  • VG Ansbach, 11.04.2022 - AN 2 E 21.10064

    Berechnung der Aufnahmekapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen …

  • VG Aachen, 07.06.2023 - 10 Nc 1/23

    NC, Humanmedizin, Sommersemester, Beurlaubte, höhere Fachsemester

  • VG Ansbach, 31.03.2023 - AN 2 E 22.10078

    Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiums der Humanmedizin im Wintersemester …

  • VG Ansbach, 08.08.2022 - AN 2 E 22.10031

    Zulassung zum 4. Fachsemester des Studiums der Humanmedizin im Sommersemester …

  • VG Ansbach, 08.08.2022 - AN 2 E 22.10020

    Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiums der Humanmedizin im Sommersemester …

  • VG Ansbach, 08.08.2022 - AN 2 E 22.10014

    Zulassung zum 2. Fachsemester des Studiums der Humanmedizin im Sommersemester …

  • VG Ansbach, 08.08.2022 - AN 2 E 22.10001

    Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiums der Humanmedizin im Sommersemester …

  • VG Ansbach, 08.08.2022 - AN 2 E 22.10032

    Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiums der Humanmedizin im Sommersemester …

  • OVG Niedersachsen, 02.01.2017 - 2 NB 108/16

    Gestaltungsspielraum; Kapazität; Prognose; Prognoseentscheidung; …

  • VG Münster, 19.08.2022 - 9 Nc 51/21
  • VG Ansbach, 11.04.2022 - AN 2 E 21.10070

    Studiengang, Humanmedizin, Lehrangebot, Festsetzungen, Zahnmedizin, Bachelor, …

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2016 - 2 NB 122/16

    Anteilsquote; Dienstleistungsexport; Kapazität; Studienplatz

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2015 - 2 NB 75/15

    Effektiver Rechtsschutz; Überbuchung

  • VG Oldenburg, 16.01.2015 - 12 C 2976/14

    Modellstudiengang

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 390/15

    Belegung; Deputatsreduzierung; Gruppengröße; Kapazität; Schwund; Studienplatz; …

  • OVG Niedersachsen, 13.10.2021 - 2 NB 69/21

    Curricularnormwert; Deputatsreduzierung; Dienstleistungsexport; …

  • VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 939/20
  • VG Braunschweig, 22.12.2016 - 6 C 297/16

    Außerkapazitäre Zulassung; Psychologie; TU Braunschweig

  • OVG Niedersachsen, 27.01.2015 - 2 NB 285/14

    Abschluss des Vergabeverfahrens; Dienstleistungsbedarf; Mitwirkungspflicht; …

  • VG Ansbach, 22.03.2024 - AN 2 E 23.10034

    Zulassung zum Studium der Psychologie (Abschluss: Master) an der *** im 1. …

  • VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 385/21
  • VG Magdeburg, 21.12.2016 - 7 B 398/16

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. Fachsemester, außerkapazitär); …

  • VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 913/20
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